Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0474-I/04
Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt (Wegstrecke 92 km)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-I/04vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die Dr. O, gegen
den Bescheid des Finanzamtes K vom 14. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am 6.
Mai 2004 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003
machte der Berufungswerber 2.616 € für eine doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Über Ersuchen des
Finanzamtes wurden die Werbungskosten durch Vorlage von Überweisungsbelegen
über monatliche Mietzahlungen über 218 € nachgewiesen.
In dem am 14.
Juni 2004 erlassen Einkommensteuerbescheid für 2003 versagte das Finanzamt
den für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen
die Anerkennung als Werbungskosten. In der Begründung wurde lediglich
ausgeführt, Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am
Dienstort seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
(z.B. bei Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr - Entfernung über
120 km) vorliegen würden.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 14. Juli 2004 Berufung. In
der mit Eingabe vom 24. Juli 2004 nachgereichten Begründung führte er
aus, die arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnort nach K sei ihm nicht
zumutbar. Sein Dienst beginne um 7:45 und ende zwischen 18:00 und 21:00 Uhr, sei
also sehr unregelmäßig zu Ende (Kundenbesuche, Besprechungen,
Arbeitsessen, etc.). Um rechtzeitig am Dienstort zu sein, müsse er daher um
5:15 nach I fahren, während er z.B. am Vortag erst um ca. 22:30 nach Hause
gekommen sei. Er sei Kundendienstleiter bei der Fa. A und sei für die
Region Tirol und Vorarlberg zuständig. Er betreue zu 2/3 das Tiroler
Oberland, Vorarlberg und zu 1/3 das Tiroler Unterland. Er habe also schon
erhebliche Wegstrecken hinter sich, bevor er nach Hause fahren könne bzw.
könnte. Er sei jetzt 5j Jahre alt und die tägliche Heimreise sei zu
beschwerlich. Gerade aus diesem Grund habe er die Kleinwohnung in I angemietet.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) sei die tägliche Rückkehr
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt sei. Er
interpretiere daraus, dass bei nur unwesentlich kürzerer Wegstrecke
zusätzliche Gründe für die Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr gegeben sein könnten. Die LStR ließen daher ein
undifferenziertes Abstellen allein auf die Distanz nicht zu.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2004 führte das
Finanzamt aus, die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass
eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne (jedenfalls
ab 120 km) und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden könne.
Mit Schreiben
vom 27. August 2004 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte er aus, das Finanzamt sei auf seine Argumente nicht
eingegangen. In der Berufungsvorentscheidung sei unberücksichtigt
geblieben, dass im Winter für diese Wegstrecke erheblich mehr als eine
Stunde benötigt werde. Auch im Sommer sei die Strecke aufgrund des
Verkehrsaufkommens nicht unter eineinhalb Stunden zu schaffen. Sein Alter, die
Tageszeit von Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die insgesamt reiseaufwendige
Arbeit sei nicht berücksichtigt worden.
In einem vom
UFS zur weitern Abklärung des Sachverhaltes durchgeführten
Vorhalteverfahren gab der Berufungswerber zur Zumutbarkeit der täglichen
Heimreisen an, seine Tätigkeit als Kundendienstleiter für Tirol und
Vorarlberg umfasse nicht nur Büroarbeiten zu den üblichen
Geschäftszeiten, sondern auch Händlerbesuche und Gespräche und
Schulungen von Technikern in deren Arbeitsgebieten. Diese Besprechungen
würden zeitweise bis 19:00 Uhr und länger dauern, danach die Heimfahrt
nach K und am nächsten Tag wieder einen Termin im Büro um 7:30 Uhr.
Jahrelang sei dies kein Problem gewesen. Auf Grund der Zunahme von PKW und
LKW-Verkehr, Staus und Baustellen, sei eine Terminplanung zunehmend schwieriger
geworden. Früher habe die Fahrzeit von K nach B ca. 1 1/4 Stunden betragen,
jetzt dauere die gleiche Fahrt rd. 1 1/2 bis 2 Stunden. Aus Gesundheits- und
Sicherheitsgründen habe er sich entschlossen eine Schlafstelle in I
anzumieten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018). Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Nach der Aktenlage und den durchgeführten Erhebungen
liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Berufungswerber ist seit Anfang der 70er-Jahre bei der
Fa. A beschäftigt und hatte ursprünglich seine Arbeitsstätte in
der Nähe seines Wohnortes, musste dann aber aus beruflichen Gründen in
die Außenstelle B bei I wechseln, wohin er auch seinen Familienwohnsitz
für mehrere Jahre verlegte. Vor rd. 12 Jahren verlegte er seinen
Familienwohnsitz aus privaten Gründen wieder zurück nach K. Seit
dieser Zeit pendelte er regelmäßig und überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum zwischen seinem Arbeitsort in B bei I und seinem Wohnsitz
in K, was sich auch aus seinen Steuererklärungen ergibt, in welchen er
stets das Pendlerpauschale beantragte. Für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte benützt der Berufungswerber einen firmeneigenen PKW. Mit
1. Dezember 2002 mietete der Berufungswerber in I ein Zimmer mit einer
Nutzfläche von rd. 17 m² und machte die dafür bezahlte Miete von
2.616 € als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung
geltend. Nach seien Angaben übernachtet er während der Arbeitswoche
zum Teil in diesem Zimmer und an den restlichen Tagen fährt er nach Hause
nach K. Die Ehegattin des Berufungswerbers geht am Wohnort in K einer
nichtselbständigen Tätigkeit nach und erzielt daraus nicht nur
geringfügige Einkünfte.
Wie bereits eingangs ausgeführt, können die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dann als
Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen
Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Dazu wird in der Literatur (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs. 1 Z 6; Tz 3; Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar,
4. Auflage, § 4, Tz 348, aber auch VwGH 15.2.1977, 1602/76)
in Anlehnung an die Verwaltungspraxis die Ansicht vertreten, dass bei einer
Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Arbeitsort eine tägliche
Rückkehr jedenfalls unzumutbar ist. In begründeten Ausnahmefällen
- z.B. schlechte Straßen - ist unter Umständen auch bei kürzerer
Entfernung die tägliche Rückkehr unzumutbar (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, "Doppelte
Haushaltsführung").
Im gegenständlichen Fall beträgt die Fahrtstrecke
zwischen dem Familienwohnsitz und der Arbeitstätte 92 km, die je nach
Routenplaner bei normaler Fahrweise mit dem PKW in 1 Stunde und
2 Minuten (www.viamichelin.de) und 1 Stunde und 16 Minuten
(www.falk.de) zu bewältigen ist. Die nach der Verwaltungspraxis angenommene
Entfernung von 120 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ab der eine
tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, wird im
gegenständlichen Fall erheblich unterschritten. Auch liegen keine
außergewöhnlichen Straßenverhältnisse vor, die die
tägliche Bewältigung dieser Strecke unzumutbar erscheinen lassen. Zwar
handelt es sich - wie der Berufungswerber zu Recht einwendet - um eine stark
frequentierte Strecke, auf der, aufgrund des in den letzten Jahren stark
gestiegenen Verkehrsaufkommens, die nach dem Routenplaner errechnete Fahrzeit
nicht immer eingehalten werden kann. Andererseits ist aber auch darauf Bedacht
zu nehmen, dass rd. 60% der Fahrstrecke (55 km) auf der Autobahn und die
restliche Strecke auf einer gut ausgebauten Bundesstraße zurückgelegt
werden kann, die in der Regel ein zügiges Vorankommen erlauben.
Auf den Umstand, dass der Berufungswerber bereits
während der Dienstzeit gelegentlich längere Dienstreisen
durchführen muss und daher die Fahrt nach Hause als zusätzliche
Belastung empfunden wird, konnte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
täglichen Heimfahrt nicht gesondert Berücksichtigt werden, zumal nicht
anzunehmen ist, dass eine während der Dienstzeit durchgeführte
Dienstreise wesentlich ermüdender ist als die Arbeitsbelastung jener
Arbeitnehmer, die während ihrer Arbeitszeit keine Dienstreisen
durchführen.
Zum Vorbringen, wonach der Berufungswerber zeitweise bis
19:00 Uhr und länger habe arbeiten müssen und ihm auch deswegen die
tägliche Heimfahrt nicht zugemutet werden könne, hat eine schriftliche
Anfrage beim Dienstgeber ergeben, dass der Berufungswerber grundsätzlich an
die Normalarbeitszeit gebunden ist, die im Berufungsjahr von 7:45 bis 12:00 Uhr
und von 12:30 bis 16:45 Uhr und freitags von 7:45 bis 12:15 Uhr betragen hat. In
seiner Funktion als Kundendienstleiter und Personalverantwortlicher für
fast 40 Mitarbeiter habe er (wie bereits vom Berufungswerber glaubhaft
vorgebracht wurde) Händlerbesuche vorzunehmen, sowie zu Besprechungen in
die Zentrale nach W zu reisen. Diese Dienstreisen könnten nicht
täglich planmäßig mit Ende der Normalarbeitszeit beendet werden.
Die geleisteten Überstunden seien nicht ausbezahlt, sondern vom
Berufungswerber in Form von Zeitausgleich konsumiert worden.
Aufzeichnungen über die Überstunden bzw. die
zeitliche Lagerung der Dienstreisen sind vom Arbeitgeber nicht vorgelegt worden.
Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers und den Angaben des Arbeitgebers kann
aber nicht geschlossen werden, dass der Berufungswerber in einem überaus
hohen Ausmaß
Überstunden in den späten Abendstunden geleistet
hat. Die gelegentliche Ableistung von Arbeiten außerhalb der
gewöhnlichen Normalarbeitszeit, was wohl für einen erheblichen Teil
der Dienstnehmer zutrifft, macht die tägliche Heimfahrt aber nicht
unzumutbar. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2003,
99/14/0340, konnte der Einwand von unregelmäßigen oder in den Abend
fallenden Arbeitszeiten der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ebenso wenig
vermag das Alter des Berufungswerbers, der im Berufungsjahr 5J Jahre alt war,
das Berufungsbegehren zu rechtfertigen, zumal nicht angenommen werden kann, dass
für einen Mitte-Fünfzigjährigen die tägliche Heimfahrt
wesentlich beschwerlicher ist als für einen Jüngeren.
In Würdigung des gesamten Sachverhaltes und in
Anlehnung an den von Lehre und Rechtsprechung angelegten Maßstab waren die
vom Berufungswerber aufgezeigten Umstände nicht geeignet, die tägliche
Heimfahrt insgesamt betrachtet für unzumutbar erscheinen zu lassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-I/04
- Stammnummer
- 17402
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF