Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1222-W/05
Verstößt das Erfordernis der unmittelbaren Auftragserteilung durch den Sonderausgabenwerber an den befugten Unternehmer gegen das Gleichbehandlungsgebot für alle Steuerpflichtigen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1222-W/05vom 29.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
7. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
27. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte in seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuererklärung) für 2004 vom
27. Juni 2005 (=Einlaufstempel) Sonderausgaben in folgender Höhe
geltend:
20,88 €
unter Kennzahl 455 (personenbezogene Versicherungen)
1.457,28 €
unter Kennzahl 456 (Wohnraumsanierung
...)
Letzteres resultiert aus zusätzlichen
Zahlungen zum Hauptmietzins an die Vermieterin, mit denen ein von der
Vermieterin aufgenommenes Darlehen unter Abzug eines Annuitätenzuschusses
zurückgezahlt wurde. Dieses Darlehen wurde aufgenommen für
"Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
wie Vollwärmeschutzputz an den Fassaden, Erneuern sämtlicher Fenster,
Balkontüren und Hauseingangstüren, Verkleiden der
Loggiengeländer, Anbringen von Innenjalousien, Ausmalen der Wand- und
Deckenflächen im Stiegenhaus, Erneuern der Hängerinnen und
Abfallrohre, Türsprechanlage, Erdgasverteilungsleitung im Stiegenhaus"
(vgl ANV-Akt Bl 9: Beilage zur Berufungsschrift).
Das Finanzamt erließ einen mit 27. Juni 2005
datierten Einkommensteuerbescheid an den Bw, in welchem nur der Pauschbetrag
für Sonderausgaben iHv 60 € berücksichtigt wurde, was wie
folgt begründet wurde: Die Sanierung
muß nach dem ab 1.1.1996 geltenden Gesetzeswortlaut über
UNMITTELBAREN Auftrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. In der Miete
verrechneter Sanierungsaufwand (z.B. in der Miete enthaltene Beträge im
Sinne des § 18 Mietrechtsgesetzes, Erhaltungsbeiträge,
Darlehensrückzahlungen etc) ist NICHT als Sonderausgabe
absetzbar.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2005
(=Eingangsstempel) Berufung erhoben mit dem Begehren nach Anerkennung der
geltend gemachten Sonderausgaben laut Anrag vom 27. Juni 2005. Die
betreffende Gesetzesstelle verstoße gegen den Grundsatz zur
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. 1.) Der selbe Mieter könne
Rückzahlungen für Darlehen, die zur Schaffung des Mietwohnhauses von
der Ver-mieterin als Eigentümerin aufgenommen worden seien, als
Sonderausgaben absetzen, obwohl die Errichtung des Wohnraumes auch nicht
unmittelbar vom Steuerpflichtigen in Auftrag gegeben worden sei. 2.) Bei
Wohnungseigentum trete der einzelne Wohnungsbesitzer auch nicht unmittelbar als
Auftraggeber der Sanierungsmaßnahmen auf. Hier habe der Gesetzgeber aber
festgelegt, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft immer in Vertretung der
einzelnen Wohnungseigentümer auftrete. 3.) Im gegenständlichen
Fall sei auch noch folgendes Argument anzuführen:
Die Vermie-terin sei Eigentümerin der Wohnausanlage.
Bei einer Mieterversammlung seien alle Mieter mit der Durchführung der
Althaussanierung einverstanden gewesen. Ohne diese Zustimmung hätte die
Ver-mieterin die Arbeiten nicht durchgeführt. Die Eigentümerin des
Miethauses sei somit einstimmig beauftragt worden, die Instandhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten durchführen zu lassen. Im Gegenzug hätten sich
die Mieter verpflichtet, das für die Sanierung notwendige Darlehen
zuzüglich zum Hauptmietzins zurückzuzahlen, wozu auf die der
Berufungsschrift beiliegende Fotokopie (ANV-Akt Bl 9) verwiesen
werde.
Außerdem sei die gesetzliche Forderung, dass der
einzelne Mieter als Auftraggeber der Sanierungsmaßnahmen auftreten
müsse, in der Praxis undurchführbar. In welchem Ausmaß und an
welcher Stelle solle der einzelne Mieter an die Gewerbebetriebe, die die
Arbeiten durchführen, den Auftrag erteilen? Der Vollwäremeschutz, die
Dachdecker- und Spenglerarbeiten müssten einheitlich und in einem
Arbeitsgang erfolgen. Daher könne nur ein Auftragggeber für alle
Beteiligten die Koordination und Auftragserteilung übernehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 in der laut RIS am
31.12.1995 geltenden Fassung hat früher folgende Sonderausgaben (im Rahmen
des sogenannten Sonderausgabentopfes) absetzbar gemacht:
"c) Ausgaben zur
Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar
-
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder
-
Herstellungsaufwendungen."
Durch Artikel 39 (Änderung des EStG 1988) Z 18
des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) wurde die zitierte
lit c des § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988
folgendermaßen novelliert:
"18. In § 18 Abs. 1
Z 3 lit. c lautet der erste Halbsatz:
´Ausgaben zur
Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar´''
Beim unstrittigen, bereits dargestellten Sachverhalt
spricht der für das Streitjahr anwendbare Wortlaut von § 18
Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 idF BGBl 1996/201 somit klar
gegen die Absetzmöglichkeit der gegenständlichen Ausgaben im Jahr
ihrer Verausgabung (s unten zur lit d).
Die o.a. Gesetzesänderung wird in der
Regierungsvorlage (72BlgNR XX.GP), die zu BGBl 1996/201 geführt hat,
folgendermaßen begründet: "Auf
Grund der Judikatur des VfGH (B 1724/92 vom 5. Oktober 1993) konnten
Aufwendungen für eine durch begünstigte Bauträger (insbesondere
Genossenschaften und Gebietskörperschaften) vorgenommene Wohnraumsanierung
bei Weiterverrechnung an die Mieter von diesen als Sonderausgaben abgesetzt
werden. Das nunmehrige Erfordernis der unmittelbaren Auftragsvergabe durch den
Sonderausgabenwerber bewirkt eine Gleichstellung mit Steuerpflichtigen, die
derartige Wohnraumsanierungen durch einen nicht begünstigten Bauträger
weiterverrechnet erhielten und vom Sonderausgabenabzug bereits bisher
ausgeschlossen waren. Die Regelung tritt mit 1. Jänner 1996 in
Kraft."
Der gesamte Vorschlag zum Strukturanpassungsgesetz 1996
wird im Vorblatt zur Regierungsvorlage wie folgt
begründet: "Problem:
Wegen
der angespannten budgetären Lage sind in Begleitung des
Bundesfinanzgesetzes 1996 Einsparungen im größtmöglichen
Maße
vorzunehmen.
Ziel:
Längerfristige
Entlastung des Bundeshaushaltes unter Berücksichtigung der sozialen
Ausgewogenheit der geplanten Maßnahmen sowie Erschließung neuer
Einnahmen...."
Fast gleichlautend (...
angespannten budgetären Lage ... Einsparungen im
größtmöglichen Maße ... längerfristige Entlastung des
Bundeshaushaltes ...) beginnt der Bericht des Budgetausschusses über
die o.a. Regierungsvorlage. Zu den Änderungen aus dem Wirkungsbereich des
Bundesministieriums für Finanzen führt der Ausschuss
gegenständlich aus: "Für bestimmte
Gruppen von Sonderausgaben ist eine umfängliche und betragliche Reduktion
der Steuerwirksamkeit vorgesehen; ..."
Die klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers war es somit,
dass in Fällen wie dem anhängigen Streitfall ab 1996 keine
Absetzbarkeit als Sonderausgabe gegeben ist.
Einer - im Sinne des Bw verfassungskonformen -
Interpretation des § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988
idF BGBl 1996/201 stünde somit nicht nur der Gesetzeswortlaut
("über unmittelbaren Auftrag")
entgegen, sondern auch der unzweifelhafte Wille des Gesetzgebers, die bis
1995 gegebene Absetzungsmöglichkeit als Sonderausgabe zu
streichen.
Zu bedenken ist freilich, dass es sich bei den vom Bw
für das Streitjahr geltend gemachten Zahlungen nicht um Beträge zur
Abdeckung von im Streitjahr - von der Ver-mieterin an die Auftragnehmer
- bezahlten Wohnungssanierungskosten handelt, sondern um Beträge zur
Abdeckung der von der Ver-mieterin bezahlten Darlehensraten (Annuitäten).
Somit ist auch (bzw insbesondere) § 18 Abs 1 Z 3 lit d
EStG 1988 zu untersuchen, worin u.a. folgende Beträge zu
Sonderausgaben iSd Z 3 (Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung)
erklärt werden: Rückzahlungen von
Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c
aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige
Darlehen.
Unter Sanierung von Wohnraum im Sinne von § 18
Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988, worauf in lit d verwiesen
wird, ist die "Sanierung über
unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen ..." zu verstehen. Die
Verweismethode mittels "im Sinne von" mag zwar fallweise einen zusätzlichen
Interpretationsspielraum eröffnen, da nicht immer klar ist, ob die gesamte
Vorschrift, auf die verwiesen wird, oder nur Teile davon gemeint sind. Im
gegenständlichen Fall erschiene es jedoch als unsystematisch, den
unmittelbaren Auftrag durch den Steuerpflichtigen vom Verweis als nicht
mitumfasst anzusehen, denn dann wäre die Absetzbarkeit ansonsten
gleichartiger Maßnahmen von der Finanzierungsmethode
abhängig.
Somit geht auch aus § 18 Abs 1 Z 3
lit d EStG 1988 klar hervor, dass die vom Bw für das Streitjahr
geltend gemachten Zahlungen iZm Wohnraumsanierung nicht als Sonderausgaben
absetzbar sind, weil nicht er unmittelbar die zugrundeliegenden Aufträge an
die befugten Unternehmer erteilt hat.
Die einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen
verhindern somit die Berücksichtigung der vom Bw - gegenüber dem
angefochtenen Bescheid - zusätzlich begehrten Sonderausgaben. Der
unabhängige Finanzsenat muss gemäß Art 18 Abs 1 B-VG
die geltenden Gesetze beachten (Legalitätsprinzip). Die Beurteilung, ob
diese einfachgesetzliche Rechtslage verfassungskonform oder verfassungswidrig
ist, steht nur dem Verfassungsgerichtshof zu. Der unabhängige Finanzsenat
hat weiters - im Gegensatz zu VwGH, OGH, zweitinstanzlichen Gerichten,
unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder, Bundesasylsenat und
Bundesvergabeamt - keine Kompetenz, von sich aus beim
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG iVm
§ 62 VfGG einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Bedenken
gegen dessen Verfassungsmäßigkeit zu stellen.
Daher kann in der vorliegenden Berufungsentscheidung auf
die Argumente des Bw, wonach die einschlägigen, einfachgesetzlichen
Regelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Steuerpflichtige
(und somit gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG, RGBl 1867/142)
verstießen, nicht eingegangen werden.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr.
X
Wien, am 29.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1222-W/05
- Stammnummer
- 17401
- Gültig
- 29.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF