Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0013-F/05
Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-F/05vom 29.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., F., R.-Straße 62,
vertreten durch Herburger & Allgäuer, Wirtschaftsprüfungs und
Steuerberatungs GmbH & Co KG, 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10,
vom 15. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
9. Juni 2004 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
9. Juni 2004 (zugestellt am 16. Juni 2004) wurde der Bw. ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von 787,13 € vorgeschrieben,
da die Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 2002 im Ausmaß von
39.356,75 € nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Mai 2002,
entrichtet wurde.
In der dagegen mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004
rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, die
Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 2002 in Höhe von
39.356,75 € resultiere aus der fehlerhaften Verbuchung der
Umsatzsteuervoranmeldung 6/2001 in Höhe von 38.941,35 €
(535.844,66 S). So sei die Umsatzsteuer 6/2001 am 16. August 2001
an das Finanzamt Feldkirch überwiesen und - laut Buchungsmitteilung
Nr. 17 am 28. August 2001 auch richtig verbucht worden.
Offensichtlich im Zuge einer Korrektur von Fehlbuchungen, die durch
Währungsdifferenzen von €uro und Schilling entstanden seien, sei am
15. November 2001 die Umsatzsteuer 6/2001 durch das Finanzamt
versehentlich als Gutschrift verbucht worden. Es werde daher die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2004
wurde die Berufung sinngemäß mit folgender Begründung
abgeweisen:
Die Festsetzung des gegenständlichen
Säumniszuschlages in Höhe von 787,13 € sei auf Grund der
nicht zeitgerechneten Entrichtung der Umsatzsteuernachforderung für 2002
mit der Fälligkeit 15. Mai 2002 (Wirtschaftsjahr 04/2001 -
03/2002) erfolgt. Hinsichtlich der Vorschreibung eines Säumniszuschlages
sei einzig von Bedeutung, ob eine Abgabe zum Fälligkeitstag entrichtet
worden sei oder ob Maßnahmen gesetzt worden seien, die hinsichtlich der
Fälligkeit eine aufschiebende oder hemmende Wirkung hätten. Dazu werde
festgestellt, dass laut § 21 Abs. 1 UStG 1994 ein
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats, die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen und die sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten
habe. Daher hätte die Bw. spätestens bis zum 15. Mai 2002
die Umsatzsteuer 2002 entrichten müssen bzw. spätestens zum
Fälligkeitstag Maßnahmen setzen müssen, die hinsichtlich der
Fälligkeit eine aufschiebende oder hemmende Wirkung gehabt hätten.
Auch wenn eine Fehlbuchung seitens des Finanzamtes vorgelegen sei, rechtfertige
dies nicht, dass dieses zu Unrecht zugekommene Guthaben verwendet werde (sei es
insbesondere durch eine Verrechnungsweisung iSd
§ 214 Abs. 4 BAO - wie gegenständlich
- oder durch einen Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO).
Da die betreffende Abgabe zum Fälligkeitstag, dem 15. Mai 2002,
weder entrichtet worden sei noch Maßnahmen gesetzt worden seien, die
hinsichtlich des Fälligkeitstages eine aufschiebende oder hemmende Wirkung
gehabt hätten, bestehe der Säumniszuschlag zu Recht.
Mit Eingabe vom 25. August 2004 wurde beantragt,
die Berufung vom 15. Juli 2004 der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen.
Am 3. Dezember 2004 erließ das Finanzamt
Feldkirch einen Bescheid gemäß
§ 275 BAO, mit dem der
Bw. aufgetragen wurde, ihre mangelhafte Eingabe vom 25. August 2004
bis zum 30. Dezember 2004 zu vervollständigen. Anzuführen
wären die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt
würden und eine Begründung. Zudem wurde die Bw. darauf hingewiesen,
dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf dieser Mängelbehebungsfrist als
zurückgenommen gelte.
Nach einer telefonisch beantragten und gewährten
Fristverlängerung zur Mängelbehebung bis zum 10. Januar 2005
wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, in dem begründend auf den
Berufungsschriftsatz vom 15. Juli 2004 verwiesen wurde (dieser
Schriftsatz war auch beigelegt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der Fassung
BGBl I Nr. 142/2000
nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO
sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß § 323 Abs. 8 BAO
sind die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7,
214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor
dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218
Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000)
weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten
Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Im Berufungsfall steht die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung eines Säumniszuschlages in Streit. Zwar besteht Einigkeit
zwischen den Parteien des Verfahrens, dass die Umsatzsteuernachzahlung für
das Jahr 2002 im Ausmaß von 39.356,75 € nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 15. Mai 2002, entrichtet wurde und auch keine die
Fälligkeit aufschiebende oder hemmende Maßnahmen gesetzt wurden. Die
Bw. ist jedoch der Rechtsansicht, dass sie die Säumnis nicht zu
verantworten habe. Diese sei vielmehr durch eine Fehlbuchung des Finanzamtes
verursacht worden. Gegenständlich sei die Umsatzsteuervoranmeldung 6/2001
in Höhe von 38.941,35 € (535.844,66 S) vom Finanzamt
ursprünglich richtig verbucht und die Zahllast von der Bw. auch zeitgerecht
getilgt worden. In der Folge habe das Finanzamt die Umsatzsteuer 6/2001 jedoch
versehentlich als Gutschrift verbucht.
Dass eine solche Fehlbuchung seitens des Finanzamtes
vorgenommen wurde, wird vom Finanzamt nicht bestritten. Dass Finanzamt vertritt
jedoch die Rechtsmeinung, trotz des Vorliegens einer Fehlbuchung sei die
Säumniszuschlagsfestsetzung zu Recht erfolgt, da die Bw. dieses ihr zu
Unrecht zugekommene Guthaben durch eine Verrechnungsweisung iSd
§ 214 Abs. 4 BAO verwendet habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist der
Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (VwGH 24.4.1997,
95/15/0164), die die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden bezweckt. Es ist daher grundsätzlich unmaßgeblich, ob
der Zahlungsverzug irrtümlich, unverschuldet oder schuldhaft
herbeigeführt worden ist. Wird somit eine Abgabe zum Fälligkeitstag
nicht entrichtet und auch keine die Fälligkeit aufschiebende oder hemmende
Maßnahmen gesetzt, steht die Festsetzung eines Säumniszuschlages
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde; vielmehr besteht eine gesetzliche
Verpflichtung zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages.
Dem Vorbringen der Bw., sie habe die Säumnis nicht zu
verantworten, diese sei vielmehr durch eine Fehlbuchung des Finanzamtes
verursacht worden, kommt jedoch insofern Bedeutung zu, als mit
Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) das Säumniszuschlagsrecht
geändert wurde. Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
sind nunmehr Säumniszuschläge auf Antrag des säumigen
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Da es zudem für die
Beurteilung von Anbringen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 29.1.1996, 94/16/0158) nicht auf die Bezeichnung von
Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf
den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes, wertet der unabhängige Finanzsenat das Vorbringen der
Bw. als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO.
Dieser kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid
gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343). Wird ein Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO in der Berufung oder im Vorlageantrag
gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung
darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-Handbuch, Seite 155).
Zu beachten ist jedoch, dass gemäß
§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO die mit Budgetbegleitgesetz
2001 erfolgten Änderungen des Säumniszuschlagsrechtes erstmals auf
Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entstanden ist. Für Säumniszuschläge
wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr
2001 und früher entstanden ist, gelten weiterhin die
Säumniszuschlagsbestimmungen vor dem BudgetbegleitG 2001, unabhängig
davon, wann die Säumnis eingetreten und wann die Festsetzung des
Säumniszuschlages erfolgt ist. Im Folgenden ist daher der Zeitpunkt des
Entstehens der säumnisgegenständlichen Abgabe zu eruieren.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit a UStG 1994
entsteht die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen bei
Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt worden sind; dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen
Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist.
Bei der Umsatzsteuerveranlagung des Wirtschaftsjahres 2002
wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen 04/2001 bis 03/2002 erfasst. Der
säumniszuschlagsauslösende Nachforderungsbetrag stellt lediglich eine
Saldogröße dieser Voranmeldungszeiträume dar und ist den
einzelnen Voranmeldungszeiträumen zuzuordnen.
|
Art
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Entstehen der Steuerschuld
|
VA (Gutschrift)
|
04/2001
|
-34.964,86 €
|
30.04.2001
|
VA (Gutschrift)
|
05/2001
|
-6.127,89
|
31.05.2001
|
VZ (Zahllast)
|
06/2001
|
38.941,35
|
30.06.2001
|
VA (Gutschrift)
|
07/2001
|
-29.761,45
|
31.07.2001
|
Festsetzung (Gutschrift)
|
08/2001
|
-17.613,21
|
31.08.2001
|
VA (Gutschrift)
|
09/2001
|
-1.218,77
|
30.09.2001
|
VA (Gutschrift)
|
10/2001
|
-46.851,44
|
31.10.2001
|
VZ (Zahllast)
|
11/2001
|
41.170,55
|
30.11.2001
|
VZ (Zahllast)
|
12/2001
|
3.359,30
|
31.12.2001
|
VZ (Zahllast)
|
01/2002
|
35.296,46
|
31.01.2002
|
VA (Gutschrift)
|
02/2002
|
-10.937,35
|
28.02.2002
|
VZ (Zahllast)
|
03/2002
|
38.111,27
|
31.03.2002
Wie die obige Tabelle zeigt, wurden in den
Voranmeldungszeiträumen 04/2001 bis 12/2001 überwiegend (zum Teil
erhebliche) Überschüsse an Umsatzsteuer erzielt (eine saldierende
Betrachtungsweise dieser Zeiträume ergibt einen Überschuss von
insgesamt -53.066,42 €). Der unabhängige Finanzsenat ist daher
bezüglich der säumnisgegenständlichen Umsatzsteuernachforderung
der Rechtsauffassung, dass der ihr zugrundeliegende Abgabenanspruch erst nach
dem 31. Dezember 2001 entstanden ist, sodass im Berufungsfall das durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) geänderte
Säumniszuschlagsrecht anzuwenden ist. Im Folgenden ist daher zu
prüfen, ob die Säumnis auf einer von der Bw. zu verantwortenden
leichten Fahrlässigkeit beruht bzw. ob ihr grobes Verschulden vorzuwerfen
ist.
Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten
Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des
Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich
voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15). Demgegenüber ist von einem minderen Grad
des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Umfang der zumutbaren
Überwachungs- und Kontrollpflicht ist stets nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen.
Die Bw. hätte durch Einsichtnahme in ihr Abgabenkonto
bzw. durch Kontrolle der Buchungsmitteilungen Nr. 17 und Nr. 22 die
Fehlbuchung entdecken können, zumal es sich bei der von der
Finanzbehörde irrtümlich verbuchten Gutschrift nicht um einen
Kleinbetrag, sondern um 38.941,35 € (535.844,66 S) handelte. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass das Abgabenkonto der Bw. eine
beträchtliche Anzahl von Buchungen aufweist mit zum Teil erheblichen
Zahllasten bzw. Gutschriften. Der unabhängige Finanzsenat ist daher der
Rechtsmeinung, dass das Übersehen der Fehlbuchung und die daraus
resultierende unrechtmäßige Verwendung der gegenständlichen
Gutschrift nicht als eine ungewöhnliche, auffallende
Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist, sondern als ein Fehler, der nach der
Lebenserfahrung gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen
kann.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf
hingewiesen, dass der Mängelbehebungauftrag des Finanzamtes Feldkirch vom
3. Dezember 2004 bezüglich des gegenständlichen
Vorlageantrages zu Unrecht erfolgte, da ein solcher keiner besonderen
Inhaltserfordernisse bedarf. Die in § 250 Abs. 1 BAO normierten
Inhaltserfordernisse betreffen ausschließlich Berufungen, und sind auf
Vorlageanträge auch nicht sinngemäß anzuwenden (vgl. § 276
Abs. 4 BAO). Ein Vorlageantrag muss daher insbesondere auch nicht begründet
werden (vgl. Ritz, BAO², § 276 Tz 14; VwGH 28.11.2000, 97/14/0032).
Feldkirch,
am 29. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-F/05
- Stammnummer
- 17379
- Gültig
- 29.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF