Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0114-K/04
Scheidet ein Gellschafter mit negativem Kapitalkonto, das er nicht auffüllen muss, ist insoweit ein Veräußerungsgewinn gegeben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-K/04vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberatungskanzlei, vom 17. Februar 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Spittal Villach vom 6. November 2002 betreffend die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Gemäß
§ 188
Bundesabgabenordnung werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 2001 mit € 165.907,80 (ATS 2,192.941,00)
festgestellt.
Die Aufteilung
der gemäß
§ 188 BAO festgestellten Einkünfte ist dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 25. Oktober 1990 trat die ARGmbH als
persönlich haftende Gesellschafterin in die im Firmenbuch unter HRA XX/XXX
registrierte bw" ein. Die Rechtsstellung des Komplementärs AR wurde in die
eines Kommanditisten umgewandelt.
Am Gewinn bzw. Verlust der Bw. sind die Gesellschafter wie
folgt beteiligt:
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ARGmbH
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0,00 %
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AR
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10 %
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PO
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5 %
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GG
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30 %
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WH
|
55 %
Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.
Oktober 2000 wurde über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren
eröffnet. Nach Verwertung und Verteilung des Massevermögens erfolgte
mit Beschluss vom 22. Mai 2001 die Aufhebung des Konkursverfahrens.
In der letzten zum Stichtag 31.12.1998 erstellten Bilanz
waren nachfolgende - negative - Kapitalkontenstände ausgewiesen:
|
Stand per 31. Dezember 1998
|
in ATS
|
1.) AR
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- 6,628.783,00
|
2.)
GG
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- 667.239,00
|
3.) WH
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- 1,223.271,00
|
4.) PO
|
- 111.206,00
|
Gesamt
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- 8,630.499,00
Mangels Abgabe von Erklärungen für das Jahr 2001
erfolgte gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen dergestalt, dass das laufende Ergebnis
mit Null angesetzt wurde. In Anwendung des § 24 Abs. 2 EStG
wurden die Beträge der negativen Kapitalkonten der angeführten
Gesellschafter, für welche keine Auffüllungsverpflichtung angenommen -
und im späteren Rechtsmittelverfahren auch nie behauptet - wurde, als
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erfasst.
In der am 17. Februar 2003 infolge diverser
Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig erhobenen Berufung beantragte der
steuerliche Vertreter den dem unter 4.) genannten Gesellschafter zugewiesenen
Veräußerungsgewinn um eine bereits in der Bilanz ausgewiesene
Forderung dieses Gesellschafters in Höhe von ATS 120.668,10 zu
vermindern.
Die unter 1.) bis 3.) angeführten Gesellschafter seien
für betriebliche Kreditverbindlichkeiten der Bw. zur Haftung herangezogen
worden. Die diesem zugewiesenen Veräußerungsgewinne seien daher um
die von diesen zu leistenden Zahlungen aufgrund der Haftungsinanspruchnahmen zu
vermindern.
Das Finanzamt ersuchte um entsprechende
Nachweisführung.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen entschied das Finanzamt
mittels Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2003, dass hinsichtlich des
Gesellschafters AR eine teilweise Auffüllung des negativen Kapitals vor
Beendigung der Gesellschaft im Ausmaß von ATS 6,216.892,00 glaubhaft
gemacht worden sei und verminderte den im Erstbescheid festgestellten
Veräußerungsgewinn um den genannten Betrag.
Bezüglich der Forderung des PO sah es das Finanzamt
aufgrund des Geschäftsverlaufes als nicht widerlegbar an, dass diese
Forderung vor Beendigung der Gesellschaft beglichen worden wäre, weshalb
auch diesem Berufungsbegehren Rechnung getragen wurde.
Hingegen ging es bezüglich der Abdeckung der
Kreditverbindlichkeiten durch die Gesellschafter WH und GG davon aus, dass diese
erst nach Beendigung der Gesellschaft erfolgt sei. Wesentlich sei der Stand des
Kapitalkontos im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Unter Verweis auf die
gesetzliche Bestimmung des § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG, wies es
diese Berufungsbegehren ab, wobei in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis
auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1992, 87/13/0118,
und vom 21. Februar 1996, 94/14/0160, zum Ausdruck gebracht wurde, dass
spätere (somit nach Beendigung der Gesellschaft) erfolgte Zahlungen als
nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 beantragte der steuerliche
Vertreter die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Dem Vorlageantrag war ein Schreiben der Bank X
angeschlossen, aus dem hervorging, dass die Haftungsinanspruchnahme des
Gesellschafters GG bei Bezahlung eines Betrages von € 11.257,03 bis 15.
April 2002 als erledigt zu betrachten sei.
Anläßlich einer Vorsprache des steuerlichen
Vertreters konnte aufgeklärt werden, dass bezüglich dieser
Kreditverbindlichkeit von der Bw. auf ein dieser zuzuordnendes Wertpapierkonto
Zahlungen erfolgt waren und aus dem Verkauf dieser Wertpapiere ein
Veräußerungserlös von € 16.976,62 lukriert werden konnte.
Aus diesem Grund war von GG noch der genannte Betrag von € 11.257,03 zu
begleichen.
Im Zuge der Akteneinsichtnahme brachte der steuerliche
Vertreter weiters vor, dass die Ausführung in der Berufungsvorentscheidung,
dass eine allfällige Haftungsinanspruchnahme insbesondere des Wilhelm
Hafner vor dem 17. Oktober 2001 dem Akteninhalt nicht entnehmbar sei, nicht
nachvollziehbar wäre. Eine solche ergäbe sich sehr wohl aus dem
diesbezüglich vorgelegten Schreiben der Bank vom 20. Oktober 2000, weshalb
die Darstellung in der Berufungsvorentscheidung nicht zutreffend sei.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 zog die Bw. ihr
Berufungsbegehren bezüglich der Höhe der zu berücksichtigenden
Veräußerungsgewinne von WH und GG zurück bzw. brachte zum
Ausdruck mit einer Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen als
nachträgliche Betriebsausgaben im Sinn des § 32 EStG - im
Einkommensteuerverfahren - einverstanden zu sein.
In diesem Schreiben stellte die Bw. weiters den Antrag den
für WH und GG somit in Höhe der Beträge der negativen
Kapitalkonten anzusetzenden Veräußerungsgewinn gemäß
§ 37 Abs. 2 EStG auf drei Jahre zu verteilen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Schreiben
dem Finanzamt überrmittelt, welches den neu gestellten Antrag zu Kenntnis
nahm.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988
lautet.
Im Falle des
Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der
Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen
muss.
In § 24 Abs. 4 EStG wird bestimmt:
Der
Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 100.000 ATS
und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von ATS 100.000,--
übersteigt. Der Freibetrag steht
nicht zu,
wenn von der
Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3
Gebrauch gemacht wird, ..
§ 37 Abs. 2 EStG idgF normiert:
Über Antrag
sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der
Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre
abzusetzen:
1.
Veräußerungsgewinne im Sinn des § 24, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
Im streitgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass
der Betrag des negativen Kapitalkontos, das ein Mitunternehmer nicht
auffüllen muss, als Veräußerungsgewinn zu erfassen ist.
Das Berufungsbegehren richtet sich gegen die Höhe der
für die Gesellschafter im Betrag der negativen Kapitalkonten festgestellten
Veräußerungsgewinne, wobei den Anträgen hinsichtlich der
Höhe der Veräußerungsgewinne der Gesellschafter AR und PO in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. 11. 2003 bereits entsprochen wurde.
Da infolge des Antrages auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung vom 17. Februar 2003 als
unerledigt gilt, ist über alle gestellten Berufungsanträge
abzusprechen. Insoweit den Berufungsbegehren bezüglich der Höhe der
für AR und PO festzustellenden Veräußerungsgewinne in der
Berufungsvorentscheidung entsprochen wurde, kann auf die diesbezügliche
Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2003 verwiesen
werden.
Da mit Schreiben vom 21. Juli 2005 die in der Berufung
gestellten Anträge die Höhe der Veräußerungsgewinne der
Gesellschafter GG und WH zu vermindern, zurückgezogen wurde, verbleibt
über den neu gestellten Antrag, die für die GG und WH ermittelten und
festzustellenden Veräußerungsgewinne auf drei Jahre zu verteilen,
abzusprechen.
Da diesem bei Vorliegen der in § 37 Abs. 2
EStG genannten Voraussetzungen zu entsprechen ist, wird dem Antrag
stattgegeben.
Die Berücksichtigung des (anteiligen) Freibetrages von
ATS 100.000,00 gemäß
§ 24 Abs. 4 StG ist nicht an
einen Antrag gebunden, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen der
diesbezügliche Ansatz von Amts wegen zu erfolgen hat. Der Freibetrag
gelangt nur insoweit zur Anwendung als der ermittelte
Veräußerungsgewinn den anteiligen Betrag von ATS 100.000,00
übersteigt bzw. nicht von der Progressionsermäßigung des
§ 37 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird. Aus diesem Grund ist ein
anteiliger Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG nur bei
AR zu berücksichtigen.
Der gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
2001 einheitlich und gesondert festzustellende Veräußerungsgewinn
entspricht betraglich den einheitlich und gesondert festzustellenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese betragen vor Berücksichtigung des
Freibetrages € 166.634,52 (ATS 2,292.941,00), nach
Berücksichtigung des Freibetrages € 165.907,80 und werden wie folgt
aufgeteilt:
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in €
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Freibetrag in €
|
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GG
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48.490,15
|
|
48.490,15
|
WH
|
88.898,57
|
|
88.898,57
|
PO
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- 687,49
|
|
- 687,49
|
AR
|
29.933,29
|
726,72
|
29.206,57
|
ARGmbH
|
|
|
0,00
|
|
166.634,52
|
726,72
|
165.907,80
Die für GG und WH festgestellten Einkünfte sind
(im jeweiligen Einkommensteuerverfahren) auf drei Jahre zu verteilen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-K/04
- Stammnummer
- 17378
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF