Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0863-W/05
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer, Änderung der Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Jahr auf Grund einer Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0863-W/05vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr
2004 und Folgejahre entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre
werden mit € 50.178,23 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Zweigniederlassung einer in Frankreich
ansässigen Kapitalgesellschaft, deren Betriebsgegenstand das
Versicherungsgeschäft ist.
Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das
Jahr 2004 und Folgejahre wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes
vom 28. Juni 2004 auf der Grundlage des Ergebnisses der
Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2002 mit € 173.697,30
festgesetzt. Dabei wurde gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm §
45 Abs. 1 EStG 1988 die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von €
159.355,32 um 9,00 % erhöht.
Gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 2002 wurde (wie auch gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2001 und 2003) Berufung erhoben. In
dieser Berufung wendet sich die Bw. gegen die Versagung der begehrten Verwertung
von Verlusten aus Vorjahren und bringt mit Hinweis auf die im Berufungsverfahren
betreffend das Jahr 2001 erstatteten umfangreichen Ausführungen zur
berufungsgegenständlichen Thematik folgendes vor: Da im DBA Frankreich ein
dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildetes Diskriminierungsverbot
enthalten sei und der Nachweis erbracht worden sei, dass die Verluste in
Frankreich nicht berücksichtigt werden könnten, sei auch im Sinne der
Einkommensteuerrichtlinien und der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums
für Finanzen der österreichischen Betriebsstätte ein
Verlustvortrag zu gewähren. Dies entspreche auch der OECD-Auslegung des
Diskriminierungsverbotes, das ausdrücklich den Betriebsstätten die
Möglichkeit einräume, einen am Ende eines Wirtschaftsjahres
ausgewiesenen Verlust vorzutragen, wenn dies den ansässigen Unternehmen zur
Verfügung stehe. Die Nachweise, dass die Verluste der österreichischen
Betriebsstätte nicht bei der Berechnung der französischen
Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden, seien bereits im Rahmen des
zum gleichen Sachverhalt für das Jahr 2001 anhängigen
Berufungsverfahrens dem Finanzamt vorgelegt worden.
In diesem Kontext wurde die gegenständliche Berufung
vom 12. Juli 2004 gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen
an Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre
erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 22.
Februar 2005 wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das
Jahr 2004 und Folgejahre mit € 282.226,86 festgesetzt. In der
Begründung ist ausgeführt, dass die Festsetzung auf Grundlage der mit
Berufungsergänzung vom 28. Juli 2004 von der Bw. vorgelegten
Planungsrechnung erfolgt sei. Die Berücksichtigung eines Verlustabzuges
komme im Hinblick auf die (abweisende) Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 auch für das Jahr
2002 nicht in Betracht.
Der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. April 2005 enthält neben
umfangreichen Vorbringen der Bw. zum Thema Verlustabzug den Antrag auf
Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2004 und Folgejahre unter
Beachtung einer vorgelegten Planungsrechnung mit € 50.178,23.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 wurde mit Berufungsentscheidung
vom 28. Juli 2005, RV/1693-W/04 Folge gegeben. Der von der Bw. begehrte Abzug
von in der österreichischen Betriebsstätte in den Vorjahren
angefallenen Verlusten wurde gewährt.
Der die Grundlage für die vom Finanzamt
gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs. 1 EStG 1988
vorgenommene Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für
das Jahr 2004 und Folgejahre bildende Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 wurde abgeändert.
Durch die Änderung der Körperschaftsteuerschuld
des letztveranlagten Jahres ergibt sich die Erforderlichkeit der Abänderung
des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre.
Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das
Jahr 2004 und Folgejahre werden gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm
§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1988 antragsgemäß unter
Zugrundelegung der als Beilage zum Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten
Planungsrechnung auf Basis des darin ausgewiesenen Einkommens (Istwerte) unter
Berücksichtigung des Verlustabzuges festgesetzt.
Wien,
28. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0863-W/05
- Stammnummer
- 17373
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF