Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3322-W/02
Arbeitszimmer eines Verkaufs- und Produkttrainers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3322-W/02vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vertreten durch
Masseverwalter Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt, 1013 Wien,
Eßlinggasse 9, vom 14. Dezember 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 14. November 2001 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 1999 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab in der
Umsatzsteuererklärung für 1999 einen Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
einschließlich Anzahlungen in Höhe von S 177.923,67 an; den
Gesamtbetrag der Vorsteuern weist die Erklärung in Höhe von
S 27.796,57 aus. In der Einkommensteuererklärung für 1999 werden
nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen, und zwar positive
Einkünfte in Höhe von S 568.752,51.
Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ersichtlich, dass
sich die Erlöse im Wesentlichen aus 'Seminarerlöse 20% Inland
S 175.000,00', 'Seminarerlöse Ausland inkl. Spesenersatz
S 617.644,96' zusammensetzen. An Betriebsausgaben werden u.a.
geltend gemacht: Mietaufwand, Strom und Gaskosten und Heizung. Nach dem Inhalt
der Vorhaltsbeantwortung betrugen die Aufwendungen für aliquote Miet- und
Stromkosten S 40.601,00.
Die Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer erfolgte
nur ausgenommen den folgenden berufungsgegenständlichen Punkt
erklärungsgemäß. Das Finanzamt versagte die Anerkennung des
für das Streitjahr als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwandes
für anteilige Miete und Stromkosten; die abziehbare Vorsteuer des
Umsatzsteuerveranlagungsbescheides wurde um die auf die nicht anerkannten
Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer gekürzt.
Die Begründung des Einkommensteuerbescheides für
1999 lautet:
"Die Ausgaben für das Arbeitszimmer konnten nicht
berücksichtigt werden, da die berufliche Tätigkeit
schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt
wurde. Der Schwerpunkt ist stets dort zu sehen, wo die für die Entlohnung
relevante Tätigkeit ausgeübt wird. Relevant ist in Ihrem Fall die
Abhaltung der Lehrauftragsstunden und nicht die Vorbereitung dazu. Die
Vorsteuer wurde entsprechend berichtigt. "
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wird
seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. die Anerkennung der anteiligen
Mietaufwendungen mit folgender Begründung beantragt:
"Die erwähnten Kosten entstehen durch die
Notwendigkeit der Vorbereitung der Seminare, die den eigentlichen
Unternehmenszweck darstellen. Ohne Vorbereitung kein Seminar, ohne Seminar kein
Einkommen. Die allgemein anerkannte Ratio zwischen Vortrag und Vorbereitung
beträgt, bezogen auf die Zeit, 1:5, d.h. für 1 Stunde Vortrag
sind etwa 5 Stunden Vorbereitung erforderlich. Es ist nicht möglich in
den Räumlichkeiten der Unternehmen, deren Mitarbeiter geschult werden, die
Vorbereitung des jeweiligen Seminars (Vortrages) durchzuführen.
Nehmen wir an, das Seminar Dauer einen Tag (8 h), so ist es
völlig denkunmöglich, ca. 40 h (!) in diesem Unternehmen zu
sitzen und sich vorzubereiten. Es ist nicht einmal möglich, einen Tag im
Unternehmen zu verbringen und sich vorzubereiten (Niemand gibt einem Referenten
einen Arbeitsplatz für diese Zwecke!)."
Mit Berufungsvorentscheidungen betreffend die Umsatz- sowie
die Einkommensteuer für 1999 wurde das Berufungsbegehren mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer kommt nur bei Tätigkeiten in Betracht, für die
berufsbezogen der Mittelpunkt jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt, d.h. wenn
der weitaus überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die
erzielten Einkünfte im Arbeitszimmer ausgeübt wird. Bei einem
Vortragenden (Produktschulung und Verkaufstraining) ist jedoch in gleicher Weise
wie bei den Lehrern das Zentrum der beruflichen Tätigkeit der Vortragsraum
und nicht das häusliche Arbeitszimmer."
Der in der Folge gestellte Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz lautet:
"Der Betriebspädagoge muss sich etwa 3-5mal solange
vorbereiten, wie er dann vor seinem Publikum steht. Es müssen Skripten
erarbeitet werden, die dem Auditorium übergeben werden. Die eigentliche
Arbeit (die Aneignung des Stoffes, der Probevortrag, das Erarbeiten des
Trainingskonzeptes und schließlich das Erstellen des Skriptenmaterials)
findet im 'Arbeitszimmer' (Teil der Wohnung) statt. Dieses ist der Mittelpunkt
seiner Tätigkeit. Heute werden derartige Schulungen oftmals nur
mehr per Videopräsentation, ohne Vortragenden, mit anschließender
Skriptenverteilung (Verteilung einer CD-Rom) durchgeführt, vor dem
Hintergrund der klaren Erkenntnis, dass das Schwergewicht (der Mittelpunkt)
einer derartigen Tätigkeit die Erarbeitung des Stoffes, der Medien und der
schriftlichen Unterlagen im Arbeitszimmer ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem aktenkundigen Werkvertrag über Verkaufs- und
Produkttraining, abgeschlossen zwischen der A.GesmbH als Auftraggeber und dem
Bw. als Auftragnehmer geht auszugsweise wiedergegeben hervor:
I. Der Auftragnehmer betreibt ein freies Gewerbe als
Verkaufs- und Produkttrainer. Er erklärt auf dem Gebiet des Verkaufs- und
Produkttrainings über Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung zu
verfügen und Inhaber eines entsprechenden Gewerbescheins zu
sein.
II. Der Auftragnehmer hat auf dem Gebiet des Verkaufs- und
Produkttrainings ... Trainingstage pro Jahr (vorwiegend in osteuropäischen
Ländern) abzuhalten. ...
III. Der Auftragnehmer ist auf Grund seiner besonderen
Fähigkeiten verpflichtet, die Trainingstage persönlich abzuhalten. Er
ist dafür verantwortlich dass die Qualität der Trainingsleistung dem
vereinbarten Honorar entspricht. Das von beiden Parteien vereinbarte gute
Trainingsniveau muss an allen Trainingstagen beibehalten werden.
...
VI. Das Honorar des Auftragnehmers beträgt ATS
20.000,-- pro Trainingstag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Daneben
stehen dem Auftragnehmer Reisekosten lt. Vereinbarung zu. ..."
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 bestimmt: Bei den einzelnen Einkünften dürfen
nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Zusätzlich sind - bei einem nicht unter das
Abzugsverbot der zitierten Gesetzesbestimmung fallenden, also hinreichend
beruflich veranlassten Arbeitszimmer - nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer weiters nur dann anzuerkennen, wenn ein
Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig
ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend
eingerichtet ist (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 104/8 zu
§ 20).
Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 wurde durch
Art. 39 Z 22 des StruktAnpG 1996 der Z 2 die lit. d
angefügt. Diese Regelung normiert ein Abzugsverbot der Aufwendungen
(Ausgaben) für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung (d.h.
außerhalb eines Arbeitszimmers). § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d normiert zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. die
außerhalb eines Arbeitszimmers befindlichen Einrichtungsgegenstände
der Wohnung nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen
können. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein
häusliches Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese
Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und (bzw.) beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet. Ob dieses Erfordernis erfüllt ist, hängt
nicht von der gesamten zu Einkünften führenden Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, somit nicht von seiner gesamten Erwerbstätigkeit
(betriebliche und berufliche Haupttätigkeiten und Nebentätigkeiten)
ab; es ist vielmehr auf den Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle
abzustellen. Die Abzugsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn vom
Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (zB
bei Richtern) oder wenn die betriebliche / berufliche Tätigkeit
schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt
wird (zB bei Politikern, Lehrern, Außendienstvertretern)
(Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, III B,
Tz. 6.1. zu § 20).
Im Erkenntnis von 24. April 2002, Zl. 98/13/0193,
ÖStZB 2002/591, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
Die Prüfung des Mittelpunktes einer Tätigkeit im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d zweiter Satz EStG 1988 ist
nach ihrem materiellen Schwergewicht zu beurteilen; im Zweifel wird darauf
abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
genutzt wird (vgl. Hofstätter-Reichel, aaO, sowie etwa E 19.12.2000,
99/14/0283, ÖStZB 2001/330).
Betreffend das vom Bw. geltend gemachte Arbeitszimmer
ergeben sich folgende Feststellungen:
Die Tätigkeit des Bw. erstreckte sich auf die
Abhaltung von Verkaufs- und Produkttrainings (Seminare), sie umfasste auch die
fachliche Gestaltung (Erarbeiten des Trainingskonzeptes einschließlich das
Erstellen des Skriptenmaterials) samt organisatorischen Vorbereitungsarbeiten,
Aneignung des Stoffes und Probevorträge. Der Bw. erzielte - wie im
Übrigen auch im Vorjahr -
ausschließlich Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, und zwar im Streitjahr in Höhe von rund
S 600.000,00 (Erlöse in Höhe von rund S 900.000,00). Somit
stand dem Bw. bei der Ausübung seiner einzig ausgeübten
Haupttätigkeit - im
Gegensatz zu einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit wie etwa bei Lehrern und
Richtern - ein von einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellter
Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des
Bw. in der Berufung zu den Vorbereitungsarbeiten wurde auf die nicht gegebene
Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten seitens der jeweiligen
Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen. Unter Bedachtnahme auf die
Umstände, dass der Bw. laut dem vorgelegten Werkvertrag pro Seminartag
einen Tagessatz von S 20.000,00
abgegolten erhielt, und seinen Lebensunterhalt ausschließlich damit
verdiente, kann der ins Treffen geführten Argumentation, wonach die im
Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit vom erforderlichen Zeitaufwand weit
mehr Zeit in Anspruch nahm als die reine Seminarabhaltung und der Bw.
darüber hinaus zusätzliche Aufgaben und Arbeiten (Erstellen des
Skriptenmaterials samt organisatorischen Vorbereitungsarbeiten) zu erfüllen
hatte, wodurch sich eine betriebliche
Verwendung des Arbeitszimmers im Rahmen
einer üblichen Arbeitsdauer sowohl gemessen an Tagen als auch an
täglicher Arbeitsdauer ergibt, nicht mit Erfolg entgegen getreten
werden.
Unter der Voraussetzung des Fehlens eines zur
Verfügung gestellten Arbeitsplatzes und unter Bedachtnahme auf den obigen
Sachverhalt, nämlich die Ausübung einer Tätigkeit als
Haupttätigkeit im Zeitausmaß einer Vollbeschäftigung, kann der
Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegen, wenn der durch die
Seminare bedingte Zeitaufwand im Arbeitszimmer größer ist als jener
der Seminarveranstaltungen und das obige Ausmaß erreicht.
Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, ist der
für das Arbeitszimmer geltend gemachte Aufwand dem Grunde nach
anzuerkennen.
Im Übrigen darf auf folgende Ausführungen von
Neuber, Die aktuelle Rechtslage zum steuerlichen Arbeitszimmer,
ÖStZ 2001/539, (mwN) hingewiesen werden: IV. Notwendigkeit.
Auch das Notwendigkeitserfordernis findet sich expressis verbis nicht im Gesetz,
ist jedoch (abweichend vom allg. Betriebsausgabenverständnis) hinsichtlich
des Arbeitszimmers eine seit jeher geübte Rechtspraxis, wonach ein
Arbeitszimmer nur anzuerkennen ist, wenn Art und Umfang der Tätigkeit des
Stpfl. den Aufwand unbedingt notwendig macht. Mit der
Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich Fragen der zeitlichen Auslastung des
Arbeitszimmers und Fragen berufsspezifischer Natur, inwieweit bei der konkreten
Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer erforderlich ist; letzteres
wurde auch schon bei Pkt.II (zum Mittelpunkt der Tätigkeit) angesprochen.
Bei der dargestellten Art und dem Umfang der Nutzung des
Arbeitszimmers durch den Bw., den durch die Aufgabengebiete des Bw. bedingten,
im Arbeitszimmer erbrachten Arbeiten und nicht zuletzt der Höhe der
ausschließlich aus dieser Einkunftsquelle stammenden Einnahmen und der
Einkünfte des Bw. ist vom Erfordernis der Notwendigkeit des Arbeitszimmers
für die Tätigkeit des Bw. auszugehen und kann der Argumentation der
typisierenden Betrachtungsweise kein Erfolg beschieden sein.
Der ausschließlichen beruflichen Nutzung ist das
Finanzamt nicht entgegengetreten und bietet der Akteninhalt für eine
gegenteilige Annahme auch keine Anhaltspunkte.
Der Vollständigkeit halber wird zur Umsatzsteuer
Folgendes ausgeführt:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 und 2 UStG 1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Lieferungen und sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen
ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als
für das Unternehmen ausgeführt gelten jedoch Lieferungen und sonstige
Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5
EStG 1988 sind.
Mit der Einführung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden in § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 die Bestimmungen betreffend die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für (samt Einrichtung)
verschärft (das Arbeitszimmer muss, soll es zu Betriebsausgaben oder
Werbungskosten führen, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden), wodurch es in weiterer
Folge zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzuges kam. Mit Erkenntnis vom
24.9.2002, Zl. 98/14/0198 hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof diese
Beschränkung des Vorsteuerabzuges als rechtswidrig erachtet und
entschieden, dass bezüglich des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit
Aufwendungen von Arbeitszimmern die Rechtslage wie sie vor Inkrafttreten des
Strukturverbesserungsgesetzes 1996 bestanden habe, anzuwenden sei. Dies
bedeutet, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei Arbeitszimmern
ausschließlich auf Kriterien wie "(beinahe) ausschließliche
betriebliche oder berufliche Nutzung" bzw. "Notwendigkeit" Bezug zu nehmen
ist.
Dass im gegenständlichen Fall vom Finanzamt eine
private Mitbenutzung des Arbeitszimmers weder festgestellt noch behauptet wurde
und in Bezug auf die Größe der Wohnung auch nicht gegeben erscheint,
wurde bereits oben festgehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3322-W/02
- Stammnummer
- 17372
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF