Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0972-W/05
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Mutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0972-W/05vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Peter
Zadowsky, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 71, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach an vom 21. April 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für die Zeiträume 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2004 und 1. September
2004 bis 31. Jänner 2005, sowie gegen den Abweisungsbescheid betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für
August 2004, entschieden:
Die Berufungen
gegen den Abweisungsbescheid für August 2004 sowie gegen den
Rückforderungsbescheid für die Zeiträume 1. Juni 2004 bis
31. Juli 2004 und 1. September 2004 bis 31. Jänner 2005 werden als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall stellte das Finanzamt auf Grund von
Ermittlungen fest, dass die minderjährigen Kinder T., J. und A. seit Juni
2004 mit dem Vater K.K. im gemeinsamen Haus in L.-Dorf, leben und die
Kindesmutter seit diesem Zeitpunkt mit den Kindern keinen gemeinsamen Haushalt
mehr habe. Eine Haushaltszugehörigkeit von K.K. zu den minderjährigen
Kindern wurde auch von der vom Finanzamt zur Sache befragten Personen (Mutter
der Bw. und der drei Kinder) bestätigt und wurde auch vom Gericht und von
der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach angenommen.
Laut einstweiliger Verfügung gemäß
§
382a Exekutionsordnung (EO) des BG Mistelbach ist die Berufungswerberin (Bw.)
schuldig, für ihre drei Kinder ab 29. April 2004 einen vorläufigen
Unterhaltsbeitrag zu leisten, da sie jener Elternteil ist, in dessen Haushalt
die Kinder nicht betreut werden. Einem von der Bw. dagegen erhobenen Rekurs
wurde durch Beschluss des LG Korneuburg nicht stattgegeben. Das Gericht
führt hierin u.a. aus: "Voraussetzung für einen vorläufigen
Unterhalt nach § 382a EO ist u.a., dass sich der Antrag des
Minderjährigen gegen einen Elternteil, in dessen Haushalt er nicht betreut
wird, richtet. Diese Voraussetzung wird von der Rekurswerberin nicht
bestritten."
Im Akt liegt weiters ein über Gerichtsauftrag vom 30.
Juni 2004 erstelltes Gutachten der Sachverständigen Fr. Dr.F-P.. Dieses
Gutachten wurde deshalb erstellt, um beurteilen zu können, bei welchem
Elternteil der Verbleib der Kinder aus jugendpsychologischer Sicht für das
Wohl der Kinder günstiger erscheint.
Hierin ist eine Aussage der Bw. enthalten, derzufolge sie
vorübergehend nach Wien gezogen sei und bei Herrn E. wohne. Die Kinder
würden im ehelichen Haus wohnen, das beiden Elternteilen nach wie vor
gehöre.
Die Bw. stellte am 13. Juli 2004 den Antrag auf
Familienbeihilfe für ihre drei Kinder und legte unter anderem folgendes
Schreiben bei:
"Anbei
übersende ich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, welche
Herrn K.K. ,
L., ohne Rechtsanspruch beantragt
hat.
Zu den näheren
Umständen ist festzuhalten, dass ich nach wiederholten, schweren
körperlichen Misshandlungen und einem Vergewaltigungsversuch durch
K.K. (siehe Strafverfahren bei LG
Korneuburg unter AZ ....) die Scheidungsklage eingebracht
habe.
Zuvor wurde
Hr.K. aufgrund meiner Anzeige vom
16.3.2004 von der Gendarmerie Ladendorf vom gemeinsamen Haus weg gewiesen und in
der Folge Hrn.K. mittels einstweiliger
Verfügung die Rückkehr in das Haus untersagt (BG Mistelbach unter GZ
....)
Das vom BG
Mistelbach ausgesprochene Verbot war bis 6.6.2004 befristet und bestand
Hr.K. in der Folge darauf, von seinem
Wohnrecht im Haus L. , Gebrauch zu machen,
obwohl er einen derzeit immer noch aufrechten Bestandsvertrag für die
Wohnung H-Str., hat.
Aufgrund der
evidenten und akuten Gefährdung für Leib und Leben sah ich daher
keinen anderen Ausweg, als vorübergehend in Wien eine Unterkunft zu suchen
und Hrn.K. das Haus zu überlassen, in
welchem selbstverständlich auch unsere gemeinsamen Kinder leben, da ich so
kurzfristig keine ausreichend große und auch finanzierbare Wohnung finden
konnte.
Hr.K. leistet
für die Kinder aber keinen Unterhalt und werden die Kinder auch nicht durch
Hrn.K. versorgt.
Meine Mutter, Frau
J.W., hat es übernommen, für die
Kinder die Wäsche zu machen (Waschen, Bügeln, Nähen) sowie
für ein regelmäßiges Essen zu sorgen. D.h. die Großmutter
sorgt für das Frühstück und das Mittagessen, indem sie die
Lebensmittel einkauft und auch das Essen kocht. Auch hat es die Großmutter
übernommen, das Haus weitestgehend sauber zu halten und den Garten zu
pflegen. Auch meine Schwester, Frau
Mag.F., sorgt gelegentlich für das
Essen der Kinder. Sowohl meine Mutter als auch meine Schwester sind in den
vergangenen Wochen mit den Kindern Einkaufen gegangen, damit diese ausreichend
mit Kleidung versorgt sind. Die so aus der Versorgung der Kinder mit Essen und
Kleidung entstehenden Kosten werden vereinbarungsgemäß von mir
ersetzt und können diesbezüglich auch Bankbelege beigebracht werden.
Auch habe ich selbst mit meinen Kindern diverse Einkäufe getätigt,
Taschengeld geleistet und die Kosten der diversen Schulveranstaltungen getragen.
Weiters trage ich zum überwiegenden Teil die Kosten des gemeinsamen Hauses
und verweise ich diesbezüglich auf die beigeschlossene
Aufstellung.
Nachdem
Hr.K. unsere gemeinsamen Kinder weder
durch Arbeitsleistung noch durch Naturalunterhalt versorgt, steht diesem auch
kein Anspruch auf Kinderbeihilfe zu, zumal wir nach wie vor einen gemeinsamen
Haushalt führen, aus welchem ich lediglich aus Gründen der Sicherheit
vorübergehend fern bleiben muss."
Das Finanzamt erließ auf Grund obiger Ermittlungen am
21. April 2005 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Zeiträume 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2004 und 1. September
2004 bis 31. Jänner 2005 sowie einen Abweisungsbescheid für August
2004.
Strittig ist, ob diese Bescheide zu Recht ergangen
sind.
Der steuerliche Vertreter der Bw. erhob am 13. Mai
2005 Berufung und führte dazu aus:
"...1.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Mit dem
gegenständlichen Bescheid wird die Rückforderung angeblich zu Unrecht
bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die
Kinder J.,
T. und
A.K. mit der Begründung
ausgesprochen, es habe keine "Haushaltszugehörigkeit eines
Anspruchsberechtigten gegeben".
Das Verfahren ist
allerdings aus folgenden Gründen mit massiven Mängeln
behaftet:
Zunächst wird
angefochten, dass die Behörde kein gesetzmäßiges
Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. So hat die Behörde erster
Instanz es verabsäumt, mich von den - wie im Bescheid angeführt
- durchgeführten "Ermittlungen des Finanzamtes" in
Kenntnis zu setzen und mir die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu
einzuräumen. Mir wurden weder die zitierten Aussagen der Kinder zur
Kenntnis gebracht, noch jene von Fr.W..
Wäre mir die Möglichkeit einer Stellungnahme ermöglicht worden,
hätte sich daraus ergeben, dass es keinesfalls zutrifft, dass ich
während des bescheidgegenständlichen Zeitraumes nicht mit den Kindern
im gemeinsamen Haushalt in L-Dorf
gestanden bin.
Berücksichtigt
man im Übrigen den in dem Bescheid zugrunde liegenden Zeitraum von
01.06.2004 bis 31.05.2005 (!), so wird offenkundig, dass sich die zitierten
Angaben der Kinder und Fr.W. nicht auf den
gesamten Zeitraum beziehen können.
In diesem
Zusammenhang wird auch ausdrücklich gerügt, dass die Behörde dem
Antrag meines Rechtsvertreters vom 04.05.2005 auf Akteneinsicht durch
Übersendung des Aktes im Rechtshilfeweg an das Finanzamt in 1070 Wien nicht
entsprochen hat. Auch dieser Umstand begründet einen Verstoß gegen
den Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs.
2. Unrichtige
Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger
Beweiswürdigung:
Angefochten wird
die Feststellung der Behörde erster Instanz, wonach ich seit Juni 2004
über keinen Haushalt, somit auch keinen mit den Kindern gemeinsamen
Haushalt in L-Dorf
verfüge.
Als Begründung
werden nicht näher konkretisierte Angaben der Kinder und von
Fr.W. angeführt. Weiters werden
herangezogen "die einstweilige Verfügung gemäß
§ 382a
EO des BG Mistelbach" und das "Gutachten
Dr.F-P".
Diese
Feststellungen sind aus folgenden Gründen unzutreffend:
Tatsächlich
verfüge ich über 2 Haushalte: der Hauptwohnsitz befindet sich nach wie
vor in L-Dorf, wohin die Behörde
erster Instanz den gegenständlichen Abweisungsbescheid auch adressiert hat.
Daneben existiert ein Nebenwohnsitz in W..
Im gegenständlichen Zeitraum habe ich mich an 95 Tagen in Ladendorf
aufgehalten....
Die Behauptung, die
Kinder hätten bestätigt, dass ich in Wien wohne, treffen daher nicht
zu, ebenso wenig die behauptete Angabe von
Fr.W. , wobei in beiden Fällen der
Begründung des Bescheides nicht einmal angeführt wird, für
welchen Zeitpunkt oder welchen Zeitraum diese Angaben gemacht wurden und zu
welchem Zeitpunkt sie selbst getätigt wurden. Die angeführte
einstweilige Verfügung gemäß
§ 382a EO des BG Mistelbach
ist jedenfalls nicht als "Untermauerung" geeignet, da diese
einstweilige Verfügung vom 18.05.2004 stammt und daher für den
bescheidgegenständlichen Zeitraum daraus keine Feststellungen abzuleiten
sind.
Ebensowenig kann
aus dem Gutachten im Pflegschaftsverfahren von Frau
Dr.F-P , in dem es um die Frage der
Eignung zur Obsorge für die Kinder gegangen ist, eine Feststellung
über einen gemeinsamen Haushalt gewonnen werden.
Ganz offensichtlich
unrichtig ist der von der Behörde erster Instanz angenommene Zeitraum
betreffend die Familienbeihilfe hinsichtlich
A.K. für den Zeitraum 01.09.2004 bis
31.05.2005. Systematisch betrachtet muss der Zeitraum wohl 01.09.2004 bis
31.01.2005 lauten.
Insgesamt erweisen
sich somit die Feststellungen der Behörde erster Instanz als grob
mangelhaft und sind nicht als Tatsachengrundlage geeignet.
3. Unrichtige
rechtliche Beurteilung:
Unter diesem
Berufungsgrund wird zunächst die rechtliche Beurteilung der Behörde
erster Instanz grundsätzlich angefochten, wonach Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag hinsichtlich der Kinder
J.,
T. und
A.K. für die
Bescheidgegenständlichen Zeiträume zurückgefordert wird. In
diesem Zusammenhang wird ausdrücklich gerügt, dass die Behörde
erster Instanz entscheidungswesentliche Tatsachen, die eine rechtliche
Beurteilung überhaupt erst erlauben, unterlassen hat. Für den
bescheidgegenständlichen Zeitraum finden sich keine expliziten
Feststellungen über die Frage des gemeinsamen Haushaltes, da hierzu keine
Ermittlungsergebnisse vorliegen.
Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes schließt jedenfalls die Existenz eines
Nebenwohnsitzes keinesfalls einen gemeinsamen Haushalt mit Kindern am
Hauptwohnsitz aus..."
Der Berufung war eine Aufstellung über die Anzahl der
Tage beigelegt, an denen sich die Bw. nach den Berufungsangaben vom 1.6.2004 bis
10.5.2005 im Haus in L. aufgehalten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Das Gesetz (§ 2 Abs. 5 FLAG) räumt den Anspruch
auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind
gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 382a EO lautet:
"(1)
Ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen
Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige
nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht
bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist
und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den
Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
(2)
Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum
Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
bewilligt werden.
(3)
Großeltern können nach Abs. 1 nicht zu vorläufigem Unterhalt
verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn
seine Vaterschaft festgestellt ist.
(4)
Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten,
soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt.
Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu
entscheiden.
(5)
Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach
§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. a bleibt unberührt."
Erwiesener
Sachverhalt
Sachverhaltsmäßig steht Folgendes
fest:
Die
Bw. hat nach den Meldedaten einen Hauptwohnsitz in L-Dorf und
seit 7. Juni 2004 einen
Nebenwohnsitz in W.
Die
Kinder wohnen seit ihrer Geburt in L-Dorf .
Die
Bw. ist laut einstweiliger Verfügung gemäß
§ 382a EO des BG
Mistelbaches verpflichtet, ab 29. April
2004 einen Unterhaltsbeitrag für ihre drei Kinder zu leisten.
Laut
der einstweiligen Verfügung gemäß
§ 382a EO des BG
Mistelbach gaben die Kinder im Protokoll vom 26.3.2004 an, dass sie im Moment
beim Vater wohnen und auch für die Zukunft lieber beim Vater bleiben
möchten.
In
der beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach aufgenommenen Niederschrift vom
29. Oktober 2004 gibt die Bw. wörtlich an: "Die Kinder halten
sich z.T. bei mir in Wien auf, da sie jedoch in Mistelbach in die Schule (Anm.:
offensichtlich: gehen), ist dies nur sporadisch."
Eine
Haushaltszugehörigkeit von K.K. zu den minderjährigen Kindern wird
sowohl vom Gericht als auch von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach angenommen
und von der Grußmutter mütterlicherseits und den Kindern
bestätigt.
Die
Bw. selbst gibt in ihrem Antrag auf Familienbeihilfe an (siehe oben), dass ihrem
Mann mittels einstweiliger Verfügung die Rückkehr in das Haus in L bis
6.6.2004 untersagt war und er in der Folge wieder auf seinem Wohnrecht bestand.
Aufgrund der evidenten und akuten Gefährdung für Leib und Leben sah
sie keinen anderen Ausweg, als vorübergehend in Wien eine Unterkunft zu
suchen und Hrn.K. das Haus zu überlassen, in welchem
selbstverständlich auch ihre gemeinsamen Kinder leben, da sie so
kurzfristig keine ausreichend große und auch finanzierbare Wohnung finden
konnte.
Auch
in der Berufung vom 13. Mai 2005 gibt die Bw. an, dass sie sich im
"gegenständlichen Zeitraum" (nur) 95 Tage in L. aufgehalten
habe.
Im
Gutachten der Sachverständigen ist die Aussage der Bw. wiedergegeben,
derzufolge sie "vorübergehend in Wien" wohne.
Sowohl
aus den einstweiligen Verfügungen des Bezirksgerichtes vom 18.5.2004 als
auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes geht hervor, dass die
Minderjährigen nicht im Haushalt der Bw. betreut
werden.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a.
beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu
§ 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es in freier
Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Kinder zumindest im
Streitzeitraum nicht zum Haushalt der Mutter, sondern zu dem des Vaters
gehört haben.
Diese Annahme gründet sich auf die oben
wiedergegebenen, vom Finanzamt in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren
erhobenen Beweismittel.
Selbst die Bw. selbst bestreitet im Ergebnis nicht, keinen
gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern geführt zu haben; selbst wenn die
Aussage in der Berufung zuträfe, sie hätte sich im fraglichen Zeitraum
an 95 Tagen in L. aufgehalten, würde dies daran nichts ändern, da 95
Tage nur etwas mehr als ein Drittel der Gesamttage des
Rückforderungszeitraumes darstellen. Die polizeiliche Meldung ist
abgabenrechtlich ohne Bedeutung.
Rechtliche
Würdigung
Damit ist der Rechtsfall bereits entschieden: Kann
nämlich davon ausgegangen werden, dass eine Zugehörigkeit der Kinder
zum Haushalt des Vaters bestanden hat, so verdrängt dessen vorrangiger
Familienbeihilfenanspruch einen allenfalls bestehenden subsidiären Anspruch
der Bw. aufgrund ihrer Unterhaltsleistung.
Was die Verfahrensrüge der Bw. anlangt, es sei ihrem
Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden, so ist hierzu festzustellen,
dass der Bw. sämtliche Unterlagen in Kopie übermittelt wurden, weshalb
der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Die Bw. erfüllte somit im Streitzeitraum nicht die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe,
weshalb das Finanzamt die angefochtenen Bescheide zu Recht erlassen
hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw. für den Fall,
dass sie den gesetzlichen Unterhalt leistet, der Unterhaltsabsetzbetrag nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG zusteht.
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0972-W/05
- Stammnummer
- 17364
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF