Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0964-W/04
Eine außergewöhnliche Belastung muss den Selbstbehalt übersteigen, um steuerwirksam zu sein. Übersteigt die außergewöhnliche Belastung den Selbstbehalt nicht, muss das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0964-W/04vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Herbert Bernold und Horst
Bergmann über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Peter Wolf,
Wirtschaftstreuhänder, 1060 Wien, Lehargasse 3A/14, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer 2001 nach der am 26. Juli 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat in der Einkommensteuererklärung 2001 eine
außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 169.329,50 geltend
gemacht. Die Kosten hat die Bw wie folgt aufgeschlüsselt:
|
Kosten der
Kur
|
143.640,00
|
Flug- bzw.
Transportkosten
|
69.225,00
|
eigene
Flugkosten
|
12.291,00
|
Aufenthalt Hotel
Marriott Miami
|
44.173,50
|
|
269.329,50
|
abzüglich
Kostenbeitrag Betriebsratsfond OeNB
|
-100.000,00
|
|
169.329,50
Die Kosten wurden lt. Angaben
der Bw für die schwerst behinderte (Down-Syndrom) Enkelin der Bw im
Zusammenhang mit einer Delfin-Therapie geleistet, die weder die Tochter noch der
Schwiegersohn aufbringen hätten können.
Im angefochtenen Bescheid wurde die
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung nicht anerkannt,
dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen seien. Im konkreten Fall
betrage das Haushaltseinkomen der Eltern ca S 750.000,00 und könne keine
Rede davon sein, dass dieses Einkommen nicht ausreiche, um die Therapiekosten
abzudecken. Da eine erwachsene Begleitperson ausreiche, könnten die Kosten
der Bw keineswegs zwangsläufig erwachsen sein.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet,
die Begründung des Finanzamtes wäre dann zutreffend, wenn die
Delfin-Therapie des Jahres 2001 die erste bzw. einzige derartige
Großausgabe der Familie des Enkelkindes der Bw gewesen
wäre.
Da jedoch das Ergebnis der ersten Delfin-Therapie
überaus ermutigend gewesen sei, seien Großausgaben in Höhe von
rd. S 300.000,00 jährlich ohne Zuschüsse von dritter Seite von der
Familie aufgebracht worden. Ob und in welche Höhe Zuschüsse
gewährt würden, stehe erst lang nach den getätigten Aufwendungen
fest.
Weiters sei zu bedenken, dass von den Eltern rd. S
100.000,00 jährlicher Mehraufwand an gewöhnlichen Lebenshaltungskosten
für das Kind, angefangen bei besonderer Ernährung bis zu besonders
teuren Therapie-Spielzeugen aufzubringen seien. Die erhöhte
Familienbeihilfe decke nur einen Teil dieser Kosten.
Unter den dargelegten Gesichtspunkten schrumpfe das
Haushaltseinkommen der Tochter und des Schwiegersohnes von rd. S 750.000,00 um
rd. 40 % jährlich.
Schließlich seien für gewisse Pflegeaufgaben des
täglichen Lebens unbedingt zwei Personen erforderlich, an die das Kind
gewöhnt sei. Für Zeiträume, in denen der Schwiegersohn aus
beruflichen Gründen nicht in Miami anwesend hätte sein können,
sei die Bw mitgefahren. Es könne somit keine Rede davon sein, dass eine
erwachsene Begleitperson ausreichend wäre. Die Zwangsläufigkeit liege
somit auf der Hand.
Mit Vorhalt vom 17. Dezember 2002 wurde der Bw mitgeteilt,
dass außergewöhnliche Belastungen zwar grundsätzlich amtswegig
zu ermitteln sind, die Bw jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts durch
Beibringung von Unterlagen mitzuwirken hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mündliche Verhandlung: Gem. § 284 Abs 1
BAO hat eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn es in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung beantragt wird
oder wenn es der Referent für erforderlich hält.
Nach Abs. 2 hat, wenn die Entscheidung über die
Berufung dem gesamten Berufungssenat obliegt, eine mündliche Verhaldung
weiters stattzufinden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält
oder wenn es der Berufunssenat auf Antrag eines Mitglieds
beschließt.
Gem. § 323 Abs. 12 BAO kann ein Antrag auf
mündliche Verhandlung abweichend von § 284 Abs 1 Z. 1 BAO bis zum 31.
Jänner 2003 in jenen Fällen gestellt werden, in denen nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war.
Die gegenständliche Berufung wurde am 17. Dezember
2002 zur Post gegeben und ist am 18. Dezember 2002 beim Finanzamt eingelangt.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde in der Berufungsschrift nicht
gestellt.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde erstmals in
der Eingabe von 28. Jänner 2003, eingelangt am 30. Jänner 2003,
gestellt.
Nach der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung
geltenden Rechtslage war zur Entscheidung über Berufungen gegen
Einkommensteuerbescheide der Berufungssenat zuständig, weshalb ein Antrag
auf mündliche Verhandlung bereits in der Berufung hätte gestellt
werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 323 Abs 12 BAO kommt nicht
zum Tragen kommt.
Da der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet
gestellt ist und auch der Senat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
nicht für erforderlich hält, wurde von der Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Außergewöhnliche Belastung: In § 34
Abs 1 EStG 1988 werden die Voraussetzungen über das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung geregelt. Folgende Voraussetzungen
müssen erfüllt sein:
- Sie muss außergewöhnlich sein (Abs
2).
- Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs
3).
- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnisse vom 28.11.2002, 2002/13/0077
oder vom 29.1.2002, 2001/14/0218) müssen alle drei Voraussetzungen
gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlern einer einzigen dieser
Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw nicht wesentlich
beeinträchtigt, da die geltend gemachte außergewöhnliche
Belastung den Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 nicht
übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr
als S 500.000,00 12 %. Hinzuzurechnen sind die sonstigen Bezüge gem. §
67 Abs. 1 und 2 EStG 1988.
Der Selbstbehalt errechnet sich wie folgt:
|
selbständige
Einkünfte
|
86.852,00
|
nichtselbständige
Einkünfte
|
1.295.100,00
|
sonstige
Bezüge
|
101.800,00
|
inländische
Einkünfte
|
1.483.752,00
|
Sonderausgaben
|
-1.000,00
|
inländisches
Einkommen
|
1.482.752,00
|
12%
|
177.930,24
Da die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung in Höhe von S 169.329,50 den
Selbstbehalt nicht übersteigt, konnte die außergewöhnliche
Belastung schon aus diesem Grund nicht anzuerkannt werden. Eine
Überprüfung, ob die übrigen Voraussetzungen
-Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit- vorliegen, war somit
nicht mehr vorzunehmen.
Es war daher die Berufung abzuweisen.
Wien, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0964-W/04
- Stammnummer
- 17358
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF