Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0165-W/04
Eine einmal gewählte Berechnungsmethode der AfA kann nicht nachträglich abgeändert werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0165-W/04vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Herbert Bernold und Horst
Bergmann im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die
Berufungen der Bw, vertreten durch die Vertreterin, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten
durch Mag. Astrid Krünes, betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum
1999 bis 2000 nach der am 26. Juli 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1999 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden eine Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw vermietete unter anderem in den Jahren 1999 und 2000
die Liegenschaften A) Adr1, B) Adr2, C) Adr3 und D) Adr4.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1999 und 2000 hat die Bw AfA in Höhe von S 50.000,00 geltend
gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 1999 wurde die AfA zunächst
mit einem Betrag in Höhe von S 11.320,00 berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die AfA mit S
18.480,00 angesetzt und auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom Datum, GZ verwiesen, in
der die AfA mit S 18.480,00 festgestellt wurde.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird
eingewendet, es sei unklar, warum der Bescheid von der eingereichten
Steuererklärung abweiche.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird
eingwendet, die Bw sei mit der Berichtigung der AfA nicht einverstanden.
Zumindest die Liegenschaften A) und C) seien nach der
vorliegenden Aktenlage erstmalig 10 Jahre nach der Anschaffung vermietet worden.
Diese hätten angeblich einen gemeinen Wert von ca. S 2.500.000,00.
Eine 2%ige AfA würde daher bereits die beantragte AfA nur für diese
beiden Liegenschaften rechtfertigen.
Betreffend das Jahr 1999 wurde der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben und die AfA auf den Betrag von
18.480,00 erhöht. In der Begründung wies das Finanzamt auf die oben
genannte Berufungsentscheidung hin.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr
2000 wird vom Finanzamt damit begründet, dass eine einmal gewählte
AfA-Methode nicht geändert werden dürfe.
In den Vorlageanträgen betreffend 1999 und 2000 wird
ausgeführt, zumindest die Liegenschaften A) und C) sowie der halbe
Liegenschaftsanteil der Liegenschaft B) seien nach der vorliegenden Aktenlage
erst 10 Jahre nach der Anschaffung erstmalig vermietet worden. Diese hätten
(nach Ausscheiden eines Gebäudeanteils) angeblich einen gemeinen Wert von
mehr als S 2.500.000,00. Eine 2%ige AfA vom gemeinen Wert würde daher
bereits die beantragte AfA 1999 und 2000 (nur für die oben bezeichneten
Liegenschaften) in Höhe von je S 50.000,00 rechtfertigen.
Die Vertreterin der Bw ist nicht zur mündlichen
Verhandlung erschienen. Die Ladung ist ausgewiesen.
In der am 26. Juli 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Der Vorsitzende hält fest,
dass eine Vermietung der Gebäude laut Betriebsprüfungsbericht ab dem
Jahr 1987 stattgefunden hat.
Weiters weist er darauf hin,
dass am Datum eine Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
ergangen ist, in deren Begründung die Bemessungsgrundlage und die AfA der
jetzt verfahrensgegenständlichen Liegenschaften beschrieben worden sind.
Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem abgewiesen (VwGH
vom DatVwGH, GZVwGH). Eine Durchschrift der BE wird der Vertreterin des
Finanzamtes ausgehändigt.
Die Vertreterin des Finanzamtes präzisiert die
Begründungen der BVE dahingehend, dass als gesetzliche Grundlage für
die Abweisung der Berufungen der § 114 EStG zu sehen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 16 Abs 1 Z. 8 iVm mit den §§ 6, 7 EStG
1972 sind für die Bemessung der AfA die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten heranzuziehen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. a EStG 1972 bestehen
Ausnahmen bei Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft,
hergestellt oder unentgeltlich erworben wurden. Bei solchen Gebäuden ist
der Einheitswert zum 1.1.1963 oder auf Antrag der Betrag heranzuziehen, der
für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 aufgewendet hätte werden
müssen (fiktive Anschaffungkosten).
Auf Grund der Aktenlage ist eine Vermietung der
nachstehenden Liegenschaften ab dem Jahr 1987 nachweisbar bzw. feststellbar. Die
aus der Vermietungstätigkeit resultierenden Einkünfte und die damit im
Zusammenhang stehenden Werbungskosten wie z.B. die AfA waren in diesem Jahr
erstmals von steuerlicher Bedeutung. Das bedeutet, dass nach dem Grundsatz der
Zeitbezogenheit der materiellen Abgabengesetze die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen für die AfA nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden
steuerrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. a EStG 1972 spricht von
Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder
unentgeltlich erworben wurden. § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b trifft
Sonderregelungen für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1962
unentgeltlich erworben wurden.
Da keine Sondervorschriften für Gebäude, die nach
dem 31. Dezember 1962 entgeltlich erworben wurden, existieren, ist die AfA auf
Grund des Hinweises im § 16 Abs. 1 Z. 8 nach § 7 EStG 1972 zu
ermitteln. Hinsichtlich der Bewertung verweist § 7 wiederum auf § 6
EStG 1972.
§ 6 Z. 1 EStG 1972 regelt, dass Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten vermindert um die AfA anzusetzen sind. Ist der Teilwert
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Das bedeutet, dass die
Anschaffunskosten jedenfalls die Obergrenze darstellen.
Im gegenständlichen Fall wurden die Liegenschaft A)
sowie die Hälfte der Liegenschaft B) wurden vor dem 1. Jänner 1963
angeschafft. Vom steuerlichen Vertreter wurden als fiktive Anschaffungskosten
der 5-fache Einheitswert zum 1.1.1963 ohne Ausscheiden eines Grundanteils
angesetzt. Diese fiktiven Anschaffungskosten wurden vom Finanzamt
anerkannt.
Die andere Hälfte der Liegenschaft B) sowie die
Liegenschaften C) und D) wurden nach dem 1. Jänner 1963 entgeltlich
erworben und die Anschaffungskosten nach Ausscheiden eines Grundanteils als
AfA-Basis zugrundegelegt.
Diese (fiktiven) Anschaffungskosten können nicht
nachträglich insofern abgeändert werden, als stattdessen der gemeine
Wert angesetzt wird, wie dies in der Berufung beantragt wird. Dies ergibt sich
aus § 114 Abs. 4 EStG 1988, wonach ausdrücklich ausgeschlossen wird,
dass für Wirtschaftgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft,
hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steurpflichtigen
bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzeilung von Einkünften iSd. § 2
Abs. 3 Z. 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein
neues Wahlrecht für die Berechnung der AfA oder die Substanzverringerung
begründet wird.
Die Möglichkeit. den gemeinen Wert als Basis für
die AfA anzusetzen, ist im EStG 1972 nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit
besteht erst im EStG 1988, und zwar unter Beachtung des § 114 EStG
1988.
Die AfA für die oben genannten Liegenschaften wurden
wie folgt ermittelt:
Liegenschaft A): Kaufvertrag vom 18. Juni 1955 -
fiktive (geschätzte) Anschaffungskosten lt. Steuerberater bzw. Bw der
fünffache Einheitswert.
Einheitswert zum 1.1.1963 = S 71.599,00 x 5 = S 397.955,00
x 2% =
S
7.160,00.
Liegenschaft B): 1/2 Anteil - Kaufvertrag vom 10.
Februar 1960 - fiktive (geschätzte) Anschaffungskosten lt. Steuerberater
bzw. Bw der fünffache Einheitswert.
Einheitswert zum 1.1.1963 =
S 64.000,00 : 2 = S 32.000,00 x 5 = S 160.000,00 x 2% =
S 3.200,00
1/2 Anteil - Kaufvertrag vom 12. Oktober 1987
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Anschaffungskosten
|
250.000,00
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30
% Grundanteil
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75.000,00
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70
% Gebäudeanteil
|
175.000,00
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2%
AfA
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3.500,00
Liegenschaft
C): Kaufvertrag vom 27. Juni 1972 - tatsächliche
Anschaffungskosten:
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Anschaffungskosten
|
70.000,00
|
(lt.
Bewertungsakt Sommerhaus aus Holz)
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70
% Grundanteil
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49.000,00
|
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30
% Gebäudeanteil
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21.000,00
|
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2%
AfA
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420,00
|
Liegenschaft
D): Kaufvertrag vom 18. Juni 1986 - tatsächliche
Anschaffungskosten:
|
Anschaffungskosten
|
300.000,00
|
30
% Grundanteil
|
30.000,00
|
70
% Gebäudeanteil
|
210.000,00
|
2%
AfA
|
4.200,00
Die AfA wurde im
Einkommensteuerbescheid 1999 lediglich mit einem Betrag von S 11.320,00
gewährt. Da die AfA jährlich S 18.480,00 beträgt, waren die AfA
im Jahr 1999 um den Differenzbetrag in Höhe von S 7.160,00 zu erhöhen
bzw. die Einkünfte aus Vermeitung und Verpachtung um diesen Betrag zu
vermindern. Es war daher der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
teilweise Folge zu geben und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
als unbegründet abzuweisen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt (in ATS und €)
Wien, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 7 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 114 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0165-W/04
- Stammnummer
- 17357
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF