Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0460-L/02
Ist ein negativer Kommanditanteil bei der Erbschaftssteuerberechnung mit diesem negativen Wert oder mit Null anzusetzen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0460-L/02vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LD, geb. X, wohnhaft in Y,
vertreten durch Dkfm. Dr. Friedrich Eisl, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 5110 Oberndorf, Uferstraße 18, vom
11. Jänner 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 11. Dezember 1998 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Erblasser, HD, verstarb am 28. Februar 1997 ohne
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, sodass die gesetzliche Erbfolge
eintrat und die erbliche Witwe, GD, sowie die drei erblichen Kinder, DI HeD, UD
und HaD, als Erben in Frage kamen.
Im Nachlass befanden sich u.a. ein Kommanditanteil an der
Fa. "LD KG" sowie die Liegenschaft EZ 115 KG P, die im Hälfteeigentum
des Erblassers gestanden war. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
war der Wert dieser Liegenschaft unter den Aktiva mit Null ausgewiesen. Dies
wurde damit begründet, dass die Liegenschaft unter den Passiva
Berücksichtigung finde, da deren anteiliger Einheitswert in dem in den
Passiva enthaltenen Firmeneinheitswert berücksichtigt sei.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens entschlug sich die
erbliche Tochter UD vollständig und vorbehaltlos ihres Erbrechtes,
während sich die erbliche Witwe und die erblichen Söhne qualifiziert
zu Gunsten des erblichen Bruders LD entschlugen, der zum gesamten Nachlass die
unbedingte Erbserklärung abgab.
Als Gegenleistung für die Erbsentschlagung der Witwe
wurde vereinbart, dass LD ihr bis an ihr Lebensende Brennholz kostenlos für
ihr Haus zur Verfügung stelle. Weiters räumte er ihr ein in der
Verlassenschaftsabhandlung vom 23. Dezember 1997 näher bezeichnetes Geh-
und Fahrtrecht ein.
Dem erblichen Sohn HaD übertrug LD als Gegenleistung
das aus der EZ 115 Grundbuch P neu gebildete Grundstück 10/5, wofür
jener sich verpflichtete, an den Veräußerer einen Betrag von
50.000,00 S zu bezahlen. Darüber hinaus wurde auch dem erblichen Sohn ein
in der Verlassenschaftsabhandlung näher dargestelltes Geh- und Fahrtrecht
eingeräumt.
Dem erblichen Sohn DI HeD schließlich wurde als
Gegenleistung für die Erbsentschlagung das unter Punkt 3. der
Verlassenschaftsabhandlung angeführte Vorkaufsrecht
eingeräumt.
Darüber hinaus übertrug LD je zur Hälfte an
die erblichen Söhne ein der Verlassenschaft nach HD gehöriges
Fischereirecht, wobei ein ebenfalls in der Verlassenschaftsabhandlung näher
umschriebener Teil dieses Fischereirechtes von der Übertragung ausgenommen
wurde.
Vereinbart wurde ferner, dass das in den Aktiva
ausgewiesene Steuerguthaben bis zu einem Betrag von insgesamt 30.000,00 S mit
den die entschlagenden Parteien treffenden Erbschaftssteuern gegenverrechnet
werden sollte.
Das Finanzamt erhob die Einheitswerte der in der EZ 115
zusammengefassten Liegenschaften mit 66.000,00 S für ein dem land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen zugehöriges Grundstück, mit
56.000,00 S für das Fischereirecht, mit 2,450.000,00 S für ein als
Geschäftsgrundstück bewertetes Grundstück sowie mit 372.000,00 S
für ein gemischtgenutztes Grundstück. Sämtliche Einheitswerte
waren zum 1. Jänner 1997 festgestellt worden.
Erhoben wurde ferner, dass der Einheitswert des den beiden
erblichen Söhnen übertragenen Fischereirechtes mit 17.851,00 S
festgestellt worden war.
Das dem erblichen Sohn HaD übertragene Grundstück
wurde als unbebautes Grundstück mit einem Einheitswert von 116.000,00 S
bewertet.
Am 11. Dezember 1998 erging an LD ein vorläufiger
Erbschaftssteuerbescheid, mit welchem ihm Erbschaftssteuer in Höhe von
300.070,00 S vorgeschrieben wurde. Die Vorläufigkeit begründete das
Finanzamt damit, dass die endgültige Bemessung erst nach Feststehen der
tatsächlichen Höhe des Kommanditanteiles erfolgen
könne.
Eine durchgeführte Gebührenprüfung zur
Feststellung der tatsächlichen Höhe des Kommanditanteils ist nicht
aktenkundig.
Bei Bemessung der Erbschaftssteuer ging das Finanzamt von
Aktiva in Höhe von 1,602.063,00 S und von Passiva in Höhe von
218.033,84 S aus.
Die Aktiva laut Bescheid setzen sich aus einer
Steuergutschrift zu St.Nr. A in Höhe von 263.914,00 S, aus dem Einheitswert
für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Höhe von
43.149,00 S (jeweils die Hälfte von 66.000,00 S und von 56.000,00 S,
abzüglich das an DI HeD und HaD abgetretene Fischereirecht in Höhe von
insgesamt 17.851,00 S) und aus einem Einheitswert von 1,295.000,00 S (jeweils
die Hälfte von 2,450.000,00 S und von 372.000,00 S, abzüglich des
Einheitswertes von 116.000,00 S) zusammen.
Als Passiva wurden im Bescheid ein Betrag von 169.552,84 S
[das sind die Passiva laut Punkt 1. (Beitragsrückstand bei der SVA der
gewerblichen Wirtschaft) und 3. (Begräbniskosten) der
Verlassenschaftsabhandlung], Abhandlungskosten in Höhe von 17.040,00 S, das
mit einem Betrag von 1.500,00 S bewertete Geh- und Fahrtrecht für HaD, die
mit 20.500,00 S bewerteten Gegenleistungen für die erbliche Witwe
(Brennholz, Geh- und Fahrtrecht, Grundabtretung) sowie die Bezahlung der
Erbschaftssteuern für die erbliche Witwe und HaD aus der Steuerforderung in
Höhe von insgesamt 9.441,00 S berücksichtigt.
Keine Berücksichtigung fand dagegen der im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis als Passivum angeführte
Kommanditanteil an der "LD KG", welcher in Höhe von 971.916,50 S (das
ist der halbe negative Einheitswert des Betriebsvermögens zum
28. Februar 1997 in Höhe von 1,943.833,00 S) ausgewiesen war. Das
Finanzamt führte zur Begründung an, dass Kommanditisten nur bis zu
einem Betrag von mindestens Null beteiligt sein könnten.
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter des
LD (= Berufungswerber = Bw) Berufung ein und beantragte, die
Erbschaftssteuer mit Null festzusetzen. Mit dem Tod des HD, der Kommanditist der
Fa. LD KG gewesen sei, sei sein Bruder, der Bw, welcher Komplementär
gewesen sei, Rechtsnachfolger geworden. Trotz Vorliegens eines negativen Wertes
sei der Kommanditanteil bei Berechnung der Erbschaftssteuer mit Null angesetzt
worden, weil ein Kommanditist auf Grund einer Haftungsbegrenzung nicht zur
Auffüllung eines negativen Betrages verpflichtet sei. Mit dem Tod des
Kommanditisten sei der Kommanditanteil dem Komplementär und nunmehr
einzigen Gesellschafter zugewachsen, und dieser sei nunmehr als
Einzelunternehmer Vollhafter. Aus dem teilhaftenden Anteil werde im Augenblick
des Rechtsüberganges ein Anteil, für den der Eigentümer
verpflichtet sei, die volle Haftung - einschließlich der
Auffüllung - zu übernehmen. Nach Ansicht des Bw sei daher der
Anteil des ehemaligen Kommanditisten HD für den empfangenden Bw wie ein
OHG-Anteil zu behandeln. Der Kommanditanteil sei daher nicht mit Null, sondern
mit einem negativen Betrag von 3,445.201,44 S (Verrechnungskonto HD
zuzüglich Jahresverlust 1997 HD abzüglich Kapital HD) anzusetzen. Die
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuerberechnung werde unter
Berücksichtigung des negativen Anteils negativ, sodass die Erbschaftssteuer
mit Null anzusetzen sei. Ergänzend sei festzustellen, dass der Bw das Erbe
nicht angenommen hätte, hätte er nicht parallel zur
Schuldübernahme auch die Grundstücke bekommen. Bei der
Erbschaftssteuerberechnung müsse in diesem Zusammenhang auch die
Schuldübernahme den Grundstücken gegenüber gestellt
werden.
Ein vom steuerlichen Vertreter auf Anforderung des
Finanzamtes übermittelter, im Bemessungsakt zu Erf.Nr. B befindlicher,
nicht unterfertigter Nachtrag vom Dezember 1995 zum Gesellschaftsvertrag vom 20.
Juli 1971, abgeschlossen zwischen dem Bw und dem Erblasser, hat auszugsweise
nachfolgenden Inhalt:
A. Status:
Beim Landes-Handelsgericht
R ist (...) die
"LD KG"
(...) registriert. Dieses Unternehmen wird geführt in der Rechtsform einer
Offenen Handelsgesellschaft. (...)
Die Gesellschaft wurde zwischen den heutigen
Vertragsparteien und ihrem Vater Herrn
LD, geboren
1901, als Kommanditgesellschaft gegründet, bei welcher die heutigen
Vertragsparteien die Rechtsstellung eines persönlich haftenden
Gesellschafters einnahmen, der Vater die eines Kommanditisten.
Mit dem Tod des Vaters schied dieser aus der
Gesellschaft aus und wurde sie von den beiden Söhnen als persönlich
haftende Gesellschafter - ungeachtet der Beibehaltung des Firmenwortlautes
als "abgeleitete Firma" - in der Rechtsform einer OHG bis heute
fortgeführt.
Gesellschafter der obigen Gesellschaft waren somit
bisher bei einem fixen Gesellschaftskapital in der Höhe von 2,312.131,52 S
zu gleichen Teilen die beiden Brüder, Herr
LD und Herr
HD.
Die Kapitaleinlagen wurden von ihnen zur Gänze
erbracht. (...)
B. Änderungen:
1) Die Gesellschaftsform wird nunmehr geändert von
einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft.
Dazu zieht sich Herr
HD in die
Stellung eines Kommanditisten zum 31. Dezember 1995, 24.00 Uhr,
zurück. (...)
Die Hafteinlage dieses Kommanditisten wird festgelegt
mit dem Betrag von 100.000,00 S. Die Gesellschafter dieser Gesellschaft sind
daher bei einem unveränderten fixen Gesellschaftskapital in der Höhe
von 2,312.131,52 S und bei einer Beteiligung daran zu gleichen Teilen
(...)
b) Kommanditist, somit Gesellschafter, der Dritten
gegenüber nur mit dem im Firmenbuch eingetragenen Betrag - der
Hafteinlage - haftet: Herr
HD.
(...)
3) (...) Bleibt durch das Ausscheiden eines
Gesellschafters nur mehr ein Gesellschafter übrig und sind keine
eintrittsberechtigten Rechtsnachfolger in den Anteil des Ausgeschiedenen
vorhanden, so wächst im Sinne der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 15 Abs. 1
der 4. EVHGB der Anteil des Ausgeschiedenen dem verbleibenden Gesellschafter zu
(...).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 1999 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz die Berufung gegen
den vorläufigen Erbschaftssteuerbescheid als unbegründet ab. Für
die Wertermittlung sei nach § 18 ErbStG der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend. Bei Erwerben von Todes wegen sei nach § 12
Abs. 1 Z 1 ErbStG die Bewertung der erworbenen Vermögensgegenstände
auf den Todestag des Erblassers vorzunehmen. Im Zeitpunkt seines Ablebens sei
der Erblasser Kommanditist der Fa. LD KG gewesen, sodass Gegenstand der
Bewertung zweifellos dieser Kommanditanteil sei. Nach dem Inhalt des Nachtrages
vom Dezember 1995 zum Gesellschaftsvertrag sei der Erblasser Kommanditist der
Gesellschaft gewesen und habe Dritten gegenüber nur mit seiner Hafteinlage
von 100.000,00 S gehaftet. Auf Grund dieser Haftungsbeschränkung sei ein
Kommanditist im Falle der Auflösung der KG oder seines Ausscheidens nicht
verpflichtet, ein negatives Kapitalkonto aufzufüllen. Unter Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis vom 16.11.1995, 93/16/0051, verwies das Finanzamt darauf, dass
der nach dem Bewertungsgesetz für die Erbschaftssteuer maßgebende
Teilwert des Kommanditanteils im gegenständlichen Fall daher wenigstens
Null betrage. Die Grundstücke hätten sich im
Sonderbetriebsvermögen des Erblassers befunden. Die Bilanz zum Todestag
weise keine im Sonderbetriebsvermögen stehenden Verbindlichkeiten aus.
Betriebliche Schulden könnten nicht den Liegenschaften zugerechnet werden,
und zwar auch dann nicht, wenn durch eine hypothekarische Sicherstellung eine
Sachhaftung gegeben sei.
Mit Eingabe vom 17. Mai 1999 beantragte der Bw unter
Hinweis auf die Berufungsbegründung die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ein neues Sachvorbringen wurde
nicht erstattet.
Auf Grund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl I
Nr. 97/2002, ist seit 1. Jänner 2003 der unabhängige
Finanzsenat zur Entscheidung berufen. Im Zuge eines internen
Belastungsausgleiches im Sinne des § 270 Abs. 4 BAO wurde rückwirkend
die Bestellung zum Referenten mit Zustimmung der Präsidentin des
unabhängigen Finanzsenates geändert und der nunmehr entscheidenden
Referentin die Berufung im Jänner 2005 zugeteilt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 20. Mai 2005 ersuchte die
Referentin den Bw, bekannt zu geben, ob bzw. in welcher Höhe unter der
Kontobezeichnung "nicht eingeforderte Einlagen und genehmigte Entnahmen"
eine ausständige Einlage enthalten sei, ob das negative Verrechnungskonto
nur durch genehmigte Entnahmen und/oder Verlustzuweisungen entstanden sei, ob
eine Vereinbarung hinsichtlich des Entnahmerechtes des Kommanditisten existiert
habe und ob bzw. in welcher Höhe für allfällig getätigte
Entnahmen des Kommanditisten zum Stichtag 28. Februar 1997 eine
Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft bestanden
habe.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2005 teilte der steuerliche
Vertreter des Bw mit, dass, wie dem beigefügten Notariatsakt vom 20. Juli
1971 zu entnehmen sei, mit Stand 1. Jänner 1970 eine Kommanditgesellschaft
beurkundet sei, an der die beiden Gesellschafter LD jun. und HD mit je 35 % und
LD sen. mit 30 % beteiligt seien (Punkt I. des Gesellschaftsvertrages). In Punkt
II. des Gesellschaftsvertrages sei beurkundet, dass persönlich haftende
Gesellschafter LD jun. und HD und Kommanditist LD sen. seien. Mit dem Tod des LD
sen. sei der einzige Kommanditist ausgeschieden und zwei voll haftende
Gesellschafter verblieben, sodass dadurch zwangsläufig eine OHG entstanden
sei. Zur Untermauerung dieser Ansicht dürfe auf den beiliegenden
Prüfungsbericht des Finanzamtes Braunau vom 2. September 1994
verwiesen werden, dessen Tz. 16 wie folgt beginne: "Im Anlageverzeichnis der LD
KG (OHG) wurde der Wert des Betriebsvermögens (...)". Bereits aus dieser
Formulierung sei zu entnehmen, dass es sich bei der als LD KG bezeichneten Firma
auch nach Ansicht des Finanzamtes um eine OHG gehandelt habe. Es habe sich daher
um voll haftende Personen gehandelt, die in jedem Fall zur Auffüllung eines
negativen Kapitalkontos verpflichtet gewesen seien. Weitere, zur Beantwortung
der gestellten Fragen zweckdienliche Unterlagen seien nicht mehr auffindbar.
Durch obige Sachverhaltsdarstellung sei aber eindeutig dokumentiert, dass es
sich um voll haftende Gesellschafter gehandelt habe, die durch ihre solidarische
Haftung mit ihrem gesamten Vermögen für die Auffüllung des
Kapitalkontos hätten sorgen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen Erwerbe von
Todes wegen der Erbschaftssteuer.
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen
grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 12 Abs. 1 Z 1
ErbStG).
Für die Wertermittlung ist, von auf den Berufungsfall
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, der Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgebend (§ 18 ErbStG). Das bedeutet, dass
Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem
Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung
grundsätzlich ohne Bedeutung sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden
Vorgang erworben wurden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (§§ 2 bis 17). Abs. 2 leg. cit. normiert, dass
für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
für inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke der Einheitswert - nach BGBl. I Nr. 42/2000 ab
2001 der dreifache Einheitswert - maßgebend ist, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
wird.
§ 12 BewG lautet: Wirtschaftsgüter, die einem
Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der
Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Demnach sind Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb
dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen sind und nicht mit dem nach den
Vorschriften des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheitswert.
Bei der Erbschaftsbesteuerung ist daher für die Wertermittlung des
Betriebsvermögens - mit Ausnahme allfälliger
Betriebsgrundstücke - der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die
am Tag des Erbanfalles dem Unternehmen dienten, abzüglich der mit dem
Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten, zum Ansatz zu bringen (VwGH 1.12.1987,
86/16/0013); die Ermittlung eines Globalwertes des Betriebsvermögens kommt
nicht in Betracht (vgl. VwGH 30.6.76, 161/76). Das gilt auch für
nachlasszugehörige Anteile an einer Personengesellschaft, wobei diesfalls
der Anteil an einer Personengesellschaft, die ein gewerbliches Unternehmen
betreibt, mit der anteiligen Summe der Teilwerte der einzelnen
Wirtschaftsgüter zu bewerten ist.
Durch die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter mit
dem Teilwert werden auch die in den Buchwerten enthaltenen stillen Reserven des
Betriebes erfasst.
Streit besteht nun darüber, ob der negative
Kommanditanteil des Erblassers an der Fa. LD KG - der laut
eidesstättigem Vermögensbekenntnis die Hälfte des negativen
Einheitswertes zum 28. Februar 1997 von 1,943.833,00 S, somit 971.916,50 S,
betrug, laut Berufung dagegen minus 3,445.201,44 S - bei der Berechnung
der Erbschaftssteuer mit diesem negativen Betrag oder mit Null anzusetzen
sei.
Ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist,
dass das Betriebsvermögen im Bereich der Erbschaftssteuer nicht - wie
im Vermögensbekenntnis - mit dem Einheitswert des Betriebsvermögens zu
bewerten ist (VwGH 20.8.1998, 95/16/0298).
Da, wie o.a., die Summe der Teilwerte der einzelnen
Wirtschaftsgüter der LD KG anzusetzen ist bzw. die anteilige Summe dieser
Teilwerte und nicht, wie in der Berufung dargestellt, die Kapitalkonten (das
Verrechnungskonto des Erblassers zuzüglich des auf ihn entfallenden
Jahresverlustanteils abzüglich dessen Kapitalkonto) für die Berechnung
des vom Erblasser gehaltenen Teilwertes an der Fa. LD KG heranzuziehen sind,
berechnet sich der Wert des erblasserischen Anteils am Betriebsvermögen der
LD KG wie folgt:
|
Teilwert des
Betriebsvermögens (ohne Liegenschaften) zum 28.2.1997
|
Aktiva
|
9,280.530,00 S
|
Passiva
|
13,807.363,00 S
|
Teilwert des
Betriebsvermögens
|
-4,526.833,00 S
|
|
|
negatives Eigenkapital
28.2.1997
|
6,682.852,31 S
|
stille Reserven
|
2,156.019,31 S
|
|
|
Kapital HD
28.2.1997
|
1,156.065,76 S
|
Verrechnungskonto
HD
|
-4,427.001,20 S
|
Jahresverlust
HD
|
174.266,03 S
|
ergibt
|
-3,445.207,47 S
|
50 % stille
Reserven
|
1,078.000,65 S
|
Teilwert der Beteiligung HD
zum 28.2.1997
|
-2,367.197,82 S
Zur Nichtberücksichtigung der Liegenschaften im
Rahmen der Teilwertermittlung ist darauf hinzuweisen, dass das
Liegenschaftsvermögen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter
stand und dieses daher nicht in der Gesellschaftsbilanz, sondern in den
Ergänzungsbilanzen der betreffenden Gesellschafter auszuweisen war. Zum
Sonderbetriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die im Allein-
oder Miteigentum eines Gesellschafters stehen und von diesem nicht in das
Gesellschaftsvermögen (OHG, KG: Gesamthandvermögen) eingebracht,
sondern der Gesellschaft nur zu Nutzung überlassen werden.
Das Gesellschaftsvermögen einer KG steht im
Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Das bedeutet, dass das
Gesellschaftsvermögen ein vom Privatvermögen der Gesellschafter streng
abgegrenztes Sondervermögen, eben dieses Gesamthandvermögen,
darstellt, über welches die Gesellschafter nur als Gemeinschaft
verfügen können.
Abweichend von den ertragsteuerlichen Regelungen, wonach
ein Wirtschaftsgut abgabenrechtlich dem wirtschaftlichen Eigentümer (§
24 Abs. 1 lit. d BAO) zuzurechnen ist, ist für den Bereich der
Erbschaftssteuer das bürgerlich-rechtliche Eigentum maßgeblich.
Wirtschaftsgüter sind daher bei der Wertermittlung des
Betriebsvermögens nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie dem
Unternehmen dienen; sie müssen auch im Gesellschaftsvermögen
stehen.
Bei der Teilwertermittlung des Betriebsvermögens
konnten demnach die im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter stehenden
Grundstücke nicht berücksichtigt werden, da diese nicht in die
Gesellschaft eingebracht worden waren, sondern der KG lediglich ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden war (vgl. Dorazil, ErbStG, § 19 Tz.
3.6 und 3.7).
Die im Eigentum des Erblassers befindlichen
Liegenschaftshälften waren für Zwecke der Erbschaftssteuerberechnung
daher entsprechend § 19 Abs. 2 ErbStG mit den anteiligen Einheitswerten
anzusetzen.
Das Finanzamt wies in der Berufungsvorentscheidung, der
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung eines Vorhaltes
zukommt, zu Recht darauf hin, dass die Bilanz zum Todestag keine im
Sonderbetriebsvermögen stehenden Verbindlichkeiten ausweise und
betriebliche Schulden nicht diesen im Sonderbetriebsvermögen stehenden
Liegenschaften zugerechnet werden könnten. Dieser Feststellung trat der Bw
im Vorlageantrag nicht mehr entgegen.
Zur Lösung der entscheidungswesentlichen Frage, ob der
negative Wert eines Kommanditanteils bei der Erbschaftssteuerberechnung
anzusetzen ist oder der Wert auf Grund der Haftungsbeschränkung des
Kommanditisten diesfalls Null beträgt, ist auf die einschlägigen
Bestimmungen des HGB zu verweisen.
§ 167 Abs. 3 HGB bestimmt, dass an dem Verlust der
Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch
rückständigen Einlage teilnimmt. Damit soll ausgedrückt werden,
dass der Kommanditist mangels anderer Regelung nie mehr als jenen Betrag
verlieren kann, den er einzusetzen sich verpflichtet hat. Der Kommanditist ist
nur verpflichtet, das Kapitalkonto aus Folgegewinnen, aber nicht durch
Einzahlungen wieder aufzufüllen. Scheidet der Kommanditist in einem
Zeitpunkt aus, in dem sein Kapitalkonto passiv ist, so trifft ihn - anders
als den Komplementär - keine Zahlungspflicht, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
Nach § 171 Abs. 1 HGB ist die Haftung des
Kommanditisten ausgeschlossen, soweit Einlagen geleistet wurden. Hat er in der
Höhe der Haftsumme seine Einlage geleistet, trifft ihn keine Haftung mehr
(vgl. Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriss des österreichischen
Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 150 ff).
Der Tod eines Kommanditisten hat nicht die Auflösung
der Gesellschaft zur Folge (§ 177 HGB).
Dem Vorbringen des Bw, wonach die als LD KG bezeichnete
Firma tatsächlich als OHG geführt worden sei und diese Ansicht auch im
angeführten Prüfungsbericht des Finanzamtes vertreten werde, ist
entgegen zu halten, dass, wie sich aus der Aktenlage ergibt, die Fa. LD KG zwar
im Prüfungszeitraum noch als OHG geführt worden ist, auf Grund des
Gesellschaftsvertragsnachtrages aber ab 1. Jänner 1996 - und somit
zum Zeitpunkt des Todes des HD - wiederum in der Rechtsform einer KG bestand.
Der Erblasser hatte ab 1. Jänner 1996 unzweifelhaft die Stellung eines
Kommanditisten inne (Punkt B. 1. des
Gesellschaftsvertragsnachtrages).
In Übereinstimmung damit ist einem Firmenbuchauszug zu
FN Z zu entnehmen, dass beim Firmenbuchgericht am 2. Jänner 1996 ein Antrag
auf Abänderung der bestehenden Rechtsform einer OHG in eine KG einlangte.
Im Firmenbuch ist weiters ersichtlich, dass der Bw dieses Unternehmens -
wie auch in Punkt B. 3. des Gesellschaftsvertragnachtrages festgelegt - ab 28.
Februar 1997 als Einzelkaufmann geführt hat. Mit Einbringungsvertrag vom
24. September 1999 wurde das Einzelunternehmen in die Fa. D GmbH
eingebracht.
Das Berufungsvorbringen, der dem Bw durch den Tod seines
Bruders zufallende Kommanditanteil sei wie ein OHG-Anteil zu behandeln, entbehrt
daher jeder Rechtsgrundlage.
Im vorliegenden Fall ist im Gesellschaftsvertragsnachtrag
eine Nachschusspflicht des Kommanditisten weder festgelegt, noch wurde eine
solche im bisherigen Verwaltungsverfahren behauptet. Eine Verpflichtung des
Kommanditisten, den Verlust der Gesellschaft über die geleistete Einlage
hinaus mitzutragen, bestand daher nicht, sodass die Bestimmung des § 167
Abs. 3 HGB zum Tragen kam. Ebenso wenig ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die
Kommanditeinlage des Erblassers - entgegen dem
Gesellschaftsvertragsnachtrag - zum Todestag nicht voll einbezahlt gewesen
wäre.
Weist das Verrechnungskonto, das nach herrschender Meinung
echte Forderungen und Schulden des Gesellschafters bzw. der Gesellschaft
beinhaltet, einen negativen Stand auf, stellt dieser eine Forderung der
Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter dar, die einerseits den Wert des
Betriebsvermögens erhöht und die andererseits als eine (allenfalls
geerbte) Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft zu bewerten ist (VwGH
16.11.1995, 93/16/0051).
Im Unterschied zu einem persönlich haftenden
Gesellschafter, für den eine Verpflichtung zur Tilgung eines passiven
Kapitalanteils besteht, kommt dem negativen Verrechnungskonto eines
Kommanditisten nicht die Bedeutung einer Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft
zu, da diesen grundsätzlich - soweit er seine Einlageverpflichtung
erfüllt und keine unzulässigen Entnahmen getätigt hat -
keine Verpflichtung zur Tilgung des passiven Kapitalanteiles trifft. Das
negative Kapitalkonto eines Kommanditisten kann daher diesfalls nicht Ausdruck
einer echten Vermögensminderung sein.
Dafür, dass der Erblasser ungerechtfertigte Entnahmen
getätigt hätte und daraus eine Rückzahlungsverpflichtung -
und somit eine echte Schuld - gegenüber der Gesellschaft entstanden
wäre, ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Tätigte er
aber, wie oben dargestellt, keine unzulässigen Entnahmen und wurde sein
Kapitalkonto durch Verlustzuweisungen und zulässige Entnahmen negativ,
bestand für ihn keine Verpflichtung, sein Kapitalkonto in der Höhe des
Negativsaldos aufzufüllen.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist im Ergebnis
somit davon auszugehen, dass der Erblasser an dem für die Bewertung
maßgeblichen Stichtag zur Auffüllung nicht verpflichtet war und eine
derartige Verpflichtung bzw. Schuld daher auch nicht vererben
konnte.
Linz, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 167 Abs. 3 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 171 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0460-L/02
- Stammnummer
- 17345
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF