Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4045-W/02
Wirtschaftliche Verfügungsmacht über zugeflossene Einnahmen, Anwendung des Hälftesteuersatzes auf ausländische Kapitalerträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4045-W/02vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTG Dr. Reinhold
WirtschaftsprüfungsGmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1030 Wien,
Am Modenapark 10, vom 15. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird mit € 9.752,11 (S 134.192,-)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) führte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit an. Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß. Auf Grund einer berichtigten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 nahm das Finanzamt das
Verfahren wieder auf. Die Bw. hat neben den Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus
Kapitalvermögen in der Höhe von S 880.756,- aus einer
Gewinnausschüttung einer ausländischen Kapitalgesellschaft
erklärt.
Der im Jahr 1997 angefallene Gewinn der Reklame sei
hinsichtlich des Gewinnanteiles im Jahr 1999 zur Auszahlung gebracht worden.
Dieser Gewinnanteil hätte sich auf HUF 15.378.000,- belaufen und sei der
Bw. am 6.5.1999 ausbezahlt worden. Mit einem Devisenkurs von 19,4 ergäbe
dies einen Gewinnausschüttungsbetrag von S 792.680,-. Laut Auskunft des
ungarischen Steuerbraters der Bw. sei dieser Betrag allerdings mit einer
ungarischen Quellensteuer von 10% vorbelastet, weshalb die S 792.680,- lediglich
der Nettoauszahlungsbetrag sei. Brutto handle es sich demnach um einen Betrag
von S 880.756,- wobei S 88.075,- auf die österreichische Einkommensteuer
als ungarische Quellensteuer anzurechnen wären.
Die Veranlagung erfolgte im Sinne der berichtigten
Einkommensteuererklärung.
Gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid 1999 wurde Berufung eingebracht. Begründend wurde
von der Bw. vorgebracht:
"Gemäß
§ 19 EStG werden Einnahmen
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie den Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Zugeflossen ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empfänger rechtlich
und wirtschaftlich über sie verfügen kann, sobald er also die volle
Verfügungsmacht über die Einnahme erhält. Die Einnahme muss
tatsächlich in das Vermögen der Steuerpflichtigen übergegangen
sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme frei verfügen
können.
Mir ist der Gewinnanteil aus der ungarischen
Reklame nicht zur Gänze zugeflossen. Zwar erfolgte 1997 eine
Gewinnausschüttung, von dieser erfuhr ich jedoch erst durch eine
Bucheinsicht eines von mir beauftragten Steuerberaters. Die
Gewinnausschüttung wurde von damaligen Minderheitsgesellschafter und
Alleingeschäftsführer Herrn T. ohne meine Zustimmung und mein Wissen
durchgeführt.
Herr T. hat den aus dem Jahr 1997 auf mich
entfallenden Gewinnanteil im Jahr 1999 zur Vermeidung von strafrechtlichen
Konsequenzen auf ein Subkonte ausbezahlt; über dieses Konto war ich jedoch
nicht verfügungsberechtigt.
Auf Grund der Turbulenzen mit dem früheren
Geschäftsführer, Herrn T. , drängten meine Töchter darauf,
dass mein geschiedener Ehegatte, Herr Peter K., die Geschäftsführung
der ungarischen Reklame übernimmt. Nach anfänglichem Widerstand
erklärte ich mich damit einverstanden.
Da die Gesellschaft nach dem Abgang des
ungarischen Geschäftsführers, Herrn T. - der ein Konkurrenzunternehmen
gründete und massiv Kundenaufträge sowie Personal in sein neues
Unternehmen abwarb - massiv liquititätsgefährdet war, verwendete
Herr K. einen Großteil der "Gewinnausschüttung", um die Gesellschaft
zu retten.
Daher ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
keine Gewinnausschüttung vorliegend, weil ich nie über das Geld
tatsächlich verfügt habe und auch nicht verfügen konnte. Die
Gewinnausschüttung erfolgte ohne mein Zutun vom damaligen
Minderheitengesellschafter und Alleingeschäftsführer Herrn T.
.Über das Konto, auf das der Gewinnanteil 1999 überwiesen wurde, war
nur mein geschiedener Ehegatte, Herr Peter K. , verfügungsberechtigt.
Mangels näherer Kenntnis des ungarischen Gesellschafts- und Steuerrechtes
hat Herr K. diese Geldmittel wieder für die Reklame verwendet sowie den
Erwerb der Anteile an der neuen Reklame damit finanziert. Die Verwendung der
Gewinnausschüttung für die Reklame ist sohin - in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise - als Stornierung der
Gewinnausschüttung zu betrachten.
Weiters wurden die ausländischen
Kapitalerträge der normalen Einkommensbesteuerung unterworfen.
Art 56 EGV bestimmt jedoch, dass alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind. Die
Gleichbehandlung von ausländischen Einkünften ist im Verhältnis
zu EU-Mitgliedstaaten aus Gründen der Nichtdiskriminierung EU-rechtlich
geboten. Auch Einkünfte aus Nicht-Mitgliedstaaten dürfen nicht
unterschiedlich besteuert werden.
Die Kapitalsverkehrsfreiheit ist eine der vier
Grundfreiheiten. Auch wenn Art. 58 Abs.1 EGV vorsieht, dass Steuerpflichtige mit
unterschiedlichem Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt werden dürfen,
wenn dies das nationale Recht vorsieht, bestimmt
Art 58 Abs.3 EGV, dass die unterschiedliche Behandlung kein
Mittel zur willkürlichen Diskriminierung sein darf, noch eine verschleierte
Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen darf.
Die Regelung der §§ 37 und 97 EStG, die
nur die Empfänger inländischer Kapitalerträge das Recht
einräumt, zwischen der Kapitalertragssteuer mit Abgeltungswirkung und der
normalen Einkommensteuer mit einem um 50% ermäßigten Steuersatz zu
wählen, während sie vorsieht, dass auf ausländische
Kapitalerträge zwingend die normale Einkommensteuer ohne
Ermäßigung des Steuersatzes Anwendung findet, verstößt
damit gegen die von Art 56 ff EGV normierten
Kapitalverkehrsfreiheit.
In weiterer Folge werde ich belegen, dass nur ein
Teil der Gewinnausschüttung im Sinne einer Gewinnverwendung (Ankauf der
Anteile an der neuen L-Reklame2000) zugeflossen ist."
Vom Unabhängigen Finanzsenat erging ein Ersuchen an
die Bw., die Unterlagen betreffend das Subkonto und Belege betreffend die
Auszahlung (bzw. Nichtauszahlung) vom 6.Mai.1999 nachzureichen.
Hinsichtlich der Berufungspunktes betreffend Besteuerung
ausländischer Kapitalerträge wurde auf das Erkenntnis des EuGH vom 15.
Juli 2004, C-315/02 verwiesen.
Von der Bw. wurde eine "Auszahlungs-Bestätigung"
über Dividendenausschüttung für die Einkommensteuer 1999
nachgereicht.
"Der Zahler
"L-ReklameH.F.G" bestätigt, dass
er am 06.05.1999 15.378.000,- Forint Dividende für die
Bw.M.H.K. bezahlt hat, von dieser Summe
wurde 5.022.000,- Forint Einkommensteuer abgezogen. Die
Dividendenausschüttung passierte zu Lasten der Ergebnisse im Jahr 1997,
entsprechend Bw.M.H.K. Ihr
Besitzer-Anteil von 51%."
Wir bestätigen, dass
die oben genannten Angaben der Wahrheit entsprechen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs.1 erster Satz EStG in der
für das Streitjahr geltenden Fassung sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also
die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Die Einnahme muss
tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen
sein, der Stpfl. muss über die Einnahme "frei verfügen"
können.
Die Verfügungsmöglichkeit muss objektiv und
tatsächlich bestehen (Taucher, Zufluss-Abfluss-Prinzip, 20):Der Stpfl. muss
objektiv in der Lage sein, über die Einnahme frei verfügen zu
können; die subjektive Kenntnis über die
Verfügungsmöglichkeit ist nicht maßgeblich, der Stpfl. muss also
vom Zufluss keine Kenntnis haben. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band 1, § 19 Tz 8ff)
Im vorliegenden Fall hat die Bw. in der Beilage zur
berichtigten Einkommensteuererklärung 1999 ausgeführt, dass der im
Jahr 1997 angefallenen Gewinn der Firma Reklame ,. an der sie mit 51 % beteiligt
ist, hinsichtlich ihres Gewinnanteiles im Jahr 1999 zur Auszahlung gebracht
worden ist. Der Gewinnausschüttungsbetrag betrug brutto S 880.756,- wobei
S 88.075,- als ungarische Quellensteuer anzurechnen seien.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Bw.
über diesen Betrag in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht
verfügen konnte. Es wurde mit dem Betrag der Erwerb der Anteile an der
neuen Reklame finanziert.
Dem Ersuchen der Oberbehörde folgend wurde eine
Bestätigung über den Erhalt der Dividenden nachgebracht.
Lehre und Rechtsprechung folgend ist der Betrag der Bw.
zugeflossen. Die Bw. hat über den Dividendenzufluss verfügt. Laut
Berufung wurde ein Großteil der "Gewinnausschüttung" verwendet um die
Gesellschaft zu retten. Sie hat darüber verfügt, dass ihr Ehemann den
Betrag zur Sanierung der Firma verwenden darf. Sie hat mit dem an sie
ausbezahlten Betrag Anteile an der neuen Firma erworben hat.
Die Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen.
Zu dem zweiten Berufungspunkt hinsichtlich der Besteuerung
der ausländischen Kapitalerträge wird ausgeführt:
Bis zu Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I
2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Hälftebesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur
Situation bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht
anzuwenden. Auch die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftskonformität der österreichischen
Regelung.
Am 15.Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtsache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtstreit Lenz gegen die Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegten
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73 b und 73 d
EG-Vertrag (jetzt Art 56 EG und § 58 EG) wie
folgt:
1.) Die Art 73 b und 73 d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (
jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich
nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem
Besteuerungsniveau unterliegen.
Die im gegenständlichen Fall relevanten
ausländischen Kapitalerträge in Höhe von 880.756,- (brutto) sind
zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Norm mit dem um 50%
ermäßigten Steuersatz, wie in der Berufung beantragt, zu
berechnen.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
Die festgesetzte Einkommensteuer ergibt sich auf Grund der
beiliegenden Berechnungsblätter.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ZuflussErlangung wirtschaftlicher VerfügungsmachtBesteuerung ausländischer KapitalerträgeHälftesteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4045-W/02
- Stammnummer
- 17315
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF