Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0661-W/05
Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides - hat der Bw. tatsächlich Familienbeihilfe bezogen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-W/05vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe erließ das Finanzamt am 19. Jänner 2005 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 für seinen Sohn M., geb. am
2. April 1986.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass der
Sohn des Bw. am 16. Mai 2004 die Lehre abgebrochen habe und sich seither nicht
mehr in Berufsausbildung befinde, weswegen ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sei (§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967)."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Jänner 2005
Berufung und führte dazu aus:
"Ich bezog
die Familienbeihilfe für meinen Sohn
P.M. (geb. 02.04.1986) bis ins Jahr 1993.
Da die Ehe bereits zerrüttet und die Scheidung eingereicht war, sprach ich
beim Finanzamt Eisenstadt vor und beantragte, die Familienbeihilfe auf das Konto
(Nr.....) meiner Frau zu überweisen. Ergänzend möchte ich
erwähnen, dass nach damaliger Rechtslage meine Frau vorrangig
Anspruchsberechtigte war und von ihr auch keine Verzichtserklärung zu
meinen Gunsten beim Finanzamt abgegeben wurde. Aus der Mitteilung über den
Bezug der Familienbeihilfe vom 15.6.1994 ist ersichtlich, dass die
Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt tatsächlich meiner Frau zugeflossen
ist. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.6.1995 wurde unsere Ehe
geschieden, die Haushaltsgemeinschaft mit meiner Frau und meinem Sohn wurde ab
diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Gemäß
§ 26 (1) FLAG und der dazu ergangenen Judikatur trifft die
Rückzahlungspflicht für unrechtmäßig bezogene
Familienbeihilfe ausschließlich den Bezieher der
Familienbeihilfe.
§ 26 (3)
gelangt nicht zur Anwendung, weil im betroffenen Zeitraum die
Haushaltszugehörigkeit nicht mehr gegeben war..."
Das Finanzamt erließ am 4. Februar 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht dann, wenn sie sich in
Berufsausbildung befinden (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967).
Ihr Sohn
M. hat seine Berufsausbildung mit
16.5.2004 abgebrochen.
Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß
§ 25 FLAG 1967
verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt, zu melden. Diese Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag
des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsche, beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Stellt das Finanzamt bei der
durchzuführenden Anspruchsüberprüfung fest, dass die
Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen, ist die zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
zurückzuzahlen. Die Regelung der Rückzahlungsverpflichtung im Sinne
des § 26 FLAG ist nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt. Eine subjektive Sichtweise ist
nicht vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum
unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu
berücksichtigen. Entscheidend ist somit lediglich, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben
waren.
Auch kann die
Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfe
auf das Konto des Sohnes überwiesen wurde, da die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge von
subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit -
unabhängig ist.
In dem von Ihnen
hieramts am 10.12.2004 eingereichten Überprüfungsbogen geben Sie zwar
bekannt, dass Sie geschieden sind, jedoch mit Ihrer Ehegattin im gemeinsamen
Haushalt leben. Sie geben auch bekannt, dass Sie seit zwei Jahren keinen Kontakt
mehr zu Ihrem Sohn haben und spätestens damals hätten Sie dem
Finanzamt mitteilen müssen, dass die Anspruchsvoraussetzung für den
Bezug der Familienbeihilfe bei Ihnen wegfällt."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 11. Februar 2005 den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte dazu unter anderem aus:
"1) Ich habe
bereits 1994 persönlich beim Finanzamt Eisenstadt vorgesprochen und
beantragt, die Familienbeihilfe für den Sohn
M. ... meiner Frau zu überweisen. Dem
Antrag wurde Rechnung getragen und ab diesem Zeitpunkt auf das Konto (Nr. 608
501 68 505) meiner Frau überwiesen.
Scheinbar wurde es
unterlassen, den Antrag so abzuändern, dass meine Frau auch als
Antragstellerin aufscheint.
In der
Berufungsvorentscheidung behaupten Sie, dass die Familienbeihilfe auf das Konto
meines Sohnes überwiesen wurde. Dies ist mir total unverständlich,
weil mein Sohn damals 8 Jahre alt war!
2) Weiters ist
falsch, dass ich mit meiner ehemaligen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe.
Tatsächlich lebe ich seit der Scheidung (1995) von meiner Familie getrennt.
Der von Ihnen angesprochene Überprüfungsbogen - diesen
hätte ich nicht mehr erhalten dürfen, weil ich seit 1994 nicht mehr
Bezieher der Familienbeihilfe war - brachte ich am 10.12.2004 zum
Finanzamt Eisenstadt zurück. Ich erklärte dem Beamten in der
Servicestelle, dass ich von meiner Familie getrennt lebe und seit 2 Jahren
überhaupt keinen Kontakt zu meiner Frau bzw. meinem Sohn habe, sodass ich
den Überprüfungsbogen nicht ordnungsgemäß ausfüllen
kann. Daraufhin wurde mir geraten, dies am Überprüfungsbogen zu
vermerken.
Ich stelle nochmals
fest, dass meine geschiedene Frau seit 1994 die Familienbeihilfe bezieht und ich
seit 1995 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit meiner Familie
lebe..."
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 31. Mai 2005
folgenden Fragenvorhalt an den Bw.:
"In Ihrer
Berufung bringen Sie vor, die Familienbeihilfe sei auf das Bankkonto
Nr. 60850168505 Ihrer Frau überwiesen worden.
Sie werden gebeten,
einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass das Konto tatsächlich
Ihrer damaligen Ehegattin zuzurechnen ist.
Es wird darauf
hingewiesen, dass Sie - da auf Grund des Bankgeheimnisses Ermittlungen
seitens der Finanzverwaltung nur sehr eingeschränkt möglich sind
- eine erhöhte Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des
Sachverhaltes trifft.
Für den Fall,
dass Sie einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen können, kann davon
ausgegangen werden, dass entgegen Ihren Aussagen die Familienbeihilfe
tatsächlich auf ein Ihnen zuzurechnendes Konto überwiesen worden
ist."
Der Bw. beantwortete das Schreiben wie folgt:
"Bezugnehmend
Ihres Schreibens vom 31. Mai 2005 über die Kontonummer .... sprach ich bei
der Bank vor. Laut Auskunft der Bank ist es kein normales Bankkonto, sondern um
ein Sparbuch. Laut Bank dürfen sie über Sparbücher keine Auskunft
geben. Dadurch kann ich leider keinen Nachweis über den Besitzer dieser
Nummer erbringen. Ich sprach im April 1994 beim Finanzamt Eisenstadt vor, da ich
zwecks Scheidung die Familienbeihilfe an meine damalige Gattin übertragen
wollte. Durch einen Fehler des damaligen Beamten, er änderte zwar die
Kontonummer, aber nicht den Namen des Antragstellers. Dadurch sind diese
Probleme entstanden."
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 4. Juli 2005
folgendes Schreiben an Fr. B., die geschiedene Gattin des Bw.:
"Fest
steht, dass ihr Sohn seine Lehre am 16. Mai 2004 abgebrochen und sich somit
nicht mehr in Berufsausbildung befunden hat bzw. befindet.
Das
Finanzamt fordert somit mit Bescheid vom 19. Jänner 2005 die auf das
Sparbuch Nr. .... (CA-BV) überwiesenen Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Juni 2004
bis 31. Dezember 2004 von Ihrem geschiedenen Mann
zurück.
Ihr
geschiedener Mann erhob gegen den Bescheid Berufung und begründete dies
damit, dass er die Familienbeihilfe nur bis ins Jahr 1993 bezogen hätte und
dass das Sparbuch Ihnen bzw. Ihrem gemeinsamen Sohn gehöre würde. Sie
seien daher Bezieherin der Familienbeihilfe gewesen.
Da
laut Aktenlage Ihre Ehe mit Herrn K.P. am
20. Juni 1995 geschieden wurde, ist es zutreffend, dass Ihr geschiedener Gatte
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt gewesen ist, Familienbeihilfe zu
beziehen, weil nur Sie in Haushaltsgemeinschaft mit Ihrem Sohn gelebt
haben.
Sie
werden ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
bekanntzugeben,
wem
tatsächlich die Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Juni 2004 bis 31.
Dezember 2004 zugeflossen ist;
wem
das Sparbuch tatsächlich gehört und wer hierüber
verfügungsberechtigt ist.
Die
geschiedene Gattin des Bw. teilte am 8. Juli 2005 telefonisch mit, dass es
zutreffend sei, dass sie bzw. ihr Sohn über das Sparbuch
verfügungsberechtigt sind. Der Sohn habe Familienbeihilfe hiervon
abgehoben. Sie sei damit einverstanden, dass der Rückforderungsbescheid an
sie ergehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht.
Fest steht, dass der Sohn des Bw. am 16. Mai 2004
seine Lehre abgebrochen hat.
Weiters steht auf Grund der telefonischen Auskunft der
geschiedenen Gattin des Bw. vom 8. Juli 2005 nunmehr fest, dass
offensichtlich das Vorbringen des Bw. zutreffend ist, demzufolge nicht er,
sondern seine geschiedene Gattin Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn
M. bezogen hat und sie selbst und bzw. der Sohn über das Sparbuch, auf das
die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seitens des Finanzamtes
überwiesen wurden, verfügungsberechtigt waren.
Auf Grund der im Vorhalteverfahren hervorgekommenen
Tatsache, dass der Bw. tatsächlich keine Familienbeihilfe bezogen hat,
wurde der Rückforderungsbescheid zu Unrecht erlassen.
Der Berufung wird daher stattgegeben und der
Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Wien, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0661-W/05
- Stammnummer
- 17304
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF