Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0165-W/03
Schätzung eines Lebensmittelgroßhändlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-W/03vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Dr.
Hannelore Pitzal, Masseverwalter, 1040 Wien, Paulanergasse 9, vom
17. Juni 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 13. Mai 2002 betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie Festsetzung von
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2002 nach der am 27.
Juli 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 wird
als teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Berufung
gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 sowie gegen den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2002 werden mit
€ 17.174,89 festgesetzt.
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Kapitalertragsteuer 1998 und 1999 wird teilweise
stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid 2000 wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Kapitalertragsteuer wird
für die Jahre 1998 bis 2000 wie folgt festgesetzt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Bemessungsgrundlage
|
40.857,61
€ (562.213,- S)
|
76.290,92
€ (1,049.786,- S)
|
63.616,49
€ (875.382,- S)
|
Kapitalertragsteuer
|
10.214,38
€ (140.553,- S)
|
19.072,69
€ (262.446,- S)
|
15.904,09
€ (218.845,- S)
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Sie betreibt einen
Lebensmittelgroßhandel.
In einer die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass
Wareneinkäufe von inländischen Lieferanten und von Lieferanten aus dem
EU-Raum in der Buchhaltung nicht erfasst worden waren. Aus diesem Grund wurden
Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen gemäß
§ 184 BAO
vorgenommen sowie verdeckte Gewinnausschüttungen festgesetzt, und zwar in
folgender Höhe (alle Beträge in ATS):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Umsatzzuschätzung netto
|
1,947.000,-
|
13,840.000,-
|
2,778.900,-
|
Wareneinsatzverkürzung
|
1,650.000,-
|
3,255.000,-
|
2,355.000,-
|
Gewinnhinzuschätzung
|
297.000,-
|
585.900,-
|
423.900,-
|
vGA
|
621.813,-
|
1,270.307,-
|
658.836,-
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren -
entsprechende Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2000.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt die Bw. die
Richtigkeit der im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten
Differenzen. Sie führte aus, entweder seien die zu Grunde liegenden
Unterlagen fehlerhaft oder es hätten Konkurrenzfirmen unter ihrem Namen und
ohne ihr Wissen Einkäufe getätigt.
Hinsichtlich der Rechnungen der Fa. C. über ATS
532.632,- netto gehe aus den Unterlagen der Lieferfirma hervor, dass eine Frau
X. die Ware im Namen der Firma der Bw. abgeholt und bezahlt habe. Es werde eine
diesbezügliche handschriftliche Bestätigung des
Geschäftsführers vorgelegt.
Eine Person dieses Namens sei in der Firma der Bw.
niemanden namentlich bekannt. Es lasse sich nur der Schluss ziehen, dass eine
Konkurrenzfirma auf den Namen der Bw. diese Einkäufe getätigt
habe.
Betreffend die Rechnungen der Firmen A., H., S. und andere
Firmen in Italien, Deutschland und Holland wurde die Nachreichung von Unterlagen
angekündigt.
Ergänzend wurde zum Problem der Zusammenfassenden
Meldungen angemerkt, dass es immer wieder vorkomme, dass die Chauffeure mit der
bestellten Ware und der ausgestellten Rechnung in Wien ankämen und die Ware
- wegen festgestellter Mängel, Preisdifferenzen oder aus anderen
Gründen - nicht oder nur teilweise übernommen und bezahlt werde.
Die diesbezüglichen Gutschriften und Korrekturen würden dann
offensichtlich von vielen Lieferanten nur intern vorgenommen und die
ursprüngliche Zusammenfassende Meldung nur in den seltensten Fällen
korrigiert.
In Ergänzung des Berufungsvorbringens führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, hinsichtlich der Firmen A. und H.
könnten derzeit keine Unterlagen vorgelegt werden. Betreffend die
ausländischen Lieferungen bestreite die Bw., alle Lieferungen erhalten zu
haben. Besonders eindeutig erscheine dies bei den italienischen Firmen, deren
Namen und Adressen keiner der bei der Bw. beschäftigten Personen bekannt
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bereits im Verlauf des
Prüfungsverfahrens sei die Bw. mehrmals zur Vorlage entsprechender
Unterlagen aufgefordert worden, sie sei dieser Aufforderung jedoch nicht
nachgekommen. Im Berufungsverfahren sei trotz Fristverlängerung für
die Beibringung von Unterlagen nur auf die die Firma C. betreffende
Bestätigung verwiesen worden. Erhebungen bei der Fa. C. hätten
ergeben, dass die in den beiden strittigen Rechnungen fakturierten Waren vorher
telefonisch bestellt worden seien. Die Zahlungen seien am 3.1.2000 (ATS
500.000,-), am 28.1.2000 (ATS 85.895,20 bar) und am 31.1.2000 (ATS 193.875,-
bar) erfolgt. Abgeholt seien die Waren am 27. und 28.1.2000 mittels Lkw worden.
Es erscheine unglaubwürdig, dass - wie behauptet - eine
Konkurrenzfirma unter einem falschen Namen Bestellungen vornehme, Anzahlungen in
beträchtlicher Höhe wochenlang vor der Abholung leiste, die bestellten
Waren an zwei aufeinander folgenden Tagen abhole und danach die Restzahlung
vornehme. Bei einem solchen Geschäftsverlauf bestehe die Gefahr, dass es zu
Rückfragen an das bestellende Unternehmen komme. Auch die Art der
bestellten Waren deckten sich mit dem üblichen Einkauf der
Bw..
Exemplarisch für die übrigen Firmen werde auf die
Geschäftsbeziehungen zur Firma A. eingegangen. Laut Kontenabstimmung seien
acht Rechnungen nicht in der Buchhaltung der Bw. erfasst. Sämtliche Waren
aus diesen Rechnungen seien laut den vorliegenden Lieferscheinen an die Adresse
der Bw. frei Haus geliefert und übernommen worden.
Es sei somit nachgewiesen, dass die fakturierten Waren sehr
wohl von der Bw. und nicht von Konkurrenzfirmen bestellt und entgegengenommen,
aber nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien. Die Zurechnung der
Einkäufe und damit die Umsatz- und Gewinnhinzurechnungen seien
gerechtfertigt.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der steuerliche Vertreter,
die Bw. vertrete die Auffassung, dass jemand Fremder in ihrem Namen und mit
ihrer UID-Nummer Einkäufe getätigt habe. Insbesondere bezüglich
der ausländischen Lieferanten sei es der Bw. bisher unmöglich gewesen,
die von der Betriebsprüfung auf Grund der Zusammenfassenden Meldung
ermittelten Wareneinkäufe nachzuvollziehen.
Die bisherigen, vom Finanzamt vorgenommenen Erhebungen
seien nicht ausreichend. Es werde beantragt, die Zusammenfassenden Meldungen im
Rahmen von Amtshilfeverfahren zu überprüfen und festzustellen, an
welche Abnehmer die Warenlieferungen tatsächlich gegangen
seien.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde der Bw. vorgehalten, dass die Behörde beabsichtige, der
Schätzung jene Zahlen betreffend die Höhe der innergemeinschaftlichen
Erwerbe zu Grunde zu legen, die sich durch Heranziehen der Gesamtsumme laut
einer elektronischen Abfrage ergeben. Außerdem wurde die Bw. ersucht, das
Berufungsvorbringen, dass Differenzen zu den von der Behörde herangezogenen
Listen deshalb bestünden, weil Waren wegen festgestellter Mängel,
Preisdifferenzen oder aus anderen Gründen nicht oder nur teilweise
übernommen worden seien, durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen.
Dem Ergänzungsersuchen bzw. der Aufforderung zur
Stellungnahme wurde nicht Folge geleistet.
Zu der am 27. Juli 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
erschien die Vertreterin der Bw. nicht. Die Vertreter der Amtspartei erhoben
gegen die von der Behörde beabsichtigte Vorgangsweise keine
Einwendungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Schätzungsberechtigung
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
In der Buchhaltung der Bw. waren im Streitzeitraum folgende
Wareneinkäufe von inländischen Lieferanten und von Lieferanten aus dem
EU-Raum nicht enthalten:
|
Jahr
|
nicht
erklärter inländischer Wareneinkauf
|
Differenz
bei ig.Ewerben
|
Summe
|
Summe
gerundet
|
1998
|
253.400,-
|
1,271.360,48
|
1,524.760,48
|
1,500.000,-
|
1999
|
172.600,-
|
2,561.480,58
|
2,734.080,58
|
2,700.000,-
|
2000
|
2,076.632,-
|
848.561,58
|
2,925.193,58
|
2,900.000,-
Bei den
Netto-Gewinnhinzuschätzungen handelte es sich unter Berücksichtigung
der sich ergebenden Umsatzsteuernachforderung inklusive der darauf entfallenden
Kapitalertragsteuer um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen
im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung und die der Behörde
vorliegenden elektronischen Abfragen. Den Berufungsausführungen,
Konkurrenzfirmen hätten unter dem Namen der Bw. eingekauft bzw. die
Zusammenfassenden Meldungen seien falsch, weil Waren wegen festgestellter
Mängel, Preisdifferenzen oder aus anderen Gründen nur teilweise
übernommen und bezahlt würden, aber von den ausländischen
Lieferanten die Zusammenfassende Meldung nur in den seltensten Fällen
korrigiert würden, ist entgegenzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren um
den Nachweis dieses Vorbringens durch Vorlage von eigenen Buchhaltungsunterlagen
ersucht wurde, dieser Nachweis aber nicht erbracht wurde. Denn wenn
tatsächlich bestellte Waren nicht oder nicht zur Gänze übernommen
worden wären, wäre nach Ansicht der Behörde dies in Form von
Bestätigungen über die Nichtannahme bzw. die teilweise Nichtannahme
möglich. Auch eine Angabe jener Lieferungen, bei denen die Waren teilweise
nicht angenommen wurden, würde die Überprüfung ermöglichen,
ob an diesen Tagen überhaupt eine Lieferung in der Buchhaltung der Bw.
erfasst ist.
Auch hinsichtlich der inländischen Lieferungen ist der
Nachweis, dass die Lieferungen der Fa. C., A. und H. nicht von der Bw., sondern
von Konkurrenzfirmen bezogen wurden, nicht erbracht worden. Der betreffend die
Lieferungen von der Fa. C. vorgelegten Bestätigung, die Waren seien Frau X.
übergeben worden, diese sei aber der Bw. nicht bekannt, kommt in Anbetracht
der Tatsache, dass mit der Fa. C. eine ständige Geschäftsbeziehung
unterhalten wurde, keine Beweiskraft zu. Dass gerade zwei Lieferungen nicht an
die Bw. erfolgt seien, ist vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass in
Teilbeträgen bezahlt wurde und Anzahlungen geleistet wurden,
äußerst unglaubwürdig. Hinsichtlich der beiden übrigen
Lieferanten ist anzumerken, dass ein Nachweis nicht versucht wurde und
darüber hinaus sämtliche Waren aus den Rechnungen der Fa. A. laut den
vorliegenden Lieferscheinen an die Adresse der Bw. frei Haus geliefert und
übernommen wurden.
Betreffend die innergemeinschaftlichen Lieferungen geht die
Behörde von jenen Beträgen aus, die laut einer EDV-Abfrage in den
Streitjahren an die Bw. erfolgten. Eine Gegenüberstellung mit den von der
Bw. erklärten Beträgen ergab die oben dargestellten Differenzen, die
ua der Umsatz- und Gewinnhinzuschätzung zu Grunde gelegt wurden. Das oben
wiedergegebene Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Listen in
Frage zu stellen, zumal die Bw. über Aufforderung keinen Nachweis für
ihr Vorbringen erbrachte. Hinzuweisen ist darauf, dass die Bw. bei
Sachverhalten, die in Verbindung mit dem Ausland stehen, eine erhöhte
Mitwirkungspflicht trifft.
Der Rohaufschlagskoeffizient wurde im Zuge der
Betriebsprüfung ausgehend von den vorliegenden Ein- und Verkaufsrechnungen
als Durchschnittswert mit 1,18 ermittelt. In der Berufung wurden gegen die
Höhe keinerlei Einwendungen erhoben, weshalb dieser durchaus rechnerisch
nachvollziehbare Wert auch von der Berufungsbehörde angewandt
wurde.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 BAO ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wie bereits oben dargestellt, gaben die Aufzeichnungen der
Bw. nicht sämtliche Wareneinkäufe und Erlöse wieder, sondern
waren sowohl die Einkäufe im Inland als auch die innergemeinschaftlichen
Erwerbe und Erlöse nur verkürzt in der Buchhaltung der Bw. enthalten.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist somit
gerechtfertigt.
b)
Schätzungsmethode:
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jedoch jene Methode zu
wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten (den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst
nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, § 184, Tz 12 und die darin zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes.
Im vorliegenden Fall ging die Behörde von den nicht in
der Buchhaltung erfassten Wareneinkäufen aus, rundete diese Beträge
und ermittelte unter Anwendung des von der Betriebsprüfung ermittelten
durchschnittlichen Rohaufschlages von 18 Prozent die Umsatzverkürzung und
als Differenz zwischen Umsatzhinzuschätzung und Wareneinsatzverkürzung
die Gewinnhinzuschätzung wie folgt (alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
nicht
erklärter inländischer Wareneinkauf
|
Differenz
bei ig.Ewerben
|
Summe
|
Summe
gerundet
|
Umsatzzu-
schätzung
|
Gewinnzu-
schätzung
|
1998
|
253.400,-
|
1,271.360,48
|
1,524.760,48
|
1,500.000,-
|
1,770.000,-
|
270.000,-
|
1999
|
172.600,-
|
2,561.480,58
|
2,734.080,58
|
2,700.000,-
|
3,186.000,-
|
486.000,-
|
2000
|
2,076.632,-
|
848.561,58
|
2,925.193,58
|
2,900.000,-
|
3,422.000,-
|
522.000,-
Es kann davon ausgegangen
werden, dass mit dieser Schätzungsmethode ein den tatsächlichen
Umsätzen und Gewinnen am ehesten gerecht werdendes Ergebnis erzielt
wurde.
c)
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2002
Der Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2002 war
- wie im Folgenden ausgeführt - an die geänderte
Körperschaftsteuerschuld 2000 anzupassen und mit € 17.174,89
festzusetzen:
Gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45
Abs. 1 EStG 1988 war die maßgebende Abgabenschuld in Höhe von
€ 15.756,78 um 9,00% zu erhöhen.
Die in § 121 Abs. 5 Z 2 EStG
1988 enthaltene Sonderregelung für die Vorauszahlungen bestimmter
Kalenderjahre, welche im konkreten Fall eine weitere Erhöhung um 10%
vorsieht, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.11.2002, G
318/02, Slgnr. 16727, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche
Bestimmungen traten nicht wieder in Wirksamkeit. Von der Setzung einer Frist im
Sinne des Art. 140 Abs. 5 B-VG wurde Abstand genommen.
Bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 darf
dementsprechend die vom VfGH aufgehobene Bestimmung nicht mehr angewandt
werden.
d)
Kapitalertragsteuerbescheide 1998 bis 2000
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu diesen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs. 2 Z 1 lit a leg. cit. auch sonstige
Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile, die der
Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne
Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Die bei der Gewinnermittlung einer
Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne sind solche verdeckten
Ausschüttungen und in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu
werten (vgl. VwGH 19.7.2000, 97/13/0241).
Ausgehend von der Gewinnhinzuschätzung wurde unter
Berücksichtigung der Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer die Basis
für die Kapitalertragsteuer ermittelt und die Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung sowie der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer in den
einzelnen Jahren wie folgt errechnet (alle Beträge in ATS):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Gewinnhinzuschätzung
|
270.000,-
|
486.000,-
|
522.000,-
|
USt-Nachforderung
laut BP
|
169.360,-
|
366.830,-
|
70.227,-
|
Änderung
der USt-Nachforderung laut BE
|
-17.700,-
|
-65.490,-
|
+64.310,-
|
KESt-Basis
laut BE
|
421.660,-
|
787.340,-
|
656.537,-
|
Kapitalertragsteuer
|
140.553,-
|
262.446,-
|
218.845,-
|
vGA
(KESt durch Bw. getragen)
|
562.213,-
|
1,049.786,-
|
875.382,-
Der Berufung gegen die Umsatz-
und Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheide 1998 und 1999 war daher
in Anbetracht obiger Ausführungen teilweise stattzugeben, während der
Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbescheid 2000 und der
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2002 abzuändern
war.
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 121 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-W/03
- Stammnummer
- 17303
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF