Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0143-S/02
Säumniszuschläge, Gewerbesteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-S/02vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbHi.L.., Salzburg, vertreten
durch Dr.N.,Bergheim, vom 19. Jänner 1999 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Jänner 1999 betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von ATS
23.561.-wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 12.Jänner 1999
wurden am Abgabenkonto der Berufungswerberin ( kurz Bw )
Säumniszuschläge von zusammen ATS 23.561.-festgesetzt. Die
Anlastung dieser Säumniszuschläge (SZ) erfolgte, weil die mit
Bescheiden vom 4.11.1998 und 19.11.1998 festgesetzten Gewerbesteuern betreffend
die Kalenderjahre 1983, 1987 und 1988 nicht spätestens an den jeweiligen
Fälligkeitstagen entrichtet wurden. Im Einzelnen wurden gemäß
§ 217 BAO für die Gewerbesteuer 1983 ein SZ in Höhe von
ATS 802.--, für die Gewerbesteuer 1987 ein SZ von ATS
22.203.-und für die Gewebesteuer 1988 ein Säumniszuschlag von
ATS 556.-festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 19.Jänner 1999 hat Dr.N. als
Liquidator der Berufungswerberin gegen diesen SZ-Bescheid berufen und im
wesentlichen ausgeführt, dass die Firma bereits 1988 aufgelöst wurde
und gegen die angeführten Vorschreibungen wegen Verletzung von Menschen-
und Grundrechten Verfassungsbeschwerde erhoben wurde. Die verfassungswidrigen
Bescheide seien von vornherein rechtswidrig und nichtig. Demnach ermangle es
auch den Säumniszuschlägen der Rechtskraft, da Grundrechtsverletzungen
bestehen, was in einer Reihe von Berufungen auch ausgeführt wurde. Die
Behörde habe die Grundrechtskonformität ihrer Bescheide zu beweisen
und nicht der Staatsbürger deren Rechtswidrigkeit. Es werde die
Aufhebung der Säumniszuschläge beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.Februar 1999 wies das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass bis
zu den Fälligkeitstagen weder eine Entrichtung der Gewerbesteuern erfolgte
noch um Aussetzung der Einhebung oder Zahlungserleichterung angesucht wurde. Die
Verpflichtung zur Entrichtung sei daher eingetreten.
Durch den am 24.Februar 1999 eingelangten Vorlageantrag
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Die Bw führt ergänzend aus,
dass die abweisende Berufungsvorentscheidung rechtswidrig und gegenstandslos
sei, weil sie nicht durch Verfassungsregelungen gedeckt sei. Die Bescheide seien
im rechtsfreien Raum willkürlich erstellt worden. Da das Finanzamt eine
Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet habe und dieses Verfahren noch
anhängig sei, liege eine Doppelgleisigkeit der Verfahren vor, die nach der
Rechtsprechung des EGMR unzulässig sei. Die den SZ-Bescheiden
zugrunde liegenden Bescheide seien nichtig, weil sie "Rückstände"
konstruierten, die in keiner Weise den Tatsachen entsprechen. Das Finanzamt habe
Betriebsausgaben und zivilrechtliche Verträge ohne hinreichenden Grund
einfach ausgeschieden bzw. negiert und damit willkürlich zu Lasten der
Berufungswerberin Abgabenforderungen erzeugt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs.1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten
Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg.cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall resultiert der SZ-Anfall aus der
Nichtentrichtung der Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 1983, 1987
und 1988. Nach der Aktenlage wurden am 4.11.1998 ( betreffend die Jahre 1987 und
1988) und am 19.11.1998 (betreffend das Jahr 1983) gemäß
§ 295
Abs. 2 BAO geänderte Bescheide gebucht, die zu erheblichen Nachforderungen
führten. Die Fälligkeit der festgesetzten Beträge war
bescheidmäßig mit 11.12.1998 (Gewerbesteuer 1987 und 1988) und
28.12.1998 (Gewerbesteuer 1983) festgesetzt. Damit bestand für die Bw eine
Abgabenzahlungsschuld, die sie zur Entrichtung der vorgeschriebenen
Abgabenbeträge spätestens am Fälligkeitstag verpflichtete.
Zum ausführlichen Vorbringen der Berufungswerberin,
das im Ergebnis darauf hinausläuft, dass die Vorschreibung der
Gewerbesteuern nicht rechtens, und daher die Anlastung von
Säumniszuschlägen nicht zulässig sei, ist Folgendes
festzuhalten: Beim Verfahren betreffend die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages handelt es sich um ein reines Formalverfahren, bei dem
einzig auf objektive Momente wie Fälligkeit und Nichtentrichtung
abzustellen ist. Auf die Gründe, die zur nicht rechtzeitigen Entrichtung
führten, ist dabei nicht Bedacht zu nehmen. Der SZ-Anfall setzt (nur) eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung eines Säumniszuschlages
selbst dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig sein sollte. Die Bw verkennt in ihren
Ausführungen, dass das vorliegenden Nebengebührenverfahren nicht den
geeigneten Rahmen bietet, die zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen neu
aufzurollen. So kann im SZ-Verfahren nicht darüber abgesprochen werden, ob
das Finanzamt bestimmte Betriebsausgaben zurecht ausgeschieden hat und ob die
Zurechnung der Einkünfte rechtsrichtig erfolgt ist. Hiezu ist auf die
abgeführten umfangreichen Berufungsverfahren in der Abgabensache zu
verweisen. In den vorliegenden Berufungsentscheidungen hat sich der
Berufungssenat eingehend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt und
seine Erwägungen und Schlussfolgerungen umfassend dargelegt. Die
Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz waren in der
Folge auch Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Das Höchstgericht hat diese Entscheidungen bestätigt und die vom
Einschreiter geltend gemachten Verstöße der Finanzbehörden gegen
Grund- und Verfassungsrechte nicht aufgegriffen bzw. verworfen. Die wiederholt
angekündigten Beschwerden bei den Europäischen Gerichtshöfen sind
bislang nicht aktenkundig, diese Beschwerdeverfahren wurden daher von der Bw
offenbar nicht eingeleitet.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass rechtskräftige
Abgabenbescheide vorliegen und die festgesetzten Abgaben damit zu entrichten
sind. Laut aktuellem Kontoauszug sind am Abgabenkonto der Bw mit Stichtag
25.Juli 2005 € 85.549,94 ( dies entspricht rund ATS 1,17 Mio. ) offen und
vollstreckbar.
Da die Vorschreibung eines Säumniszuschlages nach
§ 217 Abs. 1 BAO eine Rechtsfolge der Nichtentrichtung darstellt, die in
Rede stehenden Gewerbesteuerbeträge nicht zeitgerecht entrichtet wurden und
Aussetzungs- oder Zahlungserleichterungsansuchen nicht rechtzeitig eingebracht
wurden, ist der angefochtene SZ-Bescheid zu Recht ergangen.
Die dagegen erhobene Berufung war sohin abzuweisen.
Salzburg, am
27. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-S/02
- Stammnummer
- 17302
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF