Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0473-L/05
Bewertung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-L/05vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 27. Jänner
2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird mit 2 % von der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 37.800,00 € festgesetzt mit
756,00 €. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten P übergaben dem Berufungswerber mit
Übergabsvertrag vom 17.11.2003 das in Punkt "Erstens" näher
beschriebene Vertragsobjekt. Als Gegenleistung war unter anderem das auf
Lebenszeit der Übergeber ausbedungene Wohnungsgebrauchsrecht an der von den
Übergebern bewohnten Wohnung vereinbart. Dieses Recht war vertraglich mit
jährlich 2.880,00 € bewertet. Mit dem angefochtenen
Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom (anteiligen) Kapitalwert
des ausbedungenen Rechtes fest (mit gesondertem Bescheid wurde Schenkungssteuer
für den unentgeltlichen Erwerb - im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG - festgesetzt). Dagegen richtet sich die Berufung mit der
Begründung, dass der Wert des ausbedungenen Wohnungsgebrauchsrechtes auf
Grund der Beschaffenheit des Übergabsobjektes wesentlich höher
anzusetzen sei. Dazu komme noch, dass auch die Mitbenützung der
Kellerräume sowie die Alleinbenützung der bestehenden Garage
vereinbart wurden und der Übergeber die Hälfte der Strom-, Beheizungs-
und Betriebskosten zu tragen habe (gemeint wohl: der Übernehmer diese
Kosten zur Hälfte zu tragen habe und dadurch die Übergeber insoweit
entlastet seien).
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, dass es dem
Berufungsvorbringen, "erst bei neuerlichem Durchlesen der von den Parteien
unterfertigten Urkunde erschien der Kapitalwert der eingeräumten Rechte zu
niedrig", keinen Glauben schenke. Der beantragte Kapitalwert sei daher etwa dem
Dreifachen des Einheitswertes gleichsam angepasst worden. Im Antrag
gemäß
§ 276 BAO wird das Berufungsvorbringen im Wesentlichen
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn auch einiges für die Argumentation des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung spricht (der Umstand, dass der Wert
von übernommenen Rechten insbesondere zur Vermeidung höherer Steuern
dem Dreifachen des Einheitswertes gleichsam angepasst wird, ist notorisch), so
ist für die Bewertung von Rechten, Renten und Nutzungen ein nach objektiven
Kriterien ermittelter Wert, welcher allenfalls auch durch Schätzung zu
ermitteln ist, heranzuziehen. Gemäß
§ 4 Abs. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen. Gegenleistung im Sinn des GrEStG ist jede geldwerte Leistung, die
für den Erwerb eines Grundstückes geleistet wird. Sie kann auch in der
Einräumung von Rechten, die sonst dem Erwerber zustehen, zugunsten der
Übergeber bestehen. Gemäß
§ 16 Abs. 1
Bewertungsgesetz idF vor BGBl. I 2003/71 bestimmt sich der Wert von Renten und
anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und
Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person. Als Wert ist
gemäß Abs. 2 Z 5 bei einem Alter von mehr als 45 bis 50 Jahren das
14-fache der einjährigen Nutzung. Nach Abs. 4 ist das Lebensalter
des Jüngsten maßgebend, wenn die Dauer der Nutzung oder Leistung von
der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt und das Recht mit dem Tod des
zuletzt Sterbenden erlischt. Als Wert eines Wohnrechtes kann dabei ein
Wert angesetzt werden, der auch unter Fremden im Fall einer Vermietung erzielbar
ist. Dabei kann im Wege der Schätzung der Richtwert nach dem
Richtwertgesetz BGBl. Nr. 800/1993 (RichtWG), herangezogen
werden. Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist der Richtwert jener
Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet
die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz. Die mietrechtliche Normwohnung ist nach
§ 2 Abs. 1 RichtWG eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30
m² und 130 m² in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche
(Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard
entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über
eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt
und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf
einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen
ist. Als Richtwert gilt für den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl.
BGBl. II Nr. 37/2005 - für Oberösterreich Punkt j der Verordnung
- ein Wert von 4,68 €). Beim
vertragsgegenständlichen Übergabsobjekt handelt es sich, wie beim
Finanzamt erhoben wurde, um ein Ende der 70-er Jahre errichtetes
Einfamilienhaus, welches zum 1.1.1979 als Einfamilienhaus bewertet wurde. Das
Nutzflächenausmaß beträgt ca. 110 m², das Haus ist
unterkellert. Daneben besteht für die Übergeber die Nutzung der Garage
und die Mitbenutzung der Kellerräume und des Gartens.
Unter Berücksichtigung des möglichen
Richtwertes erscheint ein im Wege der Schätzung ermittelter Monatswert von
450,00 € angemessen, ein Wert, der auch im Fall einer Vermietung an
Fremde erzielbar ist.
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-L/05
- Stammnummer
- 17282
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF