Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0474-L/05
gemischte Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-L/05vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 27. Jänner
2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten P übergaben dem Berufungswerber mit
Übergabsvertrag vom 17.11.2003 das in Punkt "Erstens" näher
beschriebene Vertragsobjekt. Als Gegenleistung war unter anderem das auf
Lebenszeit der Übergeber ausbedungene Wohnungsgebrauchsrecht an der von den
Übergebern bewohnten Wohnung vereinbart. Dieses Recht war vertraglich mit
jährlich 2.880,00 € bewertet. Das Finanzamt setzte mit
gesondert ausgefertigtem Bescheid die Grunderwerbsteuer vom (anteiligen)
Kapitalwert des ausbedungenen Rechtes fest. Über diese Berufung wurde mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (RV/0473-L/05)
entschieden. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
Schenkungssteuer vom Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Wert des
Grundstückes (dreifacher Einheitswert) und der (anteiligen) Gegenleistung
fest. Die Berufung richtet sich im Wesentlichen gegen den Ansatz des
Wertes des ausbedungenen Rechtes, sodass für die Annahme einer (gemischten)
Schenkung kein Raum bleibe. Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, dass es dem
Berufungsvorbringen, "erst bei neuerlichem Durchlesen der von den Parteien
unterfertigten Urkunde erschien der Kapitalwert der eingeräumten Rechte zu
niedrig", keinen Glauben schenke. Der beantragte Kapitalwert sei daher etwa dem
Dreifachen des Einheitswertes gleichsam angepasst worden. Im Antrag
gemäß
§ 276 BAO wird das Berufungsbegehren im Wesentlichen
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt.
Die Rechtsmittelbehörde hat im damit
zusammenhängenden Berufungsverfahren betreffend Grunderwerbsteuer
(RV/0473-L/05) ausführlich dargestellt, warum es dem Berufungsvorbringen,
der Wert der ausbedungenen Rechte übersteige den steuerlichen Wert des
Grundstückes gefolgt ist. Für die Annahme einer Schenkung (gemischten
Schenkung) bleibt demnach kein Raum.
Linz, am 26.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-L/05
- Stammnummer
- 17280
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF