Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1071-W/04
Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO bei Erbengemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1071-W/04vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Regelungen des § 81 Abs. 1 bis 8 BAO zielen darauf ab, dass für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Möglichkeit eine vertretungsbefugte Kontaktperson zur Abgabenbehörde vorhanden ist, ohne dass dadurch eine Beeinträchtigung der Rechte der an der Personengesellschaft (Personengemeinschaft) Beteiligten oder beteiligt Gewesenen erfolgt.
Wird ein im Nachlass befindliches Einzelunternehmen von mehreren Erben geerbt und kommen diese überein, dass nur ein Erbe den Betrieb weiterführt und die weichenden Erben finanziell abgefunden werden, so kommt der Vorgangsweise des Finanzamtes, gemäß § 81 Abs. 2 BAO eine Person aus dem Kreis der Erben zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen im Hinblick darauf, dass in einem Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bzw. einem vorangehenden Ermittlungsverfahren zu klären ist, ob bzw. in welcher Höhe Veräußerungsgewinne der weichenden Erben anfallen, Berechtigung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, gegen den
Bescheid des FA vom 5. November 2003 betreffend Zurückweisung der
Eingabe vom 10. Juni 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
insofern abgeändert, als der Antrag vom 10. Juni 2002 als
unbegründet abgewiesen wird
Entscheidungsgründe
Nach der am 23. Februar 2000 ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Verfügung verstorbenen M.U. waren nach der gesetzlichen
Erbfolge deren beiden Söhne (K.U. und F.U.) und ihre 3 Töchter (I.F.,
E.K. und Ka.U.) zu je 1/5 erbberechtigt.
Die Verlassenschaft umfasste insbesondere den Betrieb
"E.P." sowie eine Liegenschaft in P..
Der notariellen Niederschrift vom 9. Juli 2001 und dem
Beschluss des BG S. vom 12. Juli 2001 zufolge leistete K.U. eine
Abgeltungszahlung in Höhe von je 1 Mio S an seine 4 Geschwister
und diese erklärten, keine Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend zu
machen. Von K.U. wurde eine bedingte Erbserklärung abgegeben und diesem am
12. Juli 2001 der Nachlass eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2002 bestellte das Finanzamt
gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO F.U. zum Vertreter für die
"Erbengemeinschaft nach
M.U., verst. 23.2.2000, zuletzt
wohnhaft gewesen.....". Mit gleichem Datum wurden die anderen
Geschwister von der Vertreterbestellung verständigt.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 beantragte die anwaltlich
vertretene Ka.U. mit der Begründung, das Finanzamt gehe zu Unrecht von der
Existenz einer Erbengemeinschaft aus, die Bestellung des F.U. zu widerrufen.
Laut Einantwortungsurkunde des BG S. vom 12. Juli 2001 habe K.U. als Alleinerbe
nach der Verstorbenen zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung
abgegeben und sei ihm dementsprechend auch der gesamte Nachlass eingeantwortet
sowie sein Alleineigentum im Grundbuch einverleibt worden. Dies sei nur deshalb
möglich gewesen, weil sich die anderen Geschwister des ihnen zustehenden
Erbrechtes entschlagen hätten. Gemäß
§ 805 ABGB stehe es
demjenigen, der seine Rechte selbst verwalte, frei, die Erbschaft anzutreten
oder auch auszuschlagen. Die dem Gericht oder Gerichtskommissär
gegenüber abgegebene Erbsentschlagungserklärung sei unwiderruflich (SZ
22/30) und verhindere den Erbanfall (EFSlg. 43.444). Durch die von den
Geschwistern des K.U. abgegebene Entschlagungserklärung sei
tatsächlich nie ein Miterbenerwerb auf Grund gesetzlicher Erbfolge erfolgt,
sondern sei einzig und alleine K.U. Erbe geworden. Damit sei aber keine
Miterbengemeinschaft im Sinne der §§ 825ff. ABGB entstanden.
Diese Tatsache ergebe sich auch daraus, dass der Alleinerbe K.U. ab dem Todestag
das ererbte Unternehmen allein geführt, verwaltet und betrieben habe und
auch das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen allein bezogen habe. Dadurch
dass die Geschwister des K.U. keine Erbserklärung abgegeben hätten,
seien sie nicht Erben im Sinne des ABGB, geschweige im Sinne des EStG
geworden.
Mit Bescheid vom 5. November 2003 wies das Finanzamt
den Antrag der Ka.U. vom 10. Juni 2002 mit folgender Begründung als
nicht zulässig zurück:
"Gegen einen gem. § 81 Abs. 2 BAO erlassenen
Bescheid zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist, wenn ihn die
Abgabenbehörde erster Instanz erlässt, die bestellte Person selbst,
nicht jedoch die anderen Personen (Gesellschafter, Mitglieder)
rechtsmittelbefugt. Die übrigen Personen (Gesellschafter, Mitglieder) sind
von der Vertreterbestellung zu verständigen. Diese Verständigung ist
kein Bescheid.
Der Bescheid über
die Bestellung des Herrn F.U. zum
gemeinsamen Vertreter wurde ihm am 13.03.2002 zugestellt.
Ihr Antrag vom 10.06.2002
kann daher nur als Berufung gewertet werden und eine solche kann -
abgesehen davon, dass sie verspätet eingelangt wäre - von Ihnen,
wie oben erwähnt, nicht eingebracht werden."
In der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen
Berufung wies Ka.U. (Bw.) darauf hin, gegen die ihr seinerzeit zugekommene
Verständigung keine Berufung ergriffen zu haben, was sich schon aus der
Bezeichnung ihrer Eingabe als "Antrag" ergebe. Sie habe in ihrem
Antrag jedoch darauf verwiesen, dass gemäß
§ 81 Abs. 3
BAO die Bestellung eines Vertreters zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen
weggefallen seien. Unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen, wonach
keine Erbengemeinschaft entstanden sei, beantragte die Bw. den
Zurückweisungsbescheid vom 5. November 2003 dahingehend
abzuändern, dass ihrem Antrag auf Enthebung des K.U. (Anm.: gemeint
offenbar F.U. ) als Vertreter der "Erbengemeinschaft nach M.U. "
vollinhaltlich Folge gegeben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung - wie etwa im Erkenntnis vom 26.5.1998, 93/14/0191 - die
Ansicht, für den Fall, dass mehrere Personen zu Erben eines Betriebes
berufen sind, dieser Betrieb aber nur von einem Erben gegen Abfindung aus
nachlassfremden Mitteln an die Miterben weitergeführt wird, die weichenden
Erben in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den auf sie entfallenden
Betriebsvermögensanteilen und der erhaltenen Abfindung einen
Veräußerungsgewinn erzielen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27.1.1969,
249/68, vom 22.12.1976, 1688/74, und aus jüngerer Zeit vom 14.4.1993,
91/13/0239), weil bei dieser Konstellation der Erbe nach steuerrechtlicher
Beurteilung mit dem Todestag des Erblassers und nicht erst mit der
Erbserklärung oder der Einantwortung in die Rechtsstellung des Erblassers
eintritt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom13.3.1997, 96/15/0102).
M.U. verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen
Verfügung, sodass auf Grund der gesetzlichen Erbfolge ihre 5 Kinder zu je
einem Fünftel als Erben berufen waren.
Das im Nachlass befindliche Einzelunternehmen wurde sohin
von 5 Erben geerbt und traten diese bereits mit dem Todestag in die
Rechtsstellung der Erblasserin ein. Entgegen der vom anwaltlichen Vertreter der
Bw. offenbar vertretenen Rechtsansicht sind die Erbserklärung und die
Einantwortung dabei, wie sich auch aus der vorzitierten Rechtsprechung ergibt,
nicht von Bedeutung. Dies bedeutet im gegenständliche Fall, dass mit dem
Todestag der Erblasserin am 23. Februar 2000 eine aus den Erben bestehende
Mitunternehmerschaft entstanden ist. Wenn nun die Erben im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens übereingekommen sind, dass nur ein Erbe,
nämlich K.U., den Betrieb weiterführen wird und die weichenden Erben
finanziell abgefunden werden, so hat diese Mitunternehmerschaft bis zu dem
Zeitpunkt existiert, in dem vertragsgemäß die Übertragung der
Gesellschaftsrechte an K.U. wirksam wurde. Dieser Vorgang kann zu einer
Veräußerungsgewinnbesteuerung im Sinne des § 24 EStG in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den auf die Erben entfallenden
Betriebsvermögensanteilen und den Abfindungsbeträgen führen,
wobei allfällige Veräußerungsgewinne im Rahmen eines
Feststellungsverfahrens nach § 188 BAO zu ermitteln sind.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die aus den Erben
bestehende Mitunternehmerschaft von 23. Februar 2000 bis zu der von den Erben im
Juli 2001 (lt. Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung) über
die Leistung der Abfindungsbeträge getroffenen Vereinbarung bestanden
hat.
§ 81 Abs. 1 BAO legt fest, dass
abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung
dieser Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese nach
§ 81 Abs. 2 BAO hiefür eine Person aus ihrer Mitte
oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde
gegenüber namhaft zu machen. Solange und soweit eine solche Namhaftmachung
nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der in
§ 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden mehreren Personen
als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen.
Gemäß
§ 81 Abs. 3 BAO ist, sobald und
soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die
Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, die Bestellung zu
widerrufen.
In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind
gemäß
§ 81 Abs. 6 BAO die Abs. 1, 2 und 4 auf die
zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß
anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von
einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der
vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer
Abgabenbehörde gerichtet, so gilt gemäß Abs. 7 leg. cit. der
nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer
Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche
schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach
Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der
ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft
gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines
Widerspruches gilt sinngemäß.
Die Regelungen des § 81 Abs.1 bis 8 BAO zielen darauf
ab, dass für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit nach Möglichkeit
eine vertretungsbefugte Kontaktperson
zur Abgabenbehörde vorhanden ist, ohne dass dadurch eine
Beeinträchtigung der Rechte der an der Personengesellschaft
(Personengemeinschaft) Beteiligten oder beteiligt Gewesenen
erfolgt.
Im gegenständlichen Fall trifft dies auf die bis Juli
2001 steuerlich existente Mitunternehmerschaft zu, und zwar bis zur Bereinigung
und Beendigung des Abgabenverfahrens.
Der Vorgangsweise des Finanzamtes, gemäß
§
81 Abs. 2 BAO eine Person aus dem Kreis der Erben zum gemeinsamen Vertreter zu
bestellen, kommt somit Berechtigung zu. Ob bzw. in welcher Höhe
Veräußerungsgewinne anfallen, ist im Feststellungsverfahren nach
§ 188 BAO bzw. in dem diesem vorangehenden Ermittlungsverfahren zu
beurteilen.
Den Ausführungen des Finanzamtes ist zwar insoweit
zuzustimmen, dass gegen den gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO
ergangenen Bescheid nur die bestellte Person, nicht jedoch die anderen
Gesellschafter (Mitglieder) rechtsmittelbefugt sind. Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates kommt dem Schriftsatz vom 10. Juni 2002
jedoch weder seinem Wortlaut noch dem erkennbaren Ziel des Parteienschrittes
nach die Qualifikation einer gegen die Verständigung über die
Bestellung einer Person zum gemeinsamen Vertreter gerichteten Berufung zu. Das
Begehren der Bw. richtet sich vielmehr unmissverständlich auf Enthebung des
K.U. (Anm.: gemeint offenbar F.U.) als Vertreter der "Erbengemeinschaft
nach M.U.".
Stoll (BAO, Kommentar, S 801) führt in diesem
Zusammenhang etwa aus:
"Die sich an die
amtswegige Vertreterbestellung anschließenden Zustellungsakte sind nur
unter der Voraussetzung wirksam, dass hievon eine Benachrichtigung aller
Mitglieder der Personenvereinigung, die im Inland Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz haben, erfolgt. Diese
"Verständigung" ist kein Bescheid.
Über
allfällige Einwendungen, Anträge auf anderweitige Vertreterbestellung
wäre aber, wenn diesen nicht stattgegeben wird, bescheidmäßig
abzusprechen
. Der Rechtsschutz gegen
eine den Gesellschaftern ungelegene amtswegige Vertreterbestellung besteht nicht
nur in der Anfechtung der bescheidmäßigen Bestellung durch den
Bescheidadressaten (durch den amtswegig bestellten Vertreter), sondern auch
schon darin, dass die Gesellschafter oder Mitglieder selbst einen Vertreter
namhaft machen (Absatz 3)."
Auf das gegenständlichen Verfahren bezogen bedeutet
dies, dass über den gegenständlichen Antrag inhaltlich abzusprechen
ist.
Festgehalten wird, dass die Voraussetzungen für einen
Widerruf bzw. eine Enthebung des F.U. als gemeinsamen Vertreter nicht vorliegen.
Vielmehr erfordert das hinsichtlich der Veräußerungsgewinnbesteuerung
gemäß
§ 188 BAO durchzuführende Ermittlungs- und
Feststellungsverfahren ein Vorgehen nach § 81 Abs. 2 BAO.
Da - wie auch bereits vorstehend ausgeführt - der
Vorgangsweise des Finanzamtes, eine Person aus dem Kreis der weichenden Erben
zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen, Berechtigung zukommt und die Bw. keine
Einwände gegen die Person des F.U. vorgebracht hat bzw. ihr Begehren auch
nicht auf eine anderweitige Vertreterbestellung gerichtet war, wäre der
Antrag der Bw. vom 10. Juni 2002 vom Finanzamt nicht zurück-, sondern als
unbegründet abzuweisen gewesen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Spruch des
angefochtenen Bescheides war daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag
vom 10. Juni 2002 nicht zurück-, sondern als unbegründet abgewiesen
wird.
In der gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO durch das
Finanzamt erfolgten Vertreterbestellung konnte sohin keine Rechtswidrigkeit
erblickt werden, sodass die gegenständliche Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Wien, am 26.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1071-W/04
- Stammnummer
- 17270
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF