Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0346-S/04
Ob jemand auffallend sorglos handelt, ist auch danach zu beurteilen, welche Sorgfalt ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0346-S/04vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch RA, vom
11. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
10. Mai 2004, St.Nr. 088/6173, betreffend Säumniszuschlag -
Grunderwerbsteuer - entschieden:
Die Berufung
und der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO werden als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid, mit
dem ein Säumniszuschlag in Höhe von € 455,00 festgesetzt
wurde, bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.) gegenüber wurde mit Bescheid
vom 8.3.2004 Grunderwerbsteuer in Höhe von € 22.750,00
festgesetzt. Diese Steuerschuld war am 15.4.2004 zur Entrichtung fällig.
Der Bw. hat die Steuerschuld am 6.5.2004 - also drei Wochen nach Fälligkeit
- entrichtet.
Mit Bescheid vom 10.6.2004 wurde ein Säumniszuschlag
in Höhe von € 455,00 festgesetzt. Dagegen hat der Bw. am 9.6.2004
Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid über die Festsetzung des
Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben, in eventu angemessen
herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 BAO nach
Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit.
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2
BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener
Art" (VwGH 21.4.1983, 83/16/0016), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164)
und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
grundsätzlich unbeachtlich sind.
Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge
zu betrachten ist (vgl. VwGH 24.4.1997, 95/15/0164), liegt sohin die
Verhängung desselben nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Der Bw. räumt den Umstand der Säumnis auch in der
Berufung ein. Daher wurde die Berufung gegen die Festsetzung des
Säumniszuschlages zurecht abgewiesen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht insoweit neu gefasst, als im § 217
Abs. 7 BAO dem Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen eingeräumt wird, wenn ihn
an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge nach § 217
Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155),
was in der vorliegenden Berufung des Bw. - nach Ansicht des UFS - auch
geschehen ist.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auch nicht
auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen
Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende
Ziel des Parteienschrittes.
Der Bw. hat zwar die relevante Gesetzesstelle nicht
ausdrücklich zitiert, aus dem Inhalt der Begründung und dem
Berufungsantrag ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass das Vorbringen des Bw.
darauf gerichtet ist, nachzuweisen, dass den Bw. an der verspäteten
Entrichtung kein grobes Verschulden trifft.
Der abschließende Berufungsantrag - bei
eingestandener Säumnis - lautet, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos
behoben, in eventu der Säumniszuschlag angemessen herabgesetzt werden
möge. Damit kann inhaltlich nur der Abs. 7 des § 217 BAO angesprochen
sein.
Der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch im Zuge des
Berufungsverfahrens nachgeholt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155). Denn nach
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird.
§ 217 Abs. 7 BAO sieht ein Antragsrecht auf
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den
Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur
leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Bw. zu beurteilen. Ein minderer Grad des
Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine auffallende und
ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die
den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt
möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer
die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, 21.10.93,
92/15/0100, 22.11.1996, 95/17/0112, 24.11.1989, 89/17/0116 und 24. 9.86,
86/11/0132, siehe auch Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Der Berufungswerber darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders
nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche
rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an
rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen
Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende
Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen,
wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit
Behörden ankommt (siehe VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559 und 29.1.2004,
2001/20/0425).
Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder
Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt
nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und
ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH
11.6.1987, 87/16/0024, 8.9.1988, 88/16/0066).
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte
Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Der Bw. stellt ausführlich seine Krankheitsgeschichte,
zu der auch drei stationäre Krankenbehandlungen zählten, dar und
führt weiter aus, dass fast tägliche Nachbehandlungen erforderlich
gewesen seien und "diese Nachbehandlungen und
Arztbesuche waren intensiv bis zumindest Ende April 2004 erforderlich. Dem Bw.
war auf Grund seiner intensiven Nachbehandlung die Einhaltung des
Zahlungstermines nicht möglich bzw. unzumutbar. Jedenfalls kann dem Bw.
kein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung zur Last gelegt
werden."
Anhand der umfangreichen - der Berufung angeschlossenen
- Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:
A.) Stationäre
Aufenthalte:
|
1.
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30.12.2003 bis
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7.1.2004
|
Diakonissenkrankenhaus
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2.
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5.2.2004 bis
|
7.2.2004
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Diakonissenkrankenhaus
|
3.
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8.3.2004 bis
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10.3.2004
|
Diakonissenkrankenhaus
B.) Ambulante Arzt -
Termine:
Ausgewertet wurden die aus den der Berufung beigelegten
Rezeptkopien und Arztrechnungen ersichtlichen Arztbesuche.
|
1.
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14.1.2004
|
Dr. Awender
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FA f. Innere Medizin
|
2.
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19.1.2004
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Dr. Stenzel
|
FA f. Augenheilkunde
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3.
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20.1.2004
|
Dr. Hilzensauer
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FA f. Orthopädie
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4.
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3.2.2004
|
Dr. Schwaninger-Thill
|
FA f. Augenheilkunde
|
5.
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16.2.2004
|
Dr. Schwaninger-Thill
|
FA f. Augenheilkunde
|
6.
|
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Dr. Marte-Rotter
|
Veneninstitut
|
7.
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17.2.2004
|
Dr. Marte-Rotter
|
Veneninstitut
|
8.
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18.2.2004
|
Dr. Grüssing
|
FA f. Innere Medizin
|
9.
|
24.2.2004
|
Dr. Marte-Rotter
|
Veneninstitut
|
10.
|
1.3.2004
|
Dr. Schwaninger-Thill
|
FA f. Augenheilkunde
|
11.
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2.3.2004
|
Dr. Marte-Rotter
|
Veneninstitut
|
12.
|
15.3.2004
|
Dr. Schwaninger-Thill
|
FA f. Augenheilkunde
|
13.
|
23.3.2004
|
Dr. Marte-Rotter
|
Veneninstitut
|
14.
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1.4.2004
|
Dr. Marte-Rotter
|
Veneninstitut
|
15.
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26.4.2004
|
Dr. Schwaninger-Thill
|
FA f. Augenheilkunde
C.) Daten des
Abgabenverfahrens:
|
1.
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8.3.2004
|
Bescheiderlassung
|
|
2.
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15.4.2004
|
Fälligkeit
|
|
3.
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10.5.2004
|
Einzahlung
|
Aus den vorstehenden Aufstellungen ist ersichtlich, dass
in den 14 Tagen vor der Fälligkeit kein Arzttermin angefallen ist bzw.
nachgewiesen wurde und der nächste Arzttermin nach der Fälligkeit erst
10 Tag danach angefallen ist.
Die Berufungsausführungen, wonach
"dem Bw. aufgrund der intensiven
Nachbehandlung die Einhaltung des Zahlungstermines nicht möglich bzw.
unzumutbar war", sind daher schon nach den vom Bw. vorgelegten
Unterlagen, nicht zutreffend.
Da es aber am Bw. gelegen hat, selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf
welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann,
nämlich dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, konnte
der Berufung und dem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO nicht stattgegeben
werden.
Es ist dem Bw vorzuwerfen, dass er auffallend sorglos
gehandelt hat, somit die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
hat.
Beim Bw ist deswegen ein strenger Maßstab anzulegen,
da er in den Jahren 2002 und 2003 mehrere Kaufverträge und
Schenkungsverträge über Liegenschaften abgeschlossen hat und daher
über die gesetzlichen Vorschriften, anders als ein
Durchschnittsbürger, der kaum mit Grundstückstransaktionen zu tun hat,
sehr genau Bescheid wusste.
Auch unter diesem Gesichtpunkt konnte eine
Fristversäumnis von über drei Wochen nicht als "minderer Grad des
Versehens" oder "leichte Fahrlässigkeit" beurteilt werden, zumal der Bw
sehr wohl in der Lage war, seine Arzttermine zu koordinieren und
einzuhalten.
Dass aber der Beschwerdeführer nach seinen
persönlichen Verhältnissen ausnahmsweise zu einer solchen Sorgfalt
nicht befähigt gewesen wäre bzw. ihm eine solche Sorgfalt nicht
zugemutet hätte werden können, ist nach dem Vorbringen in der Berufung
- wie oben erörtert - nicht gegeben gewesen.
Salzburg, am
26. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0346-S/04
- Stammnummer
- 17269
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF