Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0773-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0773-W/03vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch V., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
März 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw., geb. am
12.1.1954, der durch einen Sachwalter vertreten wird, die erhöhte
Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. März 1998 zusteht.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 14. Februar 2003 mit
Bescheid vom 27. Februar 2003 mit folgender Begründung ab:
"Für
erheblich behinderte Kinder besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
die erhebliche Behinderung und die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist. Laut dem vorgelegten ärztlichen Gutachten und
den Versicherungszeiten bei der Wr. Gebietskrankenkasse in den Jahren von 1972
bis 1980 (beschäftigt als Arbeiter) kann die dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr (12. Jänner 1975)
eingetreten sein. Es war daher sinngemäß wie oben zu
entscheiden."
Gegen obigen Bescheid wurde am 3. März 2003 Berufung
erhoben und dazu ausgeführt:
"Laut
Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen
Dr.D., leidet der Betroffene u.a. unter
einer soziopatischen Persönlichkeit. Nach allgemeinem Stand des Wissens
besteht so eine Behinderung seit frühester Kindheit, wenn nicht seit
Geburt, auf Grund entsprechender familiärer Missstände. Daher ist die
Grundbehinderung des Betroffenen jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
Die Symptome, wie Alkoholismus und Epilepsie sowie Neuropathien sind erst
später auf Grund der Grundbehinderung hinzugekommen.
Der Betroffene
konnte auf Grund seiner Behinderung nie Erwerbsfähigkeit erlangen. Er hatte
in den Jahren 1972 bis 1980 lediglich immer nur wenige Tage lang dauernde
Arbeitsversuche absolviert, die nach gängiger Rechtsprechung einer
Erwerbstätigkeit nicht entsprechen..."
Das Finanzamt erließ am 24. März 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Begründung ab:
"... Die
Grundbehinderung des Hrn.M. mag zwar, wie
in der Berufung angeführt wurde, schon seit der Kindheit bestehen, aber
nach der Gesetzesauslegung kommt es jedenfalls darauf an, ob diese Behinderung
ausgereicht hat, dass der Behinderte nicht in der Lage war, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen.
Laut dem
psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 4.2.2003 hat
Hr.M. die Lehre als Maler und Anstreicher
abgeschlossen und hat anschließend gearbeitet. Aus dem Gutachten geht auch
hervor, dass er immer wieder Zeiten im Gefängnis verbracht
hat.
Diese Tatsache kann
nicht als Begründung dazu dienen, dass er deshalb nicht in der Lage war,
sich seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Noch nie ist ein Mensch auf Grund
seiner geistigen Behinderung kriminell geworden. Wenn es
Hrn.M. auf Grund seines Alkoholkonsums und
seiner diversen Straftaten nicht möglich war, einer geregelten Arbeit
nachzugehen, so ist dies auf sein eigenes Verschulden
zurückzuführen.
Hr.M. war erstmals
vom 26.11.2001 bis 24.1.2002 in stationärer Behandlung. Dabei wurde
chronischer Alkoholismus diagnostiziert, sowie epileptische Anfälle auf
Grund des Alkoholentzugs.
Heute hat
Hr.M. einen Zustand erreicht, in dem er
nicht mehr in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Aus dem
Gutachten geht jedoch nicht hervor, dass dieser Zustand bereits vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist.
Da dieser Umstand
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe jedoch zwingend
notwendig ist, ist aus den vorgenannten Gründen die Berufung
abzuweisen."
Der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom
20. Februar 2003 neu bestellte Sachwalter stellte am 25. April 2003 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, beantragte für den Bw. erhöhte Familienbeihilfe ab
1. März 1998 und führte dazu aus:
"1) Die
Grundbehinderung des Hrn.M. war bereits
vor dem 21. Lebensjahr so stark ausgeprägt, dass er dadurch nicht in der
Lage war, sich selbst seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Laut eingeholtem
Versicherungsdatenauszug der Wiener GKK hat
Hr.M. zwar im Zeitraum vom 04.05.1972 bis
23.05.1980 einige Arbeitsversuche gestartet, doch war er niemals imstande
länger als 3 Monate und 7 Tage durchgehend zu arbeiten. Auch dies
gelang ihm nur ein einziges Mal, bei allen anderen Arbeitsversuchen war er nicht
in der Lage auch nur ein einziges Monat durchgehend zu arbeiten. Alle diese
fehlgeschlagenen Arbeitsversuche verdeutlichen nur, dass
Hr.M. niemals wirklich imstande war sich
selbst zu versorgen.
2) Ob
Hr.M. die Lehre als Maler und Anstreicher
tatsächlich abgeschlossen hat, ist aus meiner Sicht bloße Vermutung.
Entsprechende diesbezügliche Nachweise finden sich in dem mir vorliegenden
Akt nicht!
3) Die Tatsache,
dass Hr.M. erhebliche Zeit seines Lebens
im Gefängnis verbracht hat und aus welchen Gründen es dazu kam, ist
für die Beurteilung der Frage, ob ihm erhöhte Familienbeihilfe zusteht
oder nicht, rechtlich irrelevant!
4) Die Behauptung,
dass sich Hr.M. erstmals im November 2001
in stationärer Behandlung befand, ist schlechthin falsch. Auf meine
telefonische Anfrage beim Referat Kostenersatz beim Magistrat Wien wurde mir
mitgeteilt, dass die Bestätigungen über die Krankenhausaufenthalte des
Hrn.M. "ein halbes Buch"
ausmachen würden. - Daraufhin habe ich diese Unterlagen sofort
angefordert. Vom Wiener Krankenanstaltenverbund erhielt ich eine Liste über
die stationären Krankenhausaufenthalte meines Klienten seit dem Jahre 1985.
Schon damals befand sich mein Klient immer wieder auch in diversen
psychiatrischen Krankenhäusern, z.B. im Psychiatrischen Krankenhaus
Baumgartner Höhe. Unter anderem teilte mir der Wiener
Krankenanstaltenverbund mit, dass die Patientenadministration erst seit etwa
1985 elektronisch erfasst wurde. Daher beginnt die Liste über die
stationären Krankenhausaufenthalte meines Klienten erst mit dem Jahr 1985.
Doch können die stationären Krankenhausaufenthalte eines Patienten
direkt in den Archiven der jeweiligen Krankenhäuser noch bis ins Jahr 1973
nachvollzogen werden. Die diesbezügliche Nachforschung ist sehr
zeitaufwendig und wird laut Auskunft vom Wiener Krankenanstaltenverbund noch
einige Zeit beanspruchen. Sobald ich diese erhalte, werde ich sie natürlich
umgehend nachreichen.
Soweit mir bekannt
ist, wurden von I. Instanz keine Erhebungen über die Krankenhausaufenthalte
meines Klienten gemacht und es wurde auch kein amtsärztliches Gutachten
bzw. eine ärztliche Untersuchung vom Bundessozialamt eingeholt, weshalb
nicht festgestellt werden konnte, dass
Hr.M. schon vor seinem 21. Lebensjahr
nicht selbsterhaltungsfähig war. Dies stellt einen wesentlichen
Verfahrensmangel dar. - Vielmehr stützt sich der erstinstanzliche
Bescheid ausschließlich auf das im gerichtlichen
Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von
Prim.D., aus dem keine konkreten Hinweise
über den Gesundheitszustand meines Klienten vor seinem 21. Lebensjahr
hervorgehen.
Wäre diese
Liste über die Krankenhausaufenthalte meines Klienten schon von der
erstinstanzlichen Behörde eingeholt worden, wäre auch festgestellt
worden, dass Hr.M. auch vor seinem
21. Lebensjahr nicht selbsterhaltungsfähig war, und ihm daher
erhöhte Familienbeihilfe von Rechts wegen zusteht.
Im Gutachten von
Dr.H. vom 13.12.2002 zur Beurteilung des
Pflegebedarfes heißt es: Anamnese ist mit dem Patienten nicht zu erheben.
Demnach hätte schon die erstinstanzliche Behörde entsprechende
Ermittlungen durchführen müssen, ehe sie einen abweisenden Bescheid
mit der Begründung erlassen hätte dürfen, dass
Hr.M. vor dem 21. Lebensjahr
selbsterhaltungsfähig war. Ohne entsprechende Erhebungen
durchzuführen, kann dies nicht als Tatsache festgestellt werden. -
Infolgedessen habe ich - wie bereits weiter oben erläutert -
eine entsprechende schriftliche Anfrage an die Wiener GKK, ans Kostenreferat vom
Magistrat Wien, sowie auch an den Wiener Krankenanstaltenverbund, jeweils mit
der Bitte gerichtet, man möge mir so rasch als möglich eine Auflistung
über die stationären Krankenhausaufenthalte von
Hrn.M. zukommen lassen. Eine solche Liste
über seine Krankenhausaufenthalte seit 1985 habe ich diesem Schreiben
beigelegt, womit die Behauptung der erstinstanzlichen Behörde, dass sich
Hr.M. erst seit dem Jahr 2001
stationär in Krankenhäusern aufgehalten habe, wohl hinlänglich
widerlegt ist. Vielmehr befand sich mein Klient seit 1985 gezählte 53 Mal
in diversen Krankenhäusern.
Überdies
erlitt Hr.M. im Alter von 10 Jahren bei
einem Verkehrsunfall eine Nierenquetschung.- Ob er dabei eventuell auch andere
Beeinträchtigungen erlitten hat, oder nicht, ist mir nicht
bekannt.
5) Im Gutachten vom
gerichtlich beeideten Sachverständigen
Prim.D, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, wurden bei meinem Klienten nicht, wie im bekämpften Bescheid
behauptet, bloß chronischer Alkoholismus und epileptische Anfälle als
Folge des Entzuges diagnostiziert, vielmehr leidet
Hr.M. neben einem organischen
Psychosyndrom auch an einer soziopathischen Persönlichkeitsstörung,
Polyneuropathie, Hirnatrophie mit dementiellem Syndrom sowie an sozialer
Deprivation. Insbesondere die soziopathische Persönlichkeitsstörung
besteht nach allgemeinem Wissensstand seit frühester Kindheit, wenn nicht
seit Geburt, auf Grund entsprechender familiärer
Missstände..."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte mit Schreiben vom
15. April 2005 das Bundessozialamt Wien um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Das am 24. Mai 2005 erstellte ärztliche Gutachten
(aktenmäßige Begutachtung) lautet:
"Aktenmäßig
insbesondere aufgrund Abl. 17-20 psychiatrisches SVG vom 4-2-03 von
Dr.D mit der relevanten Diagnose:
ausgeprägtes organisches Psychosyndrom bei langjährigem Alkoholabusus
und Epilepsie in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung und
Polyneuropathiesyndrom. Er ist nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten ohne
die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Wegen der
Ausprägung der Defizite bedarf er der Unterstützung durch einen
Sachwalter. Ein weiterer relevanter medizinischer Befund wurde nicht
vorgelegt.
Diagnose:
ausgeprägtes
organisches Psychosyndrom bei langjährigem Alkoholabusus und Epilepsie in
Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung und
Polyneuropathiesyndrom.
g.z.
580 100 %
Gesamtgrad:
100 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend
Dauerzustand
Der
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die
ersten dokumentierten stationären Aufenthalte (ohne Diagnosen) stammen aus
dem Jahr 1985 - dem 31. Lj des AW.
Anamnestisch
habe er eine Lehre als Maler und Anstreicher abgeschlossen. Es findet sich im
gesamten Akt kein Hinweis, dass eine maßgebliche Behinderung des AW schon
vor dem 21. Lj vorgelegen wäre.
Der
zuständige Sachwalter schreibt zwar, dass die Grundbehinderung des AW schon
vor dem 21. Lj ausgeprägt gewesen sei.
Er
zitiert jedoch aus keinem medizinischen Gutachten, aus dem eindeutig hervorgeht,
dass eine Behinderung, die mit 50 % einzustufen wäre, schon vor dem 21. Lj
eingetreten ist.
Aufgrund
der vorliegenden Befunde ist es unwahrscheinlich, dass eine Behinderung, die
einen Grad von 50 % erreicht, schon vor dem 21. Lj eingetreten war und dass der
Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt dauernd außerstande war sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.
Mai 2005 wurde der nunmehrigen Sachwalterin mit Schreiben vom 8. Juni 2005 zur
Kenntnis gebracht. Die Sachwalterin gab dazu keine Äußerung
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie u.a. wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
§ 8 Abs. 4 FLAG sieht in seinen jeweiligen Fassungen
erhöhte Familienbeihilfenbeträge für jedes Kind vor, das
erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht
laut den vorgelegten Unterlagen fest:
Der
Bw. ging in den Jahren 1972 bis 1980 insgesamt 210 Tage einer Beschäftigung
nach. Das mit Abstand am längsten dauernde
Beschäftigungsverhältnis umfasst 98 Tage. Zwei
Dienstverhältnisse dauerten 23 bzw. 25 Tage, alle anderen nur ein oder zwei
Tage.
Laut
einer Aufstellung des Wiener Krankenanstaltenverbundes befand sich der Bw. von
1985 bis 2003 über 50 Mal in stationärer Behandlung.
Das
psychiatrischem Sachverständigengutachten von Herrn Primarius Dr.D. vom
4.2.2003 enthält folgende Beurteilung:Der Untersuchte leidet an einem
ausgeprägten organischen Psychosyndrom bei langjährigem Alkoholabusus
und Epilepsie in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung und einem
Polyneuropathiesyndrom und ist wegen der damit verbundenen Störungen von
Auffassung, Merkfähigkeit und Orientierung sowie der herabgesetzten
Anleitbarkeit nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne die Gefahr eines
Nachteiles für sich selbst zu erledigen.Wegen der Ausprägung der
Defizite bedarf er der Unterstützung durch einen Sachwalter zur Regelung
seiner finanziellen Angelegenheiten, sowie zur Vertretung vor Ämtern,
Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern.
Der
Bw. war laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung vom 2. Dezember 2002 wie folgt
beschäftigt:
|
4.5.1972
- 12.5.1972
|
Arbeiter
|
9
Tage
|
27.8.1973
- 19.9.1973
|
Arbeiter
|
23
Tage
|
11.10.1973
- 4.11.1973
|
Arbeiter
|
24
Tage
|
5.11.1973
- 15.11.1973
|
Arbeiter
|
11
Tage
|
26.11.1973
- 26.11.1973
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
27.1.1975
- 4.5.1975
|
Arbeiter
|
98
Tage
|
12.5.1975
- 6.6.1975
|
Arbeiter
|
25
Tage
|
3.7.1975
- 3.7.1975
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
27.2.1978
- 28.2.1978
|
Arbeiter
|
2
Tage
|
2.5.1980
- 2.5.1980
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
5.5.1980
- 16.5.1980
|
Arbeiter
|
12
Tage
|
16.5.1980
- 16.5.1980
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
19.5.1980
- 19.5.1980
|
Arbeiter
|
1
Tag
|
23.5.1980
- 23.5.1980
|
Arbeiter
|
1
Tag
Laut
ärztlichem Gutachten vom 24. Mai 2005 ist es auf Grund der vorliegenden nur
bis zum Jahr 1985 zurückreichenden Befunde unwahrscheinlich, dass eine
Behinderung, die einen Grad von 50 % erreicht, beim Bw. schon vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten war und dass der Antragsteller bereits zum damaligen
Zeitpunkt dauernd außerstande war sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes und des schlüssigen Gutachtens, dem auch die Sachwalterin
nicht entgegen getreten ist, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus,
dass beim Bw. eine die Erwerbsunfähigkeit bewirkende Erkrankung vor dem
21. Lebensjahr nicht vorlag. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass
der Bw. - wie aus obigem Versicherungsdatenauszug ersichtlich ist -
in den Jahren 1972 bis 1980 einer Berufstätigkeit nachgegangen ist.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 25.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0773-W/03
- Stammnummer
- 17257
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF