Findok · EAS-Auskünfte
EAS 601
Südkoreanische Lizenzgebühren
geltende FassungEAS-AuskunftP 2122/2/1-IV/4/95vom 16.03.1995
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine in Österreich ansässige
Ingenieur-GesmbH Lizenzgebühren aus Südkorea, dann ist Südkorea
gem. Artikel 12 des österreichisch-koreanischen
Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 486/1987, berechtigt, von den
Bruttobeträgen der Lizenzgebühren eine 10-prozentige Abzugsbesteuerung
vorzunehmen.
Nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 2 lit. c des
Abkommens ist - ungeachtet ob in Korea eine Abzugsbesteuerung vorgenommen wurde
oder nicht - ein Betrag von 15% der Lizenzgebühr auf jene
österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die aus der
Lizenzvergabe nach Korea erzielten "Einkünfte" entfällt (so genannter
"Matching-Credit"). Bei der Ermittlung dieser "Lizenzeinkünfte" müssen
die aus Korea bezogenen Lizenzgebühren um alle Betriebsausgaben der GesmbH
gekürzt werden, die mit der Lizenzvergabe in einem erkennbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (AÖF Nr. 49/1991).
16.
März 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
- Art. 23 Abs. 2 lit. c DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2122/2/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17222
- Gültig
- 16.03.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF