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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 601

Südkoreanische Lizenzgebühren

geltende FassungEAS-AuskunftP 2122/2/1-IV/4/95vom 16.03.1995

Wortlaut laut Findok

  Bezieht eine in Österreich ansässige Ingenieur-GesmbH Lizenzgebühren aus Südkorea, dann ist Südkorea gem. Artikel 12 des österreichisch-koreanischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 486/1987, berechtigt, von den Bruttobeträgen der Lizenzgebühren eine 10-prozentige Abzugsbesteuerung vorzunehmen. Nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 2 lit. c des Abkommens ist - ungeachtet ob in Korea eine Abzugsbesteuerung vorgenommen wurde oder nicht - ein Betrag von 15% der Lizenzgebühr auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die aus der Lizenzvergabe nach Korea erzielten "Einkünfte" entfällt (so genannter "Matching-Credit"). Bei der Ermittlung dieser "Lizenzeinkünfte" müssen die aus Korea bezogenen Lizenzgebühren um alle Betriebsausgaben der GesmbH gekürzt werden, die mit der Lizenzvergabe in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (AÖF Nr. 49/1991). 16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

LizenzgebührAbzugssteuerAnrechnungSteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 2122/2/1-IV/4/95
Stammnummer
17222
Gültig
16.03.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF