Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0145-S/02
Säumniszuschlag, Umsatzsteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-S/02vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-G-GmbH&CoKG, Salzburg,
vertreten durch Dr. Franz Tengler, Wirtschaftstreuhänder,
5020 Salzburg, Ischlerbahnstraße 15, vom 19. Jänner 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Jänner 1999
betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von ATS
20.000.-wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene
Nebengebührenbescheid vom 12.Jänner 1999 wird ersatzlos aufgehoben.
Der Säumniszuschlagsbetrag von ATS 20.000.-( entspricht
€ 1.453,46 ) ist dem Abgabenkonto der Berufungswerberin
gutzuschreiben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Nebengebührenbescheid vom
12.Jänner 1999 wurde am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw) ein
Säumniszuschlag in Höhe von ATS 20.000.-festgesetzt. Die
Anlastung dieses Säumniszuschlages (SZ) erfolgte aufgrund der am
7.Jänner 1999 erfolgten Buchung einer Zahllast von ATS 1,0 Mio. für
den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Mai 1998.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19.Jänner 1999 berufen
und ausgeführt, dass die Umsatzsteuer 05/1998 vom Finanzamt mit dem
Überschuss-Betrag von ATS 1,404.606.-statt richtig ATS
404.606.-dem Steuerkonto gutgeschrieben wurde. Wie aus der eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung ersichtlich, liege eindeutig ein Eingabefehler des
Finanzamtes vor, sodass dem Steuerpflichtigen kein SZ verrechnet werden
dürfe. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.Februar 1999 wies das
Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung mit der Begründung ab, dass die
Umsatzsteuergutschrift zwar falsch verbucht wurde, der erhöhte
Betrag aber antragsgemäß zurückgezahlt worden sei. Erst im
Jänner 1999 sei die Berichtigung der USt 05/1998 veranlasst worden, daher
bestehe der SZ zu recht.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die Bw
aus, es treffe nicht zu, dass der erhöhte Betrag antragsgemäß
rückgezahlt wurde. Es stimme nicht, dass der Rückzahlungsantrag erst
nach Ausfertigung der Buchungsmitteilung und nach Gutschrift des zu hohen
Betrages gestellt wurde, sondern sei der Rückzahlungsantrag wie in vielen
vorangegangenen Monaten direkt auf der richtig ausgefüllten UVA gestellt
worden. Da die F-G-GmbH&CoKG im internationalen Gütertransport
tätig sei, ergeben sich sei jeher Umsatzsteuervoranmeldungen mit Guthaben.
Seit jeher werde die Rückzahlung des Guthabens nach Abzug der fälligen
Lohnabgaben beantragt und seit jeher funktioniere dieser Routinevorgang
reibungslos. Die Gesellschaft komme ihren Steuerverpflichtungen stets
pünktlich nach, die durchgeführte Betriebsprüfung habe das hoch
qualifizierte Rechnungswesen bestätigt. Das Unternehmen habe die
Voranmeldung richtig ausgefüllt, in der Finanzkasse sei ein Buchungsfehler
unterlaufen, der aus der Welt geschafft wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen,
dass bei einem Fehler der Behörde der steuerpflichtigen
Gesellschaft ein Säumniszuschlag angelastet werde. Mit der
Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt jegliches Augenmaß verloren,
zumal sich aus § 217 BAO keinerlei Handhabe für die Festsetzung eines
SZ ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs.1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten
Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg.cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Der gegenständliche SZ-Anfall resultierte
verrechnungstechnisch daraus, dass dem Finanzamt bei der Erfassung der UVA
5/1998 insofern ein Fehler unterlaufen ist, als eine um ATS 1,000.000.--
erhöhte Gutschrift verbucht wurde. Die von der Betriebsprüfung
veranlasste Richtigstellung führte am Abgabenkonto zu einer Nachbelastung
in eben dieser Höhe, die aufgrund der Bestimmungen des § 21 UStG
rückwirkend mit 10.7.1998 fällig zu stellen war. Da zu diesem
Zeitpunkt die ATS 1,0 Mio nicht entrichtet wurden, hat die EDVA der
Finanzverwaltung in einem automatisierten Verfahren den Säumniszuschlag
festgesetzt.
Andererseits kann nach Auffassung der
Rechtsmittelbehörde nicht übersehen werden, dass die Bw in ihrer
rechtzeitig eingereichten Voranmeldung für Mai 1998 den ihr zustehenden
Überschuss ausgewiesen hat und es lediglich aufgrund eines ( bei
der Masse der Buchungen durchaus vorkommenden Fehlers ) zu einer um eine Million
ATS überhöhten Gutschrift kam. Da die Berufungswerberin alle Daten
wahrheitsgemäß offen gelegt hat kann ein Fehler der Behörde
nicht einseitig gegen die Abgabepflichtige verwendet werden. Dazu kommt, dass
die Bw keinen Antrag auf Rückzahlung des überhöhten
Gutschriftsbetrages gestellt hat, nur in diesem Fall könnte ihr angelastet
werden, aktiv über ein ihr tatsächlich nicht zustehendes Guthaben
verfügt zu haben. Tatsächlich hat die Bw wie in vielen vorangegangenen
Monaten ihren Rückzahlungsantrag direkt auf der richtig ausgefüllten
UVA gestellt.
Die im Bereich der Nebengebühren generell anzuwendende
formelle Betrachtungsweise, die nur auf objektive Kriterien wie Fälligkeit
und Nichtentrichtung abstellt, findet dort ihre Grenzen, wo es an einer
tatsächlichen Säumnis fehlt. Im Gegenstandsfall kann von einer
Säumnis, die
§ 217 BAO mit der Festsetzung eines SZ
sanktioniert, nicht gesprochen werden. Nach Beurteilung der
Rechtsmittelbehörde entspricht dieser SZ-Anfall nicht mehr den gesetzlichen
Intentionen, zumal eine tatsächliche Säumnis des Abgabepflichtigen
nicht zu erkennen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
angefochtene Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
25. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-S/02
- Stammnummer
- 17221
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF