Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0177-L/05
Anerkennung von Werbungskosten für Kolleg (Elektronik) für Berufstätige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-L/05vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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24.415,20 €
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Einkommensteuer
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6.320,69 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabengutschrift)
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-153,45 €
Die Berechnung
der Berechnungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der G. GmbH (Inlandstätigkeit
25.480,95 €, Auslandstätigkeit 2.757,05 €), vom
Bundesheer für die Teilnahme an Waffenübungen (399,35 €),
sowie Sitzungsgelder von der Gemeinde D. (130,80 €) und wurde seitens
des Finanzamtes aufgrund mehrerer bezugsauszahlenden Stellen zur
Pflichtveranlagung aufgefordert.
Bei der Einkommensteuerveranlagung summierte das Finanzamt
die verschiedenen Bezüge, wobei es jedoch die aus der
Auslandstätigkeit stammenden Einkünfte von der G. GmbH außer
Ansatz ließ, ermittelte nach Abzug des Pauschbetrages für
Werbungskosten und der Sonderausgaben für das berechnete Einkommen in
Höhe von 25.819,10 € gemäß
§ 33 EStG 1988 einen Durchschnittssteuersatz von
25,87 % (Bescheid vom 21. Oktober 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
16. November 2004 Berufung. Begründend führte er aus, er sei
ganzjährig bei der G. GmbH beschäftigt gewesen. Die Firma habe ihn
einen Teil des Jahres zur Arbeitsverrichtung ins Ausland entsandt. Es habe sich
um ein begünstigtes ausländisches Vorhaben gehandelt, was an sich
lohnsteuerfrei sei. Als Gemeinderat habe er Sitzungsgelder in Höhe von
130,80 € erhalten. Daher sei er vom Finanzamt zur Pflichtveranlagung
aufgefordert worden. Das Finanzamt habe jedoch auch die lohnsteuerfreien
Bezüge aus dem Ausland berücksichtigt, was zu einer Nachforderung von
458,77 € geführt habe. Weder die Berücksichtigung der
lohnsteuerfreien Bezüge noch die Zuordnung der Sitzungsgelder zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei richtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2005 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2005 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und
wiederholte im Wesentlichen seine Berufungsausführungen.
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 (eingebracht
beim Finanzamt am 14. Juni 2005) ersuchte der Bw. nachträglich um
Anerkennung von Werbungskosten für berufliche Weiterbildung an einem Kolleg
für Elektronik/Informatik - Abendschule (Kilometergelder:
4.216 km, Tagesgelder: für die ersten 40 Stunden, Kopien für
Unterlagen etc.: 35,00 €, Telefongebühren:
40,00 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4
lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn): Bezüge, Auslagenersätze und
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener
Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder
eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung
erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister
(Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-,
Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher
Regelung erhalten.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden
sind.
Gemäß
§ 42 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine
Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird.
Gemäß
§ 69
Abs. 3 EStG 1988 sind bei Auszahlung von
einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001
22 % der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro
täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner
des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist
ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 auszuweisen.
Der Bw. hat neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der G. GmbH
Sitzungsgelder als Gemeinderat und Zahlungen des Bundesheeres für die
Teilnahme an Waffenübungen erhalten.
Sowohl die Sitzungsgelder als auch die Zahlungen des
Bundesheeres sind nach dem Gesetzeswortlaut Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 25 Tz 26 und
§ 69 Tz 11) und daher bei der Veranlagung
zusammenzurechnen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass - entgegen den
Berufungsausführungen - die aus der Auslandstätigkeit stammenden
Bezüge nicht besteuert wurden.
Die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 erfolgte nach den oben angeführten
Gesetzesbestimmungen. Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden
Rechtslage.
Nachträglich beantragte Werbungskosten für
berufliche Weiterbildung:
Gemäß
§ 4 Abs. 4
Z 7 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004
(ab Veranlagung 2003), sind Betriebsausgaben Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß
§ 16 Abs.1
Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, BGBl. I
Nr. 180/2004 (ab Veranlagung 2003), sind Werbungskosten Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988
deckt sich mit § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988. Die
Ausführungen in den LStR 2002, Rz 358 bis 366, gelten daher
sinngemäß (EStR 2000, Rz 1350).
Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) beruflichen Tätigkeit sind auch Aufwendungen für
berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen
abzugsfähig. Werbungskosten liegen daher ua. bei höheren technischen
Lehranstalten bzw. Kollegs vor (LStR 2002 Rz 361). Ob die Aus- oder
Fortbildung im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist
unmaßgeblich (AÖF 2003/71).
Der Bw. hat den Zusammenhang seines Kollegbesuches mit
seiner beruflichen Tätigkeit dargetan. Nach Ansicht des UFS stehen daher
Werbungskosten dem Grunde nach zu.
Sind die Bildungsmaßnahmen abzugsfähig, kommen
als Werbungskosten unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahmen wie zB Kursgebühren, Kosten für
Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur in Betracht (LStR 2002,
Rz 365).
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Aufwendungen für
Kopien von Skripten und Unterlagen in Höhe von 35,00 € als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hingegen können die Telefongebühren nicht
berücksichtigt werden, da sie keine unmittelbare Kosten im Sinne obiger
Bildungsmaßnahmen darstellen.
Als Werbungskosten kommen weiters in Betracht: Fahrtkosten
zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich
angefallenem Umfang (zB Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche
Wegstrecken), sowie Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt (LStR 2002,
Rz 365).
Der Bw. hat Kilometergelder für 4.216 gefahrene
Kilometer geltend gemacht, sodass bei einem Kilometergeld von 0,356 €
ein Betrag von 1.500,90 € als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind.
Die beantragten Tagesgelder stellen dagegen aus folgenden
Überlegungen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar:
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen,
deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132;
VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254; LStR 2002,
Rz 297).
Laut Bestätigung der Höheren Technischen
Bundeslehranstalt Paul Hahn-Straße vom 18. Mai 2005 besuchte der
Bw. im Schuljahr 2003/04 bereits das 5./6. Semester des Kollegs für
Berufstätige, Fachrichtung Elektronik.
In diesem Fall ist - in typisierender
Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass dem Bw. die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher für ihn kein zu
Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH
29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Tagesgelder stehen
nämlich nur für eine Anfangsphase zu (LStR 2002, Rz 303);
von einer solchen Anfangsphase kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede
sein.
Werbungskosten können daher insgesamt im Ausmaß
von 1.535,90 € berücksichtigt werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 22.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-L/05
- Stammnummer
- 17216
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF