Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0339-G/04
Antrag auf Aussetzung der Einhebung während eines laufenden Schuldenregulierungsverfahrens;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-G/04vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Schuldenregulierungsverfahren ist die Konkursordnung hinsichtlich der Abgabeneinhebung vorrangig gegenüber den Einhebungsbestimmungen der BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.F., als Masseverwalter im
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des MN, vom
19. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
21. April 2004 betreffend Aussetzung der der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid vom 25.
Juli 2003 wurde der Berufungswerber (in der Folge kurz = Bw.) als
Gesamtschuldner für Schenkungssteuer in Höhe von 233.955,54 €
betreffend schenkungssteuerpflichtige Vorgänge im Zeitraum 1992 bis 2001 an
AX herangezogen.
Der Bw. bekämpfte diese Vorschreibung mit Berufung vom
25. August 2003 und stellte darin gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO des gesamten
Abgabenbetrages.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
mit Bescheid vom 21. April 2004 ab, da nach Ansicht des Finanzamtes
die Berufung gegen den Abgabenbescheid nach der Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend und das Verhalten des Bw. außerdem auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit gerichtet sei.
Diesen Abweisungsbescheid bekämpfte die Bw. mit der
gegenständlichen Berufung vom 19. Mai 2004.
Die Bw. führte begründend aus, dass eine
Einhebung schon deshalb nicht möglich sei, da über das Vermögen
des Bw. mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 9. Juli 2003,
15 S 19/03, das Konkursverfahren eröffnet worden
sei.
Bei der vorgeschriebenen Abgabenverbindlichkeit könne
es sich, da diese laut Abgabenbehörde in den Jahren 1993 bis 2001
entstanden sei, allenfalls um eine Konkursforderung handeln, weshalb eine
Einhebung schon aus diesem Grunde nicht zulässig sei.
Die Bw. begehrte, dass die Abgabenbehörde zweiter
Instanz den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebe.
Mit Vorlage vom 14. September 2004 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat-Außenstelle Graz zur
Entscheidung vor.
Laut Edikt des Bezirksgerichtes Leoben vom
9. Juli 2003, bekannt gemacht am 11. Juli 2003, wurde zu
Aktenzeichen 15 S 19/03k über das Vermögen des Bw. ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Das Finanzamt meldete die gegenständliche
Abgabenforderung am 29. Juli 2003 beim Konkursgericht an und bestritt der
Masseverwalter in der Folge diese Forderung.
Laut Auskunft der Kanzlei des Masseverwalters vom 22. Juli
2002 sei in absehbarer Zeit nicht mit einem Abschluss des anhängigen
Schuldenregulierungsverfahrens zu rechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Im Berufungsfall ist jedoch, da ein
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bw. anhängig
ist, vorrangig auf die Bestimmungen der Konkursordnung Bedacht zu
nehmen.
Nach § 1 Absatz 1 Konkursordnung (in der folge kurz
KO) wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen. Lottogewinste und Spareinlagen bei der
Postsparkasse gehören zur Konkursmasse. Gemäß
§ 1
Absatz 2 BAO ist die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung in
Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der
Konkursgläubiger zu verwenden.
Die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuld ist
daher nur im Rahmen der Bestimmung des § 128 KO quotenmäßig im
Wege der Verteilung der Masse durch den Masseverwalter
möglich.
Das heißt, dass eine sofortige Einhebung durch die
Finanzverwaltung derzeit gar nicht zulässig ist und dadurch de facto durch
das laufende Insolvenzverfahren auch eine Hemmung der Einbringung
vorliegt.
Aus diesem Grunde kann auch nicht gleichzeitig bzw. daneben
die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden. Zu beachten ist weiters, dass bei
Gewährung der Aussetzung im Falle der Abweisung der Berufung gegen den
Abgabenbescheid, Aussetzungszinsen anfallen. Für den Zahlungsaufschub der
Konkurs verfangenen Abgabenforderungen fällt jedoch keine Zinsenpflicht
an.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides ist es unbeachtlich, ob das Finanzamt allenfalls das
Berufungsbegehen zurückweisen hätte müssen, da sich die Abweisung
in ihren Auswirkungen für den Bw. nicht von der Zurückweisung
unterscheidet, für ihn also mit keinen anderen Rechtsfolgen verbunden ist,
sodass subjektive Rechte des Bw. dadurch nicht verletzt wurden.
Im Übrigen steht einem neuerlichen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nichts entgegen, falls nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens über die Berufung gegen den angefochtenen
Schenkungssteuer- und Solidarschuldbescheid noch nicht entschieden sein
sollte.
Graz, am 1. August
2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchuldenregulierungsverfahrenHemmung der EinbringungAussetzung der EinhebungVorrang der Konkursordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-G/04
- Stammnummer
- 17213
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF