Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0034-Z3K/05
Vorschreibung des Altlastenbeitrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0034-Z3K/05vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät, 8010 Graz,
Hilmgasse 10, vom 18. März 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 17. Februar 2004,
GZ. 12345, betreffend Altlastenbeitrag für den Zeitraum
1. April 2003 bis 30. Juni 2003 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom
28. August 2003, Zl. 23456, gemäß
§ 201 BAO
den Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von Abfällen auf
der A.B. gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1
Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) für das zweite Quartal 2003 in Höhe
von € 661.696,40 festgesetzt.
Das Hauptzollamt Innsbruck begründet die Entscheidung
im Wesentlichen damit, die Bf. habe in ihrer Altlastenbeitragsanmeldung 1.729
Tonnen Baurestmassen und 14.891 Tonnen übrige Abfälle angemeldet, den
Altlastenbeitrag jedoch mit Null ausgewiesen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1
lit. a AlSAG unterliege das langfristige Ablagern von Abfällen
einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragschuldner sei im Sinne des
§ 4 AlSAG der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage für die
Festsetzung des Altlastenbeitrages im Sinne des § 5 leg. cit. sei die
Masse des Abfalls, wie sie in der Beitragsanmeldung und in der Beilage zur
Anmeldung angegeben worden sei. Im Falle des langfristigen Ablagerns
entstehe die Beitragsschuld gemäß
§ 7 AlSAG nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Ablagerungen vorgenommen wurden. Da sich die
Selbstberechnung der Abgabe infolge der Nullfestsetzung als nicht richtig
erwiesen habe, sei der Altlastenbeitrag für das zweite Quartal des Jahres
2003 gemäß
§ 201 BAO neu festzusetzen gewesen. Das
Hauptzollamt Innsbruck habe als zuständige Behörde für die
Erhebung des Altlastenbeitrages nicht über die Verfassungswidrigkeit des
AlSAG zu befinden, sondern dieses Gesetz rechtskonform zu
vollziehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
7. Oktober 2003 (Eingabe vom 10. Oktober 2003) hat die Bf.
zunächst einen mit einer ausführlichen Begründung versehenen
begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumnis der Berufung gegen den zugrunde liegenden Bescheid des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 28. August 2003 eingebracht und dem
Antrag auch eidesstättige Erklärungen angeschlossen.
In der Sache selbst brachte die Bf. im Schriftsatz vor, sie
habe sich nach Inkrafttreten der Novelle zum AlSAG, BGBl I 2000/142,
entschlossen, die Bestimmungen des AlSAG in der Stammfassung und in den seit dem
Jahr 1996 ergangenen Fassungen einer Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit, aber auch einer Überprüfung auf ihre
EU-Konformität, insbesondere im Hinblick auf die Frage zu unterziehen, ob
durch die Bestimmungen des AlSAG die im EU-Vertrag verankerte Erwerbsfreiheit
eingeschränkt sei oder nicht. Diese Überprüfung habe
schließlich zum Ergebnis geführt, dass sie einen Antrag auf
Normenkontrolle beim VfGH gestellt habe. Dieses Verfahren sei beim VfGH zu
G 347/01 anhängig. Nach der Berufungsentscheidung des
Berufungssenates V der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich mit Sitz in Graz vom 26. März 2002, mit der
der Berufung gegen die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für das
dritte Quartal 2001 keine Folge gegeben worden sei, habe sie am
15. Mai 2002 Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG an
den VfGH, diese gestützt auf die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des
AlSAG, erhoben und dabei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie
Verletzungen der Erwerbsfreiheit und der Wettbewerbsbestimmungen des
EU-Vertrages geltend gemacht. Sie wisse zwar, dass die Behörden
gesetzliche Bestimmungen, solange sie Bestandteil der Rechtsordnung seien, bei
ihren Entscheidungen anzuwenden hätten, dies unabhängig davon, ob sich
diese Bestimmungen letztlich als verfassungswidrig herausstellten oder nicht,
sehe jedoch keine andere Möglichkeit, der Bezahlung eines auf Grund einer
verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Altlastsbeitrages
zu entgehen, als gegen Bescheide, mit denen die Beiträge vorgeschrieben
würden, zu berufen, um letztlich die Möglichkeit zu haben, diese
Bestimmungen beim VfGH, notfalls beim EuGH anzufechten. Die Bestimmungen
des AlSAG seien insofern sachlich nicht gerechtfertigt, als sie die
Erwerbsfreiheit einschränkten würden und im Widerspruch zu den
Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages stünden, weil sie
inländerdiskriminierend seien.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. Oktober 2003 mit Bescheid
vom 27. Dezember 2004 stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bewilligt. Es hat in der Folge die Berufung vom
8. Oktober 2003 unter Hinweis darauf, ein Zollamt habe nicht über
die Verfassungswidrigkeit des AlSAG zu befinden, sondern dieses rechtskonform zu
vollziehen, mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2004
(richtig: 2005) als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 18. März 2005
der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Die Bf. verwies darin auf ihr
Vorbringen in der gegenständlichen Berufung und auf ihr Vorbringen in der
Berufung vom 4. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes
Innsbruck, Zahl: 45678. Beiden Verfahren lägen identische Sachverhalte
zu Grunde. In beiden Verfahren werde die Verfassungsmäßigkeit
(richtig: Verfassungswidrigkeit) der Bestimmungen des AlSAG geltend
gemacht. Die Bf. mache im wesentlichen geltend, die Bestimmungen der
§ 2 bis 12 AlSAG seien wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
sowie wegen Inländerdiskriminierung verfassungs- und EU-rechtswidrig, wobei
sich die EU-Rechtswidrigkeit aus der Inländerdiskriminierung und der
dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrung ergebe.
In Bezug auf das Vorbringen betreffend der behaupteten
Verfassungswidrigkeit hat der VfGH die Behandlung der an ihn gerichteten
Beschwerden, denen jeweils identische Sachverhalte zu Grunde lagen, mit
Beschluss vom 6. Oktober 2004, Zahl: B 1364-1368/02-13 und
Folgezahlen abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG
dem VwGH abgetreten.
In seiner Begründung führte der VfGH im
wesentlichen aus, die vorliegenden Beschwerden rügten die Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf "Einhaltung des
Legalitätsgebotes". Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese
Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls
grob - unrichtigen Anwendung des "verfassungswidrigen Gesetzes". Spezifisch
verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen
Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerden aber insofern
verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der den
(jeweils) angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde,
lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des
VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers im
Abgabenrecht und der im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des AlSAG,
das seien insbesondere auch die Vermeidung von Abfällen und -
speziell im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 AlSAG über die
Beitragshöhe - die Schaffung eines finanziellen Anreizes zur Vornahme von
Anpassungen von Deponien an den Stand der Technik, die Verletzung in einem Recht
der beschwerdeführenden Partei wegen Anwendung einer rechtswidrigen
generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Zur Beurteilung der Frage, ob von
der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder
gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen wären, seien spezifisch
verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die von der Bf. veranlasste und beim VfGH zu Verfahren
G 347/01 anhängig gemachte Überprüfung auf Normenkontrolle
hat der VfGH mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 zurückgewiesen.
Der VfGH hat die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden gemäß
Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH abgetreten. Der VwGH wiederum hat in der
ihm abgetretenen Beschwerdesache mit Erkenntnis vom
21. März 2005, Zl. 2004/17/0188, entschieden.
Abfälle sind gemäß
§ 2
Abs. 4 AlSAG Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4
des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 in der jeweils
geltenden Fassung, soweit Abs. 5 AlSAG nicht anderes bestimmt. Nicht
als Abfälle gelten im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG
Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen
Verwertung zugeführt werden, ausgenommen a) Verfüllungen von
Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
und b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper,
auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B.
Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich
Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand-
und Stützwälle). Gleichfalls keine Abfälle sind
gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 7 AlSAG Schlacken und Aschen
aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern a) für diese
Anlagen zumindest die in § 18 der Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in
einer Verordnung über die Verbrennung von Abfällen gemäß
§ 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in
der geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt
sind und b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien
abgelagert werden. Das Lagern wird nach der Begriffsbestimmung des
§ 2 Abs. 7 AlSAG als das länger als einjährige Lagern
von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung -
ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereit
gehalten oder vorbereitet werden, definiert. Ein Deponiekörper
umfasst gemäß
§ 2 Abs. 8 AlSAG die Gesamtheit der
eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen
Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die
Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie
sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit
erforderlich sind, wie z.B. Rand- und Stützwälle.
Der 2. Abschnitt des AlSAG regelt in den
§§ 3 bis 12 den Altlastenbeitrag.
Den Gegenstand des Altlastenbeitrags umschreibt
§ 3 AlSAG wie folgt (auszugsweise): "(1) Dem Altlastenbeitrag
unterliegen: 1. Das langfristige Ablagern von Abfällen
einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden sind; 2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder
das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen); 3. das Lagern von
Abfällen; 4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes. (2) Von der
Beitragspflicht ausgenommen ist: 1. das Ablagern, Lagern und
Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder
Sanierung von a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen
Verdachtsflächen oder b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten
anfallen, oder 2. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie
und das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag
entrichtet wurde. ..."
Beitragsschuldner ist gemäß
§ 4
Z 1 AlSAG der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers, gemäß
§ 4 Z 2 leg. cit. im Falle der Beförderung der Abfälle
zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der
Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß dem
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden
Fassung.
Nach § 5 AlSAG ist die Bemessungsgrundlage die
Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht, wobei als Rohgewicht das Gewicht
des Abfalls mit seinen Verpackungen gilt.
§ 6 Abs. 1 AlSAG regelt die Höhe des
Beitrags mit bestimmten Sätzen je angefangener Tonne, unterschiedlich nach
dem jeweils eingebrachten Abfall. In § 6 Abs. 2 leg. cit.
werden Zuschläge für die Ablagerung von Abfällen auf einer
Deponie normiert, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch
über eine vertikale Umschließung verfügt. Desgleichen
normiert § 6 Abs. 3 AlSAG einen Zuschlag für die Einbringung
von Abfällen in eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von
Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem
Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und
Deponiegasbehandlung. Geringere als die in § 6 Abs. 1
AlSAG festgelegten Sätze gelten gemäß
§ 6 Abs. 4
leg. cit. für Abfälle, die auf einer Deponie abgelagert werden, die
nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand
der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den
jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik,
mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das
Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde
(Altanlage). Gemäß
§ 6 Abs. 6 AlSAG hat der
Beitragsschuldner nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß
Abs. 1 und Abs. 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge
gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht zur Anwendung
kommen.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß
§ 7
Abs. 1 Z 1 AlSAG im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.
Nach § 9 Abs. 1 AlSAG obliegt die Erhebung
des Beitrages dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der
Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner
seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck
zuständig. Nach § 9 Abs. 2 AlSAG hat der
Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das
Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Nach § 9 Abs. 3 AlSAG hat ein gemäß
§ 201 BAO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzter Beitrag den
in § 9 Abs. 2 AlSAG genannten Fälligkeitstag.
Hinsichtlich des Vorbringens der Bf., die Bestimmungen des
AlSAG würden die Erwerbsfreiheit einschränkten und daher im
Widerspruch zu den Wettbewerbsregelen des EG-Vertrages stehen, weil sie
inländerdiskriminierend seien, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
21. März 2005, Zl. 2004/17/0188, ausgeführt, die Bf.
übersehe bei dieser Argumentation, dass der EuGH in seinem Urteil vom
29. November 2001, Rs C-17/00, De Coster Slg. 2001,
I-09445, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit darin erblickt habe, dass durch die
in Rede stehende Abgabe dem inländischen Markt des betreffenden
Mitgliedstaates und den inländischen Unternehmen (in Bezug auf die
Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten) in diesem Mitgliedstaat eine
besondere Vergünstigung verschafft worden sei. Der hier
gegenständliche Altlastenbeitrag benachteilige aber nach dem
Beschwerdevorbringen allenfalls inländische Deponiebetreiber im
Verhältnis zu inländischen Abfallverbrennungsunternehmen. Davon, dass
ausländische Unternehmer ihre Leistungen oder Waren durch die hier in Rede
stehende Abgabe nicht oder nur erschwert im Inland anbieten könnten,
könne selbst nach den Beschwerdeausführungen nicht die Rede sein. In
dem Umstand aber, dass bestimmte inländische Anbieter auf Grund ihrer durch
das Abgabenrecht in gewisser Weise beeinflussten Kostenstruktur ihre
Dienstleistungen oder Waren im Verhältnis zu anderen inländischen
Unternehmern nicht gleichermaßen günstig anbieten können, liege
keine gemeinschaftsrechtlich relevante Beeinträchtigung des Handels auf dem
gemeinsamen Markt. Auch liege keine Regelung vor, die zwar nicht diskriminierend
sei, aber vornehmlich Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen sind und in Österreich Deponieleistungen erbringen (wollen),
träfe.
Aus der Sicht der die Leistungen von Deponien in
Österreich nachfragenden Kunden sei darauf hinzuweisen, dass die Regelung
Kunden aus dem Inland und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren
Auswirkungen in gleicher Weise berühre.
Den Ausführungen des VfGH und VwGH ist seitens des
Unabhängigen Finanzsenates zu folgen, weil dem vorliegenden Beschwerdefall
ein identischer Sachverhalt zu Grunde liegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 22.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0034-Z3K/05
- Stammnummer
- 17208
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF