Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0259-L/05
Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-L/05vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 21. Juni 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der am 30.12.2003 vor der Agrarbezirksbehörde Linz
zu AZ. ABL-611072-2003-Br aufgenommenen Niederschrift ist Folgendes festgehalten
(auszugsweise):
Gegenstand der Amtshandlung: Antrag auf
Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zum Zweck der
Aufstockung eines bestehenden, von den Eigentümern selbst bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Betriebes mit
Grundstücken. ......... Mit gemeinsamen Antrag haben die
Vertragsparteien begehrt, im Rahmen eines Siedlungsverfahrens Rechte mit
Bescheid zuzuteilen, weil diese Einigung dem Ziel des Siedlungsverfahrens
entspricht. Die auf Grund dieses Antrages angestellten Ermittlungen
haben ergeben: Die Ehegatten G sind Eigentümer eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes mit dem Gesamtflächenausmaß von ca.
35 ha, den sie selbst in ordnungsgemäßer Weise bewirtschaften.
Dieser Betrieb soll mit den Grundstücken Nrn. xxx, mit einem
Flächenausmaß von 7.342 m² aufgestockt werden. Im
Gutachten des Amtssachverständigen wird schlüssig dargetan, dass durch
diese Aufstockung ein bäuerlicher Betrieb erhalten wird, aus dessen
Erträgnissen einer bäuerlichen Familie ein angemessener
Lebensunterhalt nachhaltig gesichert werden kann. Der beabsichtigte Grunderwerb
entspricht somit dem Ziel des OÖ LSG 1970. Nach Erörterung
der Sach- und Rechtslage und der Beratung der Parteien im Hinblick auf das Ziel
dieses Gesetzes durch die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich
einigen sich die Parteien wie folgt auf einen Übergang von
Rechten:
(In der Folge wird die Vereinbarung - vergleichbar einem
Kaufvertrag - dargestellt, also Kaufgegenstand, Kaufpreis, Besitzübergang,
Haftung, Einverleibungsbewilligung usw.).
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für
Oberösterreich vom 12. Jänner 2004, AZ. ABL-611072/20-2004-Br
wurde festgestellt, dass die (oben dargestellten) Einigungen den Zielen des
landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entsprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer von der erklärten Gegenleistung fest. In der
Berufung wird die Grunderwerbsteuerbefreiung (offensichtlich nach § 3
Abs. 1 Z 4 GrEStG) des Erwerbes geltend gemacht. Dabei wird auf ein
der Berufung angeschlossenes Schreiben der Agrarbezirksbehörde Linz vom
15.7.2003, AZ. ABL-611072/4, hingewiesen, dessen Betreff lautet: "Antrag
auf Durchführung eines Flurbereinigungsübereinkommens vom 28.3.2003;
Verständigung".
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ergänzt: Tatsache sei, dass ein Flurbereinigungsverfahren beantragt
und auch als solches bei der Agrarbezirksbehörde angenommen worden sei.
Warum die Agrarbezirksbehörde ein anderes Verfahren eingeleitet habe als
beantragt war, sei dem Berufungswerber nie mitgeteilt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG
1987 ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes,
I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II.
Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl Nr. 103,
in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Von der
Grunderwerbsteuer sind also nur Grundstückserwerbe im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens (§§ 1 bis 14a des FlVGG) oder eines
Flurbereinigungsverfahrens (§§ 49, 50 FlVGG) nach den in diesen
Bestimmungen vorgesehenen Regelungen. Grundstückserwerbe die nach dem
OÖ LSG 1970, LGBl.Nr. 29/1970 gemacht werden (und den
Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen), sind nicht von der Besteuerung
ausgenommen; dies gilt insbesondere für Aufstockungen bestehender
Betriebe. Hinzuzufügen ist noch, dass die Abgabenbehörde daran
gebunden ist, nach welchem der angeführten Bestimmungen der Erwerb gemacht
wurde; auf die Art des von der zuständigen Behörde (Agrarbehörde)
durchgeführten Verfahrens hat die Abgabenbehörde keinen
Einfluss. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer - wie im
angefochtenen Bescheid - erfolgte somit zu Recht und über die
Berufung ist spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-L/05
- Stammnummer
- 17200
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF