Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0141-S/02
Säumniszuschlag bei Umsatz-Steuer-Sondervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-S/02vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der O2EundVGmbH, 5020 Salzburg,
I-Straße36, vertreten durch Libertas Intercount Revisions- und
Beratungsgesellschaft m.b.H., Steuerberatungsgesellschaft, 1014 Wien,
Teinfaltstraße 4, vom 28. Jänner 1999 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Jänner 1999 betreffend
Säumniszuschlag in Höhe von ATS 31.427.-wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 12.Jänner 1999
wurde am Abgabenkonto der Berufungswerberin (Bw) ein Säumniszuschlag in
Höhe von ATS 31.427.--festgesetzt. Die Anlastung dieses
Säumniszuschlages (SZ) erfolgte, weil die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
für das Kalenderjahr 1998 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem
15.Dezember 1998, entrichtet wurde. Diese Sondervorauszahlung betrug ATS
1,590.091.--, davon wurden ATS 18.750.-durch ein am Abgabenkonto
bestehendes Guthaben abgedeckt. Der Säumniszuschlag wurde nach § 219
BAO in der damaligen Fassung im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages, das sind ATS 1,571.341.-- festgesetzt.
Mit Anbringen vom 28.Jänner 1999 hat die
Berufungswerberin gegen diesen SZ-Bescheid berufen und dabei im wesentlichen
ausgeführt, dass die O2EundVGmbH aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom
28.9.1998 als übertragende Gesellschaft mit der OEundVerw-GmbH als
übernehmende Gesellschaft nach dem Umgründungsgesetz verschmolzen
habe. Die Eintragung sei im Firmenbuch erfolgt. Der Mitteilung des Finanzamtes
vom 9.November 1998 betreffend die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung komme
Bescheidcharakter zu, weil damit Pflichten und Rechtsfolgen für den
Abgabepflichtigen verbunden seien. Die Höhe des mitgeteilten Betrages sei
zu entrichten, die Nichtentrichtung führe zu Säumnisfolgen und zur
Vorverlegung des Fälligkeitstages. Da die Mitteilung inhaltlich einen
Bescheid darstelle, müsse sie die im § 93 BAO angeführten
Bestandteile enthalten. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die
Mitteilung richte sich an die O2EundVGmbH, die aufgrund des
Verschmelzungsvertrages zu bestehen aufgehört habe und sei demnach an eine
rechtlich nicht existente Person adressiert worden. Sie konnte damit keine
abgabenrechtliche Wirkung nach sich ziehen. Wenn die Mitteilung keine
Rechtswirkungen entfalten konnte, konnte auch keine Säumnis eintreten und
damit kein Säumniszuschlag verwirklicht werden. Es werde ersucht,
der Berufung stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.Februar 1999 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf
auf den bekannten Inhalt dieser Erledigung verwiesen werden. Durch den am
15.Februar 1999 eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als
unerledigt. Zur Sache führt die Bw nochmals aus, dass der Mitteilung
über die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Bescheidcharakter zukomme und
dieser Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs.1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten
Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg.cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall steht der SZ-Anfall im Zusammenhang
mit der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 1998.
Diese war aufgrund der 1998 gültigen Rechtslage am 15.12.1998 fällig
und damit zu entrichten. Damit bestand für die Bw eine
Abgabenzahlungsschuld, die sie zur Entrichtung der Sondervorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag verpflichtete. Zum Vorbringen der
Bw, dass die Vorschreibung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht rechtens
war, ist auf den rechtlichen Charakter des SZ-Verfahrens hinzuweisen. Beim
Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Säumniszuschlages handelt es
sich um ein reines Formalverfahren, bei dem einzig auf objektive Momente wie
Fälligkeit und Nichtentrichtung abzustellen ist. Auf die Gründe, die
zur nicht rechtzeitigen Entrichtung führten, ist dabei nicht Bedacht zu
nehmen. Der SZ-Anfall setzt (nur) eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Im
Verfahren betreffend die Vorschreibung eines Säumniszuschlages kann nicht
die materielle Richtigkeit der zugrunde liegenden Abgabe überprüft
werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Vorschreibung eines Säumniszuschlages selbst dann rechtmäßig,
wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig sein sollte.
Davon ist im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht auszugehen, weil nach
der Aktenlage die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 1998 zurecht eingewiesen
wurde. Aus den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes im Zusammenhalt
mit § 21 UStG 1994 ergibt sich, dass auch im Falle einer erfolgten
Verschmelzung noch eine Vorschreibung der Sondervorauszahlung zu erfolgen hatte.
Die Sondervorauszahlung war nach der 1998 gültigen Rechtslage auch von
umgegründeten Unternehmen zu entrichten. Den
Berufungsausführungen zum Bescheidcharakter der Mitteilung ist zu
entgegnen, dass es sich bei dieser Mitteilung des Finanzamtes um eine
(bloße) Information des Abgabepflichtigen gehandelt hat, mit der die
Höhe der Sondervorauszahlung und der Fälligkeitstag bekannt gegeben
wurde. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Sondervorauszahlung nach
§ 21 Abs 1a UStG um eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung und damit dem System
nach um eine Selbstbemessungsabgabe gehandelt hat, für deren Berechnung und
rechtzeitige Abfuhr der Abgabenschuldner verantwortlich war. Eine
bescheidmäßige Vorschreibung ist und war hier nicht vorgesehen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede
stehende Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit Buchungstag 9.April 1999 dem
Abgabenkonto wieder gutgeschrieben wurde und das Konto bis zur im Mai 2004
erfolgten Datensatzlöschung einen Null-Saldo ausgewiesen hat. Der
gegenständlichen Berufungsentscheidung kommt daher klarstellende Bedeutung
zu, eine aktuelle Zahlungspflicht ist damit nicht verbunden.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste die vorliegende
Berufung als unbegründet abgewiesen werden.
Salzburg, am
22. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-S/02
- Stammnummer
- 17196
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF