Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0008-L/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung auf Grund einer abgabenbehördlichen Schätzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-L/05vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen UP, geb. 19XX, zuletzt wohnhaft in A, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 16. Dezember 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom 16. November
2004, SN 052-2004/00535-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen UP wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er in den
Jahren 2001 bis 2004 als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vorsätzlich durch die Nichteinreichung von
Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer (U) iHv. insgesamt 25.571,32 € (2000: 4.844,86 €, 2001:
13.226,46 €, 2002: 5.000,00 € und 2003: 2.500,00 €) sowie
Einkommensteuer (E) iHv. insgesamt 6.996,00 € (2000: 691,70 €, 2001:
5.542,10 € und 2002: 762,20 €), zusammen somit 32.567,34 €,
dadurch bewirkt hat, dass er seine Einnahmen aus der Tätigkeit als
Zuhälter nicht erklärt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. November 2004 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 052-2004/00535-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr als Abgabepflichtiger durch Nichteinreichung von Abgabenerklärungen,
nämlich durch die Nichtbekanntgabe von Einnahmen aus der Tätigkeit als
Zuhälter, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von E 2000 - 2002 iHv. 16.855,57
€ und U 2000 - 2003 iHv. 49.883,12 €, zusammen also iHv.
66.738,69 €, bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Begründet wurde der Bescheid mit dem Hinweis auf die
Aktenlage, wonach der Beschuldigte seine Einkünfte als Zuhälter
für den strafgegenständlichen Zeitraum nicht erklärt
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Dezember 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die angeführten Summen
seien total überzogen und entsprächen nicht einmal annähernd den
Tatsachen, weshalb auch jeweils Einspruch gegen die entsprechenden
Abgabenbescheide erhoben worden sei. Da sich somit die Abgabenbeträge
drastisch reduzieren würden, werde ersucht, mit dem Strafverfahren noch
zuzuwarten, zumal eine Rechtfertigung zur Zeit insofern schwierig sei, da er
sich zur Zeit in Haft befinde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach den Ergebnissen des abgabenbehördlichen
Ermittlungsverfahrens zu StNr. 12 bzw. ABNr. 34 (Betriebsprüfung
für die Jahre 2000 bis 2003 vom September 2004) ging die
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe mangels eigener Vorerhebungen
offenbar davon aus, dass der Bf. im Prüfungszeitraum, mit Ausnahme jener
Zeiten, in denen er sich jeweils in strafgerichtlicher Haft befunden hatte,
u. zw. in den Kalenderjahren 2000 (1. Jänner bis
31. Dezember), 2001 (1. Jänner bis 15. Juni), 2002
(26. Jänner bis 5. August sowie 20. August bis
31. Dezember) und 2003 (1. Jänner bis 29. September und
6. Oktober bis 3. Dezember) als Zuhälter tätig gewesen sei
und die aus dieser (gewerblichen) Tätigkeit erzielten und im
Schätzungsweg gemäß
§ 184 BAO ermittelten Einnahmen
bzw. Einkommen (§§ 2 Abs. 2 Z 3 iVm. 23 EStG 1988 bzw.
§§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4 UStG 1994) laut Tz 17, 18, und 24
- 27 des Prüfberichtes zur angeführten ABNr. vom
30. September 2004 iHv. 1,100.000,00 ATS (Einnahmen 2000), 1,092.000,00 ATS
(Einnahmen 2001), 75.000,00 € (Einnahmen 2001) und 65.000,00 €
(Einnahmen 2003) bzw. 330.000,00 ATS (Einkommen 2000), 327.600,00 ATS (Einkommen
2001) und 22.500,00 € (Einkommen 2002) vorsätzlich gegenüber der
Abgabenbehörde nicht erklärt bzw. offen gelegt habe. Laut
Prüferfeststellungen (Tz 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung) ergaben jeweils vor den Sicherheitsbehörden abgelegte
Aussagen von insgesamt vier für den Bf. tätigen Prostituierten, dass
diese für ihn in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 15. Juni
2001 Einnahmen iHv. insgesamt 1,092.000,00 ATS erhalten und nach Abzug eines
Lohnanteiles von (annähernd) 50 % an ihn übergeben
haben.
Die Abgabenbehörde schätzte, ausgehend von den
Zeugenaussagen, für jene Zeiträume, in denen der Bf. laut vorliegenden
(rechtskräftigen) Strafurteilen des Landesgerichtes Linz GZ. 56, 78
und 910 erwiesenermaßen als Zuhälter tätig gewesen war
(§ 216 StGB) und sich nicht in (strafgerichtlicher) Haft befunden
hatte, nämlich für zwei Monate des Kalenderjahres 2000 (ab Ende
Oktober), 5 1/2 Monate 2001 (1. Jänner bis 15. Juni), 2 Monate
2002 (Februar und März) und 1 Monat 2003 (Jänner/Oktober bis
November), die von ihm in diesen Zeiträumen erzielten Monatseinnahmen
jeweils mit 200.000,00 ATS bzw. 15.000,00 €, legte weiters für die
Zeit vom 1. Jänner bis zum 15. Juni 2001 die laut Zeugenaussagen
tatsächlich erzielten Einnahmen (iHv. 1,092.000,00 ATS) zu Grunde und ging
für die übrigen Zeiten des Prüfungszeitraumes von monatlichen
Einnahmen iHv. 70.000,00 ATS bzw. 5.000,00 €, d. e. 30 % der von
den Zeugen bzw. Auskunftspersonen für die erste Jahreshälfte 2001
angegebenen Einnahmen, aus. Auf dieser Grundlage (vgl. Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 30. September 2004 zur angeführten ABNr.)
ergingen auch die (nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist)
in formelle Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide betreff. U und E für
die Veranlagungsjahre 2000 - 2003 vom 4. Oktober 2004, mit denen
nachfolgende Steuerbeträge festgesetzt wurden: U 2000: 13.323,23 €, E
2000: E 6.246,74 €, U 2001: 13.226,46 €, E 2001: 5.542,10 €, U
2002: 12.500,00 €, E 2002: 5.066,73 € und U 2003: 10.833,33
€. Mit (7) Bescheiden vom 25. November 2004 wurden die vom Bf. mit
Eingabe vom 16. November 2004 jeweils gegen die angeführten
Jahressteuerbescheide jeweils erhobenen Berufungen (als nicht fristgerecht
eingebracht) gemäß
§ 273 BAO
zurückgewiesen.
Wenngleich auch die in einem rechtskräftigen
Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen mangels gesetzlicher Grundlage
für das Finanzstrafverfahren, vor allem dann, wenn der Beschuldigte in
einem derartigen Verfahren die diesbezüglichen Sachverhalte bestreitet,
nicht bindend sind, so kommt den von der Abgabenbehörde getroffenen und
grundsätzlich von der Finanzstrafbehörde in Wahrung des Grundsatzes
der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit eigenständig zu treffenden
Feststellungen grundsätzlich doch zumindest die Bedeutung einer
qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage im Hinblick auf die Beurteilung
der objektiven Tatseite eines bestimmten Finanzvergehens zu (vgl. OGH vom
15. Dezember 1998, Zl. 11 Os 130/93). Dennoch hat die
den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitspflicht
verpflichtete Finanzstrafbehörde den im Abgabenverfahren erhobenen
Sachverhalt schon im Hinblick auf die im Strafverfahren geltenden
Beweislastregeln selbständig zu überprüfen und aus Eigenem zu
beurteilen, ob bzw. inwieweit die in die (rechtskräftige)
Abgabenfestsetzung eingeflossenen Ergebnisse schlüssig bzw. zutreffend
sind. Ein mit diesen Grundsätzen wohl nur schwer in Einklang zu bringendes
Zuwarten mit der Entscheidung iSd. § 82 Abs. 3 FinStrG bis zur im
Übrigen hier vorliegenden Rechtskraft der Abgabenfestsetzung (vgl.
§ 55 FinStrG id. vor dem BGBl. 1996/421 gltd. Fssg.) ist nach der
geltenden Rechtslage nicht vorgesehen.
In der (verspäteten) Berufung gegen die auch dem
nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe zu Grunde gelegten Abgabenbescheide vom 4. Oktober 2004 wird
seitens des Bf. unter Hinweis auf seine tatsächlichen wirtschaftlichen und
zum Teil auch gerichtlich festgestellten (Scheidungsunterlagen)
Verhältnisse einerseits überhaupt eine Tätigkeit als
Zuhälter, zumindest für einzelne, jeweils nicht von strafgerichtlichen
Schuldsprüchen erfassten, Abschnitte des Prüfungszeitraumes, sowie der
Wahrheitsgehalt einzelner ihn belastender Zeugenaussagen bestritten und
andererseits sinngemäß geltend gemacht, dass die von der
Abgabenbehörde insgesamt ermittelten Einnahmen betragsmäßig
jedenfalls wesentlich überhöht seien.
Zu den von der Abgabenbehörde für die
Zeiträume, in denen der Bf. laut den strafgerichtlichen Feststellungen
(GZ. 56 und 910) erwiesenermaßen als Zuhälter tätig war,
unter Zugrundelegung der vorliegenden Zeugenaussagen von LM, GK, CA und VR
ermittelten Einnahmen bzw. Einkommen ist aus finanzstrafbehördlicher Sicht
festzuhalten, dass die von der Abgabenbehörde gezogenen Schlüsse bzw.
die von ihr im Schätzungsweg ermittelten Beträge bis auf Weiteres auch
für das gegenständliche Strafverfahren, in dessen derzeitigen Stadium
es um die Beurteilung der Verdachtslage an Hand des bisher bekannt gewordenen
Sachverhaltes und (noch) nicht um die tatsächliche Nachweisbarkeit iSd.
§ 98 Abs. 3 FinStrG geht, übernommen werden können.
Auch die Berufungsausführungen des Bf. vermögen nämlich, sofern
sie nicht überhaupt im Widerspruch zu den gerichtlichen Feststellungen bzw.
zum sonstigen Akteninhalt stehen (strafgerichtlich festgestellte
Zuhältertätigkeit für das Jahr 2003), mangels hinreichender
Stichhaltigkeit bzw. Objektivierbarkeit nicht einen entsprechenden Tatverdacht
- der subjektive Verdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
erschließt sich bei der festgestellten Vorgangsweise des Bf. schon aus der
Tat selbst - zu entkräften. So ist insbesondere aus der Aktenlage
kein Grund für eine falsche Zeugenaussage der sich damit dem Risiko einer
strafrechtlichen Verfolgung iSd. §§ 288 f StGB aussetzenden
LM erkennbar bzw. steht auch die vom Bf. geltend gemachte Unterstützung
durch Familienangehörige der Annahme einer Zuhältertätigkeit bzw.
eines entsprechenden ja nicht nur aus der Tätigkeit der von der
Abgabenbehörde herangezogenen vier Personen, sondern auch aus der
Tätigkeit weiterer Prostituierter (vgl. z. B. Urteil des
Landesgerichtes Linz Zl. 56 Z 1 lit. A) herrührenden
Einkommens entgegen, sodass angesichts der derzeitigen Erhebungssituation auch
für das Finanzstrafverfahren sehr wohl von Einkünften iSd. unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände und unter Beachtung eines
entsprechenden Parteiengehörs (vgl. § 184 BAO) getroffenen
abgabenbehördlichen Feststellungen ausgegangen werden kann.
Anders stellt sich jedoch die Situation hinsichtlich des
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz offenbar aus den
abgabenbehördlichen Feststellungen laut Z 3.3 der Niederschrift vom
30. September 2004 abgeleiteten Verdachtes, der Bf. habe darüber
hinaus auch in den Zeiträumen vom Jänner bis Oktober 2000 (10 Monate),
vom 26. bis zum 31. Jänner, vom 31. März bis zum
5. August und vom 20. August bis zum 31. Dezember 2002 (9 Monate)
bzw. im Februar bis 29. September und vom 6. Oktober bis zum
3. Dezember 2003 (10 Monate) (nicht erklärte) Einkünfte aus
Zuhälterei in der im Schätzungsweg ermittelten Höhe bezogen.
Wenngleich die dem Arbeitsbogen ABNr. 34 angeschlossenen Unterlagen
(Auszüge der Gerichtsakten bzw. der gegen den Bf. im Zusammenhang mit
diversen Straftaten sicherheitsbehördlichen Ermittlungen) schon auf Grund
der daraus ableitbaren Persönlichkeitsstruktur des Bf., den offenbar auch
nicht unerhebliche (gerichtliche) Strafen nicht davon abgehalten haben,
weiterhin entsprechende Delikte iSd. StGB zu begehen bzw. erneut
straffällig zu werden und der bei der Verfolgung der von ihm angestrebten
Ziele eine entsprechende als hoch einzustufende kriminelle Energie entwickelt
hat sowie auch dessen persönliche Situation (großteils kein
geregeltes Einkommen) die Vermutung aufkommen lassen, er habe auch in diesen vom
Gericht nicht beurteilten Zeiten (zumindest) seinen Lebensunterhalt durch
Zuhälterei (mit)finanziert, bietet die aus den bisher vorliegenden
Erhebungsergebnissen (Arbeitsbogen zu ABNr. 34) hervortretende derzeitige
Sach- und Beweislage keinen konkreten Anhaltspunkt dafür. Somit war, obwohl
es sich bei der von der Abgabenbehörde diesbezüglich angewandten
Berechnungsmethode entgegen der gewählten Bezeichnung nicht um einen,
gegebenenfalls auch nicht in das Finanzstrafverfahren einzubeziehenden
Sicherheitszuschlag, sondern vielmehr um eine an Hand eines inneren
Betriebsvergleiches angestellte Globalschätzung handelte, der
Verdachtsausspruch auf die durch die Nichterklärung der in den
Zeiträumen November und Dezember 2000, 1. Jänner bis
15. Juni 2001, Februar und März 2002 sowie Jänner und Oktober bis
November 2003 bezogenen Einnahmen bzw. Einkommen begangenen Finanzvergehen iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe
zu beschränken.
Ob der somit in modifizierter Form zu bestätigende
Verdachtsausspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz auch zu der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG für den Fall eines
Schuldspruches erforderliche Überzeugung, der Bf. habe das ihm angelastete
Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten die
Möglichkeit eingeräumt werden wird, sich zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen ausführlich zu äußern bzw. entsprechende
Beweisanträge zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-L/05
- Stammnummer
- 17188
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF