Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0213-S/05
Höhe des AfA-Satzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-S/05vom 21.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei Vermietung zu gewerblichen/beruflichen Zwecken des Mieters bleibt es beim Satz des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 2003
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine Hausgemeinschaft,
haben im Jahr 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des
§ 28 EStG 1988 aus der Vermietung eines Gebäudes in S erzielt. Nachdem
der Bescheid hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte für 2003 erklärungsgemäß erlassen wurde,
haben die Bw gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht und diese wie folgt
begründet:
Die Berufung richte sich gegen
die Höhe der Einkünfte, wobei beantragt werde, die Einkunftsermittlung
derart durchzuführen, dass der Abschreibungssatz für die
Gebäudeabschreibung nicht mit 1,5 % festgesetzt werde, sondern mit 2 % per
anno. Es liege dabei eine Rechtsfrage vor, der Sachverhalt sei
unbestritten.
Aus der Formulierung des §
16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 sei nicht zu entnehmen, dass es der Wille des
Gesetzgebers sei, dass für alle Gebäude der einheitliche
Abschreibungssatz von 1,5 % anzuwenden sei. Der in RZ 6443 der EStR zitierte
Satz "Nicht maßgeblich ist die Nutzungsart durch den Mieter" finde im
Gesetz keine Deckung. Auch der in den EStR weiters zitierte Satz " Nach dem
klaren Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988, der einen
grundsätzlichen einheitlichen, jährlich geltend zu machenden
AfA-Prozentsatz von 1,5 % normiert..." finde keine Deckung im
Gesetz.
Im Gesetzestext heiße es
"können". Es liege eine Kannbestimmung vor, keine Mussbestimmung. Diese
Kannbestimmung könne daher nicht als zwingende einheitliche Vorgabe eines
1,5 %igen AfA-Satzes interpretiert werden. Vielmehr bedeute diese Formulierung,
dass zumindest eine 1,5 %ige Abschreibung für Abnutzung (Nutzungsdauer = 67
Jahre) angesetzt werden könne. Eine kürzere Nutzungsdauer sei damit
- nach dem Gesetzestext - nicht ausgeschlossen.
Da im § 16 EStG, also im
Bereich der Werbungskosten und damit im Bereich der außerbetrieblichen
Einkunftsarten, lediglich der Hinweis auf eine Kannbestimmung hinsichtlich einer
67-jährigen Nutzungsdauer normiert sei, stelle sich die Frage, wie die im
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 genannte Formulierung "ohne Nachweis"
auszulegen sei, wenn nicht "ohne Nachweis" vorgegangen werde.
Eine Auslegungshilfe für
jene Fälle, in denen bei der Festlegung der Nutzungsdauer nicht "ohne
Nachweis" vorgegangen werden solle, finde sich im § 8 Abs. 1 EStG 1988.
Dort wiederum sei normiert, dass das Gebäude eines Gewerbebetriebes oder
eines Freiberuflers gemäß dem letzten Teilsatz mit einem 2 %igen
Abschreibungssatz zu behandeln sei.
Im vorliegenden Fall seien in
dem von den Bw vermieteten Gebäude folgende Mieter gegeben: Ein
Ingenieurbüro, eine Wirtschaftstreuhandkanzlei, zwei Handelsbetriebe. All
diese Betriebe hätten Kundenverkehr. Entsprechend der Normierung im §
8 EStG 1988 liege eine andere Nutzung als bei einem zu Wohnzwecken vermieteten
Gebäude vor.
Wenn gemäß
§ 16
Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 für ein Wohngebäude "ohne Nachweis" ein
1,5 %iger Abschreibungssatz genommen werden könne, werde es sachlich
gerechtfertigt und auch in Übereinstimmung zu den gesetzlichen Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes sein, wenn ein - auch im Rahmen von
Einkünften aus Vermietung - vermietetes Gebäude vom Mieter zu
"anderen betrieblichen Zwecken" genutzt mit einer kürzeren Nutzungsdauer
behandelt werde als ein zu Wohnzwecken vermietetes Gebäude.
Die Nutzung und Belastung einer
Gebäudesubstanz sei vollkommen gleich, egal ob der nutzende Betrieb dieses
Gebäude im Eigentum halte oder gemietet habe.
Da eine sachliche
Ungleichbehandlung zwischen einem sich im Betriebsvermögen befindlichen
Gebäude und einem gemieteten Gebäude im Einkommensteuergesetz nicht
normiert sei und gefordert werde, werde im konkreten Fall beantragt, den 2 %igen
Abschreibungssatz und damit eine 50jährige Nutzungsdauer des (vermieteten)
Gebäudes zu akzeptieren. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 24.6.2003, 99/14/0015, werde hingewiesen.
Diese Berufung wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne vorherige Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung vorgelegt.
Hiezu
wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den
Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als
Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich
zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3
anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 8 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Absetzung für Abnutzung und
für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein
Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem
Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
e) Bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können
ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage
(lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden.
Nach den Erl zur RV des EStG
1988, 621 der Beilagen XVII. GP besteht nunmehr aus Gründen der
Vereinfachung ein gesetzlicher AfA-Satz (entspricht Nutzungsdauer von etwa 66
Jahren). Eine längere Nutzungsdauer ist nicht mehr anzusetzen. Bei
nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer kann ein höherer AfA-Satz
berücksichtigt werden.
Die Bw haben im Streitjahr 2003
aus der Vermietung eines Bürogebäudes Einkünfte im Sinne des
§ 28 EStG 1988 erzielt, deren Höhe insoweit strittig ist, als die Bw
den im angefochtenen Bescheid auf die Bemessungsgrundlage der Absetzung für
Abnutzung (AfA) angewendeten AfA-Satz von 1,5 % nicht für ausreichend
erachtet. Die Bw behaupten im gegenständlichen Fall konkret eine
Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren und machen einen AfA-Satz von 2 %
geltend, ohne einen Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer zu erbringen. Sie
verweisen vielmehr auf die in § 8 Abs. 1 EStG 1988 je nach der Nutzung des
Gebäudes vorgesehenen unterschiedlichen AfA-Sätze.
Hiezu ist eingangs auf § 2
Abs. 4 EStG 1988 hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb die
Bestimmungen der §§ 4 bis 14 EStG 1988 Gültigkeit haben,
während auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus
Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie auf die sonstigen
Einkünfte im Sinne des § 29 die Bestimmungen der §§ 15 und
16 EStG 1988 anzuwenden sind. Da im gegenständlichen Fall
unbestrittenermaßen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne
des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 EStG 1988 erzielt werden, ist
also § 16 Abs. 1 Z. lit. e EStG 1988 heranzuziehen.
Im Hinblick auf die
Sonderregelung des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 hinsichtlich des
AfA-Satzes bei Mietgebäuden sind die AfA-Sätze des § 8 Abs. 1
EStG 1988 nicht anwendbar. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 27.1.1997, 92/15/0141, ausgeführt, dass hinsichtlich der AfA eine
"isolierende Betrachtungsweise" anzustellen ist, wenn sich ein Gebäude
teilweise im Betriebsvermögen und teilweise im Privatvermögen
befindet; unabhängig vom AfA Satz für den betrieblich genutzten Teil
ist für den privat genutzten Teil der AfA-Satz nach § 16 Abs. 1 Z. 8
lit. e EStG 1988 anzuwenden. Der Hinweis der Bw auf die AfA-Sätze des
§ 8 Abs. 1 EStG 1988 und auf dazu ergangene Judikatur ist somit aufgrund
der in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 grundsätzlich nicht zielführend. (Vgl.
auch Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 162/1 zu § 16).
Der Gesetzgeber vermutet bei
Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, in § 16 Abs. 1 Z.
8 lit. e EStG 1988 eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren und nicht weniger. Dieser
Bestimmung ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren
Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere
Nutzungsdauer behauptet. Einen Abgabepflichtigen, der behauptet, dass die
Nutzungsdauer eines in seinem Privatvermögen stehenden Gebäudes bzw.
Gebäudeteiles 66,6 Jahre unterschreitet, trifft hiefür somit schon ex
lege die Beweislast. Einer Aufforderung durch die Abgabenbehörde zur
Erbringung eines solchen Nachweises bedarf es hiebei nicht. Der Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten
über den (technischen) Bauzustand erbracht werden. Den Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer von 50 Jahren wurde von den Bw nicht erbracht. (Vgl.
zB VwGH vom 27.1.1994, 92/15/0141, vom 8.8.1996, 92/14/0052, vom 25.9.2002,
97/13/0098, und vom 9.9.2004, 2002/15/0192).
Auch bei Vermietung zu
gewerblichen Zwecken des Mieters bleibt es beim AfA-Satz des § 16 Abs. 1 Z.
8 lit. e EStG 1988. Die Anwendbarkeit der Gesetzesstelle ist nicht auf
Wohngebäude beschränkt. Damit kann auch der Hinweis der Bw auf die
betriebliche bzw. berufliche Nutzung des vermieteten Gebäudes bzw. der
vermieteten Gebäudeteile nicht zu einer Heranziehung der AfA-Sätze des
§ 8 Abs. 1 EStG führen. (Vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, TZ. 7 zu § 16 Abs. 1 Z. 8, VwGH vom 27.1.1994, 92/15/0141,
und vom 8.8.1996, 92/15/0127).
Es ist dazu abschließend
auch festzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 8
lit. e EStG 1988 insofern nicht bestehen, als diese Bestimmung den Nachweis
einer kürzeren als 66,6 Jahre betragenden Nutzungsdauer von im
Privatvermögen gehaltenen Mietgebäuden zulässt und dadurch eine
sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber betrieblich
genutzter Gebäude vermeidbar ist. (Vgl. VwGH vom 27.1.1994,
92/15/0141).
Die Berufung gegen den Bescheid
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
für 2003 ist somit in der Frage des hinsichtlich eines im
Privatvermögen gehaltenen Mietgebäudes anzuwendenden AfA-Satzes als
unbegründet abzuweisen, da im gegenständlichen Fall die Sonderregelung
des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 zur Anwendung zu kommen hat, diese
Bestimmung einen AfA Satz von 1,5 %, damit eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren
vorsieht und der in dieser Bestimmung auch ermöglichte Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer bzw. eines höheren AfA-Satzes von Seiten der Bw
nicht erbracht wurde.
Salzburg, am
21. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-S/05
- Stammnummer
- 17173
- Gültig
- 21.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF