Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0581-S/02
Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0581-S/02vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gastgewerbe, 5020 Salzburg,
vertreten durch Gerhard Lindner OEG, Steuerberatungsgesellschaft,
5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 10, vom 2. November 2000
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Oktober 2000
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Herr P.D. geschäftsführende Gesellschafter und zu
100 % an dem Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines Lohnsteuerprüfungsverfahrens durch das
Finanzamt für den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999 wurden die
Geschäftsführerbezüge des Herrn P.D. für die Jahre 1997 bis
1999 dem Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen.
Dagegen richtet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verpflichtung
zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen obliegt gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG 1967
(Familienlastenausgleichsgesetz) idF BGBl. Nr. 1993/818 allen Dienstgebern,
die im Inland Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
Abs. 2 FLAG sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist
der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG
1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Zufolge des durch
das Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, neu formulierten
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 und der nunmehrigen Definition des "
Arbeitslohnes " in § 41 Abs. 3 FLAG gehören sohin die
Einkünfte von Personen, die an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 wesentlich, nämlich zu mehr als 25 %
beteiligt sind, deren Beschäftigung aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EStG 1988 aufweist, zur
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
sind ua. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt wird.
Wenn der
Gesetzgeber in den Personenkreis des § 22 Z 2 EStG 1988 sämtliche
mit mehr als 25% und damit auch mit mehr als 50 % Beteiligte aufnimmt, hat er
hierbei bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit -ansonsten ein
wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses- eine nur untergeordnete
Bedeutung beigemessen.
Die
Gesetzesbestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 erfasst somit all jene an
einer Kapitalgesellschaft Beteiligte, deren Tätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, abgesehen vom in bestimmten Fällen
fehlendem Merkmal der Weisungsgebundenheit.
Der Formulierung
im § 22 Z 2 EStG 1988 "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
ist somit das Verständnis beizulegen, dass es zwar auf die
Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder mehr oder aufgrund der
Vereinbarung einer Sperrminorität fehlt, dass aber im Übrigen nach dem
Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen muss.
Soweit die
Eingliederung der Gesellschafter- Geschäftsführer in den betrieblichen
Organismus bestritten und dazu das Fehlen einer festen Arbeitszeit, einer
Urlaubsregelung und somit das Fehlen der Voraussetzungen des § 47 EStG 1988
ins Treffen geführt wird, ist zu entgegnen, dass diese Argumente im
Hinblick auf die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende
Weisungsgebundenheit nicht überzeugen.
"Es mag zutreffen,
dass die Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen
unterliegen; es mag auch zutreffen, dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass
sie frei ihre Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen, - aber -
wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem Beteiligungsverhältnis
resultierende Weisungsfreiheit nicht an" (vgl.VwGH 20. 11. 1996,
96/15/0094).
Selbst wenn kein
Anspruch auf jeglichen arbeitsrechtlichen Schutz besteht, so ist das Fehlen
dieser Ansprüche insofern unbeachtlich, als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängen, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben
ist.
Der VwGH stellt im
Erkenntnis vom 18. 9. 1996, Zl.96/15/0121, klar, dass Einkünfte
im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erzielt
werden.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesellschafter-
Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig
wird.
Entscheidend dafür, ob ein Dienstverhältnis
vorliegt oder nicht, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
Tätigkeit der Geschäftsführer.
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt bei der Abgrenzung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit neben dem
Merkmal der Eingliederung der Gesellschafter- Geschäftsführer in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage nach dem Vorliegen bzw. dem
Fehlen des Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu.
Ein gegen die Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis
liegt nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es dabei
nicht an.
Von einem
Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann
(vgl.VwGH 24.2.1999, 98/13/0014).
Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht
die Frage, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einkommensschwankungen trifft.
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses ist,
dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes
Entgelt enthält.
Aus den
Prüfungsergebnissen des Finanzamtes I. Instanz ist klar ersichtlich, dass
der Gesellschafter-Geschäftsprüfer im Prüfungszeitraum 1997 bis
1999, unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, einen der
Höhe nach einen laufenden monatlichen Geschäftsführerbezug
erhalten hat.
In Anbetracht der
monatlichen und damit regelmäßigen
Entlohnung
über den gesamten Prüfungszeitraum kann vom Fehlen
eines Unternehmerwagnisses ausgegangen werden.
Darüber hinaus wurde im
Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens festgestellt, dass ein
Unternehmerrisiko bei dem Geschäftsführer-Gesellschafter auch auf der
Ausgabenseite nicht gegeben
ist: So wurden
die
Arbeitsgeräte und die
Arbeitsmaterialien
durch die
Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ergaben die
Ermittlungen der Rechtsmittelbehörde bzw. des Finanzamtes, dass die mit der
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers in Zusammenhang
stehenden Spesen und Auslagen über das Firmenkonto abgerechnet und durch
die BW ersetzt wurden (Bahnkosten, Taxikosten, km-Gelder).
Der
unabhängige Finanzsenat sieht diese Ermittlungsergebnisse als klare
Indizien für ein Fehlen eines Unternehmerrisikos bzw. Unternehmerwagnisses
des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen der
Finanzbehörde I. Instanz (Fehlen des Unternehmerrisikos, Betriebsmittel
werden zur Verfügung gestellt, laufende monatliche Gehaltszahlungen, Ersatz
der Reisespesen durch die Bw, kein ausgabenseitiges Risiko) lassen die
Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers aus seiner
Geschäftstätigkeit für die Bw als " Arbeitslöhne " im Sinne
der Bestimmungen des § 41 FLAG 1967 erscheinen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass - wenn der
Geschäftsführer seine Arbeitskraft schuldet, die Tätigkeit ohne
Unternehmerrisiko erfolgt, und er - wenn auch aufgrund des
Beteiligungsausmaßes nicht weisungsgebunden - in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist - die Gehälter und sonstigen
Vergütungen unabhängig vom Beteiligungsausmaß (somit auch bei
100%iger Beteiligung) in die Beitragsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG 1967 einzubeziehen sind.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
20. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0581-S/02
- Stammnummer
- 17145
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF