Findok · EAS-Auskünfte
EAS 643
Nach Zuzug zufließende Provisionseinnahmen
geltende FassungEAS-AuskunftE 1109/5/1-IV/4/95vom 29.05.1995
Wortlaut laut Findok
Erhält eine im April 1993 nach
Österreich zugezogene Russin für eine vor dem Zuzug in Russland
gewerblich ausgeübte Vermittlungstätigkeit Provisionseinnahmen
überwiesen, so unterliegen diese gemäß Artikel 5 DBA-UdSSR in
Österreich keiner Besteuerung. Die genannte Abkommensbestimmung gestattet
nämlich für Zeiträume vor der Ansässigkeitsbegründung
in Österreich eine inländische Erfassung von Einkünften aus
gewerblicher Tätigkeit nur dann, wenn diese Tätigkeit in einer
österreichischen Repräsentanz (Betriebstätte) ausgeübt
worden ist. Dies ist aber nicht der Fall.
Der Umstand, dass die Provisionen (zu Recht oder zu Unrecht)
möglicherweise auch in Russland keiner Besteuerung unterzogen werden,
vermag die DBA-Rechtslage nicht zu verändern.
Siehe im übrigen die gleichlautende Rechtsauffassung in
EAS 13 und EAS 107, wonach dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem
Zuflussprinzip einzuräumen ist.
29. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 1109/5/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17130
- Gültig
- 29.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF