Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0422-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-I/03vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27.10./16.11.1998 erwarben der
Berufungswerber (Bw.) und seine Ehegattin (als gemeinsame Käufer) von der
A.GmbH. als Verkäuferin das Grundstück Nr. x/2 Grundbuch M. in K. um
den Gesamtkaufpreis von 552.000 S je zur ideellen Hälfte.
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt dem
Bw. Grunderwerbsteuer vor. Als Bemessungsgrundlage wurden 276.000 S
angesetzt.
Mit Ausfertigungsdatum 30. September 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter
Einbeziehung von 50 % der Bau- und Projektkosten eines in der Folge errichteten
Reihenhauses (775.000 S + 30.000 S) sowie der von der B.GmbH. geforderten
Vermittlungsprovision (9.936 S) - neu bemessen wurde. Begründend
führte das Finanzamt aus, durch die Firma C.GmbH sei das Projekt entwickelt
und die Planung organisiert, aber auch der Bauvertrag über die Errichtung
des Hauses vermittelt worden. Durch die Einbindung des Organisators auch in die
Vermittlung des Grundstücks selbst liege trotz zivilrechtlicher Trennung
der Rechtsgeschäfte - betreffend Grundstückserwerb und Hausbau -
wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstücks samt Bauwerk vor. Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse der
Käufer auf den Erwerb des Grundstücks samt Bauwerk gerichtet gewesen.
Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft des Bw. zu
verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes zählten zur Bemessungsgrundlage neben dem
Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche der Erwerber aufwenden müsse,
um in den Genuss der Sache zu kommen, also auch die von der Firma C.GmbH in
Rechnung gestellten Projektierungskosten und die Käuferprovision. Weiters
wurde (im Begründungsteil des Bescheides) ausgeführt, dass auf Grund
dieser Feststellungen gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 307 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung "unter gleichzeitiger Aufhebung des
früheren Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt"
werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 17. Oktober
2002 Berufung erhoben und vorgebracht, der Bw. und seine Ehegattin hätten
mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 1998 über Vermittlung der B.GmbH.,
Zweigstelle W., das Grundstück erworben. In der Folge hätten sie der
C.GmbH den Auftrag erteilt, die Planung zu erstellen, wofür ihnen am 17.
November 1998 ein Betrag von 60.000 S in Rechnung gestellt worden sei. Nach
Ansicht des Bw. sei der genannte Betrag als Planungshonorar durchaus angemessen
bzw. seien darin keine weiteren Leistungen enthalten. Mit Vertrag vom 9.
November 1998 sei die Firma S.GmbH. beauftragt worden, das Haus als
Generalunternehmer zu errichten. In rechtlicher Hinsicht seien der Bw. und seine
Ehegattin eindeutig als Bauherren und Bauwerber anzusehen. Im Baubescheid vom
18. November 1998 seien sie als Bauwerber angeführt. Darüber hinaus
hätten der Bw. und seine Ehegattin das volle Baurisiko und das gesamte
finanzielle Risiko zu tragen gehabt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 30. September 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
30. September 2002) Baukosten von 775.000 S, Projektkosten von 30.000 S
sowie eine Vermittlungsprovision von 9.936 S in die Bemessungsgrundlage
einbezogen wurden. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Berufung vom
17. Oktober 2002 gemäß
§ 274 BAO auch als gegen den berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid) eingebracht gelte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Das Bauansuchen vom 25. Mai 1998
sei von der B.GmbH. gestellt worden, diese scheine auch in der Baubeschreibung
als Bauwerber auf. Laut Vereinbarung des Bw. mit der C.GmbH habe diese Firma das
Projekt für die Reihenhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den
Baubescheid erwirkt und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt. Im Bauvertrag
vom 9. November 1998 sei als Vertragsgrundlage unter anderem die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen angeführt.
Für die Erstellung des Bebauungsplanes sei bereits ein Gesamtkonzept
vorgelegen. Diese Planung sei auch für die Vermittlungsfähigkeit des
Projektes von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, sodass eine betreffende
Planung üblicherweise bereits vor Abschluss des Kaufgeschäftes
bestanden habe. Durch Abschluss des bereits fertig ausverhandelten Bauvertrages
sei das Preis- und Baurisiko nicht beim Bw. gelegen. In rechtlicher Hinsicht sei
auf Grund des angebotenen Vertragsbündels und des vom Organisator
angebotenen Gesamtkonzeptes die Bauherreneigenschaft des Bw. nicht
gegeben.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Es habe keineswegs ein fertiges Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept bestanden. Den Innenbereich des Hauses habe ein vom Bw.
selbst beauftragter Architekt geplant. Der Küchen- und Wohnbereich sei neu
gestaltet worden, im Erdgeschoß seien ein Badezimmer und ein Abstellraum
errichtet worden. Im Erdgeschoß und im Obergeschoß sei jeweils eine
tragende Wand versetzt worden. Die Terrasse sei umgeplant und von einer vom Bw.
beauftragten Firma überdacht worden, weiters sei zwischen dem Haus des Bw.
und dem Nachbarhaus eine Mauer errichtet worden, auch die Garageneinfahrt sei
vom Bw. gestaltet worden. Sämtliche Arbeiten im Innenbereich
(Installationen, Estrich, Bodenverlegung, Elektroarbeiten, Verputzen, Malen
usw.) seien "in Eigenregie" und durch vom Bw. beauftragte Firmen verrichtet
worden. Somit habe der Bw. das gesamte Baurisiko getragen. Für
sämtliche Bau- und Nebenkosten habe der Bw. Kredite aufgenommen und
insofern das finanzielle Risiko der Bauführung getragen. Die Feststellung
des Finanzamtes, wonach das Preis- und Baurisiko nicht beim Bw. gelegen sei, sei
tatsachenwidrig, habe doch die C.GmbH jedwede Haftung für die
Durchführbarkeit der Planunterlagen und des Baubescheides ausgeschlossen.
Auch habe der Bw. lediglich ein Ausbauhaus in Auftrag gegeben. Nach den in der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien sei die Bauherreneigenschaft des Bw. und
seiner Ehegattin anzuerkennen.
Im Zuge ergänzender Ermittlungen wurden vom Finanzamt
Auskünfte bei der Firma S.GmbH. eingeholt. Die Niederschrift mit H.S. vom
23. Juli 2004 wurde dem Bw. mit Schreiben vom 8. April 2005 zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Nach den vorliegenden Verträgen, den
Auskünften der im Berufungsverfahren befragten Personen und nach
Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde K. steht folgender Sachverhalt
fest:
Geschäftsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Februar 1997 gegründeten C.GmbH war die Projektierung von
Wohnbauanlagen und die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Im Firmenbuch
eingetragener Alleingesellschafter und Geschäftsführer war M.X.; auf
Grund einer Treuhandvereinbarung kam diesem jedoch in Bezug auf 75,5 % des
Stammkapitals der Gesellschaft lediglich die Stellung eines Treuhänders zu,
und zwar hinsichtlich 51 % des Stammkapitals für seinen Vater J.X. und
hinsichtlich 24,5 % des Stammkapitals für seinen Bruder H.X.. J.X. war
(dienstältester) Angestellter der B.GmbH., Zweigstelle W., die ebenfalls im
Bereich der Immobilienvermittlung tätig war. Auch H.X. war bei der B.GmbH.,
Zweigstelle W., angestellt.
Die B.GmbH. ihrerseits ist eine Tochtergesellschaft der
A.GmbH., mit der ein Ergebnisabführungsvertrag besteht.
Die A.GmbH. war außerbücherliche
Eigentümerin einer Liegenschaft in EZ xx Grundbuch M., die laut
Vermessungsurkunde vom 12. Februar 1997 bzw. laut Teilungsplan vom 24. Juni 1998
in die Parzellen Nr. x/14, x/15 und x/2 geteilt wurde. Unter Einbindung der
Gemeinde wurde festgelegt, dass auf der Liegenschaft eine Reihenhausanlage
entstehen sollte. Die neu gebildeten Parzellen wurden von der B.GmbH. zum
Verkauf angeboten. Bei der B.GmbH. lagen für die Kaufinteressenten
Projektunterlagen (mit Modellzeichnungen, Plänen sowie einer Bau- und
Ausstattungsbeschreibung) für die aus drei Häusern bestehende
Reihenhausanlage "Z.-Anlage" auf, in denen jeweils der Grundpreis, die Baukosten
sowie Vorleistungskosten (von je 60.000 S) angegeben waren. Die aktenkundigen
Projektunterlagen tragen den Aufdruck "Beratung und Verkauf: B.GmbH.,
Projektentwicklung und Organisation: C.GmbH".
Am 25. Mai 1998 wurde namens der B.GmbH., Filiale W., ein
(von J.X. unterschriebenes) Bauansuchen betreffend den Neubau einer
Reihenhausanlage auf den Grundparzellen Nr. x/14, x/15 und x/2 bei der Gemeinde
K. eingereicht. Dem Bauansuchen waren die von Architekt DI F. erstellten
Baupläne angeschlossen. Auch Baubeschreibung (vom 25. Mai 1998) und
Bauabsteckung (vom 24. Juni 1998) weisen die B.GmbH. als Bauwerberin aus. Mit
Fax vom 22. Juni 1998 teilte die B.GmbH., Zweigstelle W., der Gemeinde K. die
Namen und Anschriften der Kaufinteressenten ("Bauwerber") für die drei
Häuser mit. Die Bauverhandlung hat am 14. Juli 1998 für alle drei
Häuser gemeinsam stattgefunden; laut Verhandlungsniederschrift waren dabei
die Kaufinteressenten (im Verhandlungsprotokoll als "außerbücherliche
Eigentümer" der Grundparzellen bezeichnet) bzw. deren Vertreter sowie J.X.
für die B.GmbH. (im Verhandlungsprotokoll als Bauwerberin bezeichnet)
anwesend. Der Baubewilligungsbescheid der Gemeinde K. vom 18. November 1998
(betreffend das "Haus 3" auf der Grundparzelle x/2) wurde an den Bw. und dessen
Ehegattin gerichtet, nimmt jedoch auf das "mit Eingabe vom 25.5.1998" gestellte
Bauansuchen Bezug.
Am 27. Oktober 1998 haben der Bw. und seine Ehegattin den
Grundstückskaufvertrag unterschrieben, für die A.GmbH. als
Verkäuferin wurde dieser Vertrag am 16. November 1998
unterfertigt.
Mit Bauvertrag vom 9. November 1998 erteilten der Bw. und
seine Ehegattin der S.GmbH. den Auftrag, auf der Grundparzelle Nr. x/2 Grundbuch
M. in K. "auf Basis der nachstehend angeführten Vertragsgrundlagen" als
Generalunternehmer eine Doppelhaushälfte zu errichten. Als
Vertragsgrundlagen sind in Punkt III des Bauvertrages unter anderem der
Baubescheid und die dem Baubescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen sowie die
"Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen"
angeführt. Als Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis von 1,550.000 S
brutto genannt (Punkt VI), der alle Leistungen beinhalte, wie sie in den unter
Punkt III des Vertrages aufgelisteten Vertragsgrundlagen angeführt seien
(Punkt VIII). Die Vertragsparteien bestätigten, sämtliche unter Punkt
III. angeführten Vertragsunterlagen erhalten bzw. diese vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII).
Nach Auskunft von H.S. sei J.X. mit den Einreichplänen
und einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung an die S.GmbH. herangetreten, um sie
für die Reihenhausanlage als Generalunternehmer zu gewinnen. Die
Verhandlungen mit den Subunternehmern habe ebenfalls J.X. geführt. Die
Fixpreise, welche J.X. mit der Bauunternehmung (im Wege der Anbotslegung)
ausgehandelt habe, hätten später keine Änderung mehr erfahren.
Sonderausstattungen, welche in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung nicht
enthalten, jedoch von J.X. den Kunden zugesagt worden seien, seien bei der
Provision, welche die C.GmbH für die Vermittlung der Bauverträge in
Rechnung gestellt habe, in Abzug gebracht worden. Die Bauvertragsgrundlagen
stammten von J.X., ebenso die Vertragsformulare. Die Bauverträge seien der
S.GmbH., bereits von den Bauwerbern unterfertigt, von J.X. zur Unterschrift
übermittelt worden (Niederschrift vom 23.7.2004).
Weiters schlossen der Bw. und
seine Ehegattin eine Vereinbarung mit der C.GmbH, welche lautet:
"I.
Frau
O. und Herr
P. (Anmerkung:
der Bw.) - in der Folge kurz Bauherren genannt - beabsichtigen, die Liegenschaft
GSt Nr. x/2
Katastralgemeinde
K. zu erwerben
und darauf gemäß Bauvertrag mit der Firma S.GmbH. als
Generalunternehmer eine Reihenhaushälfte zu errichten.
Die
C.GmbH hat das
Projekt für diese Reihenhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den
Baubescheid erwirkt und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt. Die
C.GmbH ist dabei
mit Projektierungskosten, insbesondere Planungs- und Ausschreibungskosten in
Vorlage getreten.
II.
Die Bauherren verpflichten sich nunmehr, der
C.GmbH für
die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von 60.000 S inklusive
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Honorar ist dann zur Zahlung fällig, wenn der
Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft und der Bauvertrag von allen
Vertragsteilen unterfertigt worden sind und der Baubescheid über die
Errichtung der Doppelhaushälfte rechtskräftig geworden
ist.
III.
Die
C.GmbH haftet in
keiner Weise für die Verpflichtungen, die sich für die Vertragspartner
der Bauherren aus dem Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben. Sie haftet auch in
keiner Weise für die Durchführbarkeit der Planunterlagen sowie des
Baubescheides und der Beschaffenheit des Bauplatzes, die
C.GmbH
garantiert nur die Rechtskraft des Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus einer Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für die
Bauherren ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der
C.GmbH
gegenüber dem Planverfasser an die Bauherren.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind die im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und Vermittlungsgebühren,
das gegenständliche Vertragsverhältnis bezieht sich
ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk erbrachte
Organisationsleistung und inkludiert die von der
C.GmbH
aufgewendeten Kosten für Bauplanung und Vermessung. Die Bauherren
verpflichten sich daher, der
B.GmbH. für
die Vermittlung des Kaufgeschäftes die übliche Maklerprovision von 3 %
+ 20 % MwSt des Kaufpreises nach Unterfertigung des Kaufvertrages zu
bezahlen.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese Vereinbarung
wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige Einrede zu
erheben."
Auf Grund dieser Vereinbarung hat
die C.GmbH dem Bw. und seiner Ehegattin am 17. November 1998 einen Betrag von
60.000 S in Rechnung gestellt.
b) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuer wird nach § 4 Abs.
1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff und nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wirtschaftlichen Sinn zu
verstehen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 4 ff zu § 5, und die dort zitierte
Judikatur).
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichem Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu § 5, Ergänzung N 56/1 N).
c) Gemessen an diesen Kriterien sind der Bw. und seine
Ehegattin hinsichtlich der von der S.GmbH. auf Grund des Bauvertrages vom 9.
November 1998 ausgeführten Bauleistungen (Errichtung eines Ausbauhauses
ohne Innenausbau) nicht als Bauherren im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes
anzusehen:
Das Gebäude ist Teil einer aus drei Häusern
bestehenden Reihenhausanlage, die von der C.GmbH projektiert und geplant worden
war. "Beratung und Verkauf" erfolgten, wie aus den Projektunterlagen hervorgeht,
über die B.GmbH., Zweigstelle W.. Dabei hat sich deren Tätigkeit
(durch die Angestellten J.X. und H.X.) keineswegs auf die Suche von
Kaufinteressenten für die im Eigentum der Muttergesellschaft A.GmbH.
stehenden Grundparzellen beschränkt. Im Mai 1998 hat J.X. namens der
B.GmbH. bei der Gemeinde K. das Bauansuchen eingebracht, dem die (im Auftrag der
C.GmbH erstellten) Baupläne angeschlossen waren. Bei der Bauverhandlung am
14. Juli 1998 war neben den Kaufinteressenten auch J.X. (für die B.GmbH.
als "Bauwerberin") anwesend. Dem - nach Vorlage des
Grundstückskaufvertrages - an den Bw. und seine Ehegattin adressierten
Baubescheid vom 18. November 1998 liegt das von J.X. (für die B.GmbH.)
eingebrachte Bauansuchen zu Grunde.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages (am 27.10./16.11.1998) lagen daher nicht nur die
(von der C.GmbH in Auftrag gegebenen) Baupläne bereits vor, sondern es war
über Initiative von J.X. auch schon das Baubewilligungsverfahren
eingeleitet und die Bauverhandlung durchgeführt worden, sodass am 18.
November 1998 der (von der C.GmbH "garantierte") Baubescheid ergehen konnte.
Nahezu zeitgleich mit dem Grundstückskaufvertrag haben der Bw. und seine
Ehegattin den Errichtungsvertrag mit einer Baufirma abgeschlossen. Den
Bauvertrag hatte J.X. (namens der C.GmbH) mit der Baufirma ausgehandelt; der im
Bauvertrag angeführte Fixpreis stimmt mit den in den Projektunterlagen
genannten Baukosten überein.
Dem Bw. und seiner Ehegattin wurde demnach ein
einheitliches Angebot unterbreitet, das den Erwerb der Grundparzelle sowie der
Baupläne und die Errichtung eines "Ausbauhauses" durch einen
Generalunternehmer zu einem bestimmten Preis beinhaltete. Zwischen
Grundstückserwerb und Hausbau bestand sohin ein enger sachlicher
Zusammenhang. Dass auf der Anbieterseite mehrere Personen bzw. Gesellschaften
auftraten und Verträge (Grundstückskaufvertrag, Bauvertrag,
Projektkostenvereinbarung) deshalb mit verschiedenen Vertragspartnern
abgeschlossen wurden, ist rechtlich unerheblich.
Der Bw. wendet ein, nach den in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entwickelten "drei Bedingungen" - Einflussnahme auf die
bauliche Gestaltung, Tragung des Baurisikos, Tragung des finanziellen Risikos
der Bauführung - liege die Bauherreneigenschaft nicht nur im
zivilrechtlichen, sondern auch im steuerlichen Sinne vor.
Auf Grund der Begründung von Rechtsbeziehungen mit dem
Bauführer (als Generalunternehmer) ist zwar das Baurisiko bei den Erwerbern
(dem Bw. und seiner Ehegattin) gelegen, da sie selbst aus dem Bauvertrag
unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurden; nach Punkt III. der Vereinbarung
mit der C.GmbH war eine Haftung der Projektgesellschaft für die sich aus
dem Bauvertrag ergebenden Verpflichtungen (der S.GmbH.) ausdrücklich
ausgeschlossen. Nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erarbeiteten Kriterien ist der Käufer aber nur dann als Bauherr anzusehen,
wenn er neben dem Baurisiko auch das finanzielle Risiko der Bauführung zu
tragen hat und auf die bauliche Gestaltung des Hauses - und zwar auf die
Gesamtkonstruktion - Einfluss nehmen kann; die genannten Voraussetzungen
müssen gemeinsam vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber
vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. Fellner, aaO, Rz 90
zu § 5 GrEStG und die dort zitierte Judikatur). Dem Bauherrn obliegt es,
das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten. Diese typischerweise vom
Bauherrn wahrgenommenen Agenden hat hier jedoch weitgehend die
Projektgesellschaft übernommen. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Anlage
und der von Architekt DI F. im Auftrag der Projektgesellschaft erstellten
Planung konnten die Käufer zwar die Innenraumgestaltung verändern und
auch kleinere Veränderungen an der Außengestaltung (Terrasse,
Einfahrt) vornehmen, auf die bauliche Gestaltung ihres Hauses in seiner
Gesamtkonstruktion jedoch keinen wesentlichen Einfluss mehr nehmen. Durch die im
Bauvertrag getroffene Fixpreisvereinbarung war den Erwerbern (hinsichtlich der
von der S.GmbH. erbrachten Bauleistungen) auch das Preisrisiko weitgehend
abgenommen.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Finanzamt die
Bauherreneigenschaft des Bw. nur in Bezug auf die von der S.GmbH. erbrachten
Bauleistungen (Errichtung eines "Ausbauhauses") verneint hat; hingegen wurden
die Kosten der nachfolgenden, von den Käufern selbst organisierten
Bauarbeiten (insbesondere des Innenausbaues) in die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer nicht einbezogen.
Auf Grund des von der Anbieterseite vorbereiteten und von
den Käufern angenommenen einheitlichen Angebotes kann dem Finanzamt im
Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn es im angefochtenen Bescheid davon
ausgegangen ist, dass Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt
zu errichtendem Gebäude ("Ausbauhaus") gewesen ist. Zur Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zählten daher auch die Baukosten
(laut Bauvertrag mit der S.GmbH.) sowie die übernommenen sonstigen
Leistungen, nämlich die von den Käufern an die C.GmbH zu leistende
Projektkostenabgeltung sowie die an die B.GmbH. zu bezahlende
"Vermittlungsprovision", welche (auf Grund des Ergebnisabführungsvertrages)
letztlich der A.GmbH. (als Verkäuferin des Grundstücks) zugekommen
ist.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juli 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-I/03
- Stammnummer
- 17126
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF