Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0226-I/05
Steuerliche Behandlung der Versicherungssteuer bei fremdfinanzierter Rentenversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0226-I/05vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Versicherungssteuer ist als Teil der Prämie aufzuwenden, um das Rentenstammrecht zu erhalten und findet solcherart in Anwendung der Bestimmung des § 29 Z. 1 EStG 1988 Eingang in den steuerneutralen Vermögensaustausch. Da sich die steuerliche Behandlung aus der den Einkunftstatbestand regelnden Norm ergibt, geht das Begehren auf Anerkennung der Versicherungssteuer als Werbungskosten ins Leere.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 18. Februar 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 27. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 und vom 17.November.2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 19. Oktober 2004 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001
entschieden:
Einkommensteuer
2001:
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der Spruch der
Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2004 wird zum Gegenstand der
Berufungsentscheidung erhoben und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind demgemäß der
Berufungsvorentscheidung vom 19.Oktober 2004 zu entnehmen.
Anspruchszinsen
2001:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der am 24. Mai 2002 eingereichten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 erklärte der
Berufungswerber negative sonstige Einkünfte in Höhe von
- 248.540,23 ATS. Diese resultieren aus dem Abschluss einer
Rentenversicherung und setzen sich aus den Werbungskosten Bankzinsen und -spesen
(37.386,43 ATS), Versicherungssteuer (96.153,80 ATS) und Honorare
für Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung (80.000 ATS) sowie
Bearbeitungs- und Vermittlungsleistungen (35.000 ATS) zusammen. Der
Erklärung waren als Unterlagen hierzu Bestätigungen betreffend die
Bankzinsen und -spesen, die Honorarnoten, Kopien der Versicherungspolizze und
der Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen, die
Bestätigung der Versicherung vom 5.2.2002 über die Höhe der
Prämie und der darin enthaltenen Versicherungssteuer sowie eine
Bescheinigung der Versicherung vom 8.6.2001 darüber beigefügt, dass
die Ablöse einer Rente nach dem vom Berufungswerber abgeschlossenen Tarif
entsprechend den hiefür geltenden Versicherungsbedingungen ausgeschlossen
sei. In der weiteren Beilage zur Erklärung betreffend die sonstigen
Einkünfte ist ausgeführt, dass im Jahr 2001 Rentenzahlungen in
Höhe von 12.753 ATS zugeflossen aber nicht steuerpflichtig seien, weil
der gem. § 16 BewG kapitalisierte Wert in Höhe von 2,142.504 ATS
nicht überstiegen wurde.
Das Finanzamt anerkannte bei der Veranlagung der
Einkommensteuer 2001 die negativen sonstigen Einkünfte nicht und
begründete den Einkommensteuerbescheid vom 27.1.2003 damit, dass gem.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen
und Ausgaben, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen.
Dagegen brachte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 18.2.2003 das
Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte, die Einkünfte aus der
Rentenversicherung LifeClassSixtyPlus erklärungsgemäß zu
berücksichtigen. Zur Begründung führte der Berufungswerber
aus:
"Vorliegen
einer einkommensteuerlich beachtlichen Einkunftsquelle
Die
Rentenversicherung "LifeClassSixtyPlus" ist derart gestaltet, dass in den ersten
Jahren aufgrund der Fremdfinanzierung der zu leistenden Einmalprämie
Verluste entstehen. Folglich wäre bei isolierter Betrachtungsweise dieses
Umstandes und unter Heranziehung der Liebhabereiverordnung der Abschluss der
Rentenversicherung "LifeClassSixtyPlus" als nicht erwerbswirtschaftliche
Betätigung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 LVO anzusehen. Das BMF vertritt
im Erlass vom 27. März 2001 in Punkt 2.2.2.1 gleichfalls die Ansicht, dass
der Abschluss einer privaten Rentenversicherung vom Grundsatz her eine
Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 LVO darstellt.
Gemäß
oben genanntem Erlass des BMF ist aber in derartigen Fällen nicht
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen trotz Auftretens zeitweiliger Verluste
das Vorliegen einer Einkunftsquelle jedenfalls dann anzunehmen, wenn die
Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Dieses "Erzielen eines Gesamtüberschusses
in einem absehbaren Zeitraum" entspricht sowohl der gängigen Rechtsprechung
als auch der Verwaltungspraxis. Entsprechend den Liebhaberei-Richtlinien ist
eine Zeitspanne dann noch absehbar (überschaubar), wenn sie nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert
wird. Ob die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines derartigen
Zeitraumes tatsächlich zu erwarten ist, ist gemäß den
Bestimmungen des § 2 Abs 4 iVm § 3 LVO zu beurteilen.
In
der LVO finden sich jedoch keine Aussagen darüber, welche Länge der
"absehbare Zeitraum" zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten im Falle von Tätigkeiten, die typischerweise
auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind (Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs 2
Z 2 LVO), umfasst. Da gemäß den Ausführungen in diesem
Rechtsmittel der Garantiezeitraum in der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers Deckung findet und innerhalb dieses Zeitraumes ein
steuerlicher Gesamtüberschuss erzielbar ist, ist der Punkt "absehbarer
Zeitraum" aus Sicht der Berufungswerberin als erfüllt zu
betrachten.
Überdies
hat das BMF mit Erlass vom 27. März 2001 im Interesse einer
bundeseinheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen
Beurteilung von fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodellen folgendes
normiert:
Entsprechend
den Ausführungen des Einkommensteuerprotokolls 2001 ist zunächst zu
unterscheiden, ob im Falle einer fremdfinanzierten Rentenversicherung eine
Rentenablöse ausgeschlossen ist oder nicht. Ist eine Ablöse der Rente
durch eine Kapitalzahlung vertraglich nicht ausgeschlossen, so ist ungewiss, ob
es jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen kommen wird, da eine allfällige
Kapitalabfindung nicht steuerbar wäre. Diese Ungewissheit rechtfertigt die
Annahme von Liebhaberei.
Ist
jedoch eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung vertraglich
ausgeschlossen, wie es im vorliegenden Fall bei der "LifeClassSixtyPlus"
aufgrund laufender Rentenzahlung gegeben ist, so kann nach Ansicht des BMF im
Rahmen der Liebhabereiprüfung bei Vorliegen folgender Umstände von
einer Einkunftsquelle ausgegangen werden:
1.
Es ist ein Garantiezeitraum festgelegt, während dessen die Rente
jedenfalls, auch bei vorzeitigem Ableben (diesfalls an den Erben), zur
Auszahlung kommt.
2.
Der gesamte Garantiezeitraum findet in der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung Deckung
3.
Es wird nachgewiesen (glaubhaft gemacht), dass der aus der Berücksichtigung
von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der Rentenzuflüsse resultierende
Gesamtverlust innerhalb des Garantiezeitraumes durch steuerwirksame
Rentenzuflüsse zumindest ausgeglichen werden kann (Vorlage einer
Prognoserechnung).
Wird
eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Vorliegen einer
Einkunftsquelle dann anzunehmen, wenn nachgewiesen (glaubhaft gemacht) wird,
dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (§ 2 Abs 4 LVO), der der
statistischen Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
entspricht, maximal jedoch innerhalb von 20 Jahren ab Vertragsabschluss ein
steuerlicher Gesamtüberschuss erzielbar ist.
Im
Hinblick auf die gegenständliche Rentenversicherung "LifeClassSixtyPlus"
ergibt sich zusammenfassend folgendes:
-
Eine Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung ist im Falle der
kreditfinanzierten Rentenversicherung "LifeClassSixtyPlus" vertraglich
ausgeschlossen. Dies geht eindeutig aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für Rentenversicherungen der
Versicherung
hervor.
-
Es ist ein Garantiezeitraum (32 Jahre) festgelegt, während dessen die Rente
jedenfalls zur Auszahlung kommt.
-
Der Garantiezeitraum (32 Jahre) findet in der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung (37 Jahre)
Deckung.
-
Die erstellte Prognoserechnung zeigt, dass bereits am Ende des
Garantiezeitraumes im Jahr 2032 ein Totalüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten iHv EUR 139.372,18 (ATS 1.917.803,-) erzielt
wird.
Damit
erfüllt die gegenständliche Rentenversicherung "LifeClassSixtyPlus"
sämtliche der im BMF -Erlass vom 27. März 2001 genannten
Voraussetzungen. Der im Erlass des BMF genannte Zeitraum von 20 Jahren,
innerhalb dessen ein positives steuerliches Gesamtergebnis erzielbar sein muss,
ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, da alle Anforderungen des BMF
im Hinblick auf die Qualifizierung der fremdfinanzierten Rentenversicherung als
Einkunftsquelle (vgl. oben) erfüllt sind."
Aus dem in Kopie beigelegten
Angebot auf den Abschluss einer LifeClassSixtyPlus - Rentenversicherung und den
darin enthaltenen Tabellen und Grafiken ergibt sich zusammen mit den Angaben in
der Polizze folgender Sachverhalt:
Der Berufungswerber schloss bei der Versicherung eine
Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung ab, worüber die Polizze vom
30.11.2001 ausgestellt wurde. Die Versicherung beginnt demnach mit 1.12.2001 und
endet mit dem Ableben des Berufungswerbers, jedoch nicht vor dem 1.12.2033. Im
Falle des Ablebens des Berufungswerbers vor diesem Datum erfolgt die
Versicherungsleistung an die Gattin des Berufungswerbers. Die Prämie ist
eine einmalige und mit dem Betrag von 2,500.000 ATS innerhalb der Frist von
14 Tagen zu leisten. Der Rentenversicherer verpflichtet sich im Gegenzug zur
Leistung einer monatlichen Rente ab dem 31.12.2001, welche sich aus der
garantierten Alterspension in Höhe von 8.228 ATS und der Gewinnpension
zusammensetzt. Die Gewinnpension wird aus dem Zinsgewinnanteil finanziert und im
Vorausgriff auf die zukünftige Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der
Anfangspension geleistet. Die Höhe der Gewinnpension wird in Blatt 4 der
Polizze mit 4.525 ATS (55 v.H. der Alterspension und 35 v.H. der
Gesamtpension) festgelegt und bleibt solange unverändert, als der
Zinsgewinnanteil unverändert bleibt; andernfalls erfolgt eine Anpassung -
in beide Richtungen - ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres.
Zur Finanzierung der einmaligen Prämie wurde ein
endfälliger Fremdwährungskredit über 2,650.000 ATS
(Einmalprämie, Honorare betreffend Vermittlung und Finanzierung,
Kreditgebühr, Bearbeitungsgebühr der Bank) in Yen und auf die Laufzeit
von 15 Jahren aufgenommen. Zur Tilgung des Kredites wird ein Tilgungsträger
durch die Leistung von monatlichen Bruttoprämien in Höhe von
8.000 ATS aufgebaut, wodurch unter der Annahme einer Rendite von 8 v.H.
nach Ablauf von 15 Jahren der Betrag von 2,679.578 ATS zur Kreditabdeckung
zur Verfügung stünde. Die Prämienleistung zum Aufbau des
Tilgungsträgers (8.000 ATS p.m.) und die Zinsen (3.036 ATS p.m.
bei einem Zinssatz von 1,375 %) werden aus einem Abwicklungskonto entrichtet,
welches aus den Rentenzahlungen und monatlichen Eigenleistungen von
3.500 ATS gespeist wird. Dabei ergäbe sich nach der Planrechnung eine
zu veranlagende Liquiditätsreserve zu Gunsten des Abwicklungskontos von
5.217 ATS monatlich. Nach Ablauf der Finanzierungsphase (15 Jahre)
würde eine lebenslange Rente ausbezahlt, welche über die gesamte
Laufzeit unverändert mit 153.036 ATS p.a. (= 12.753 ATS p.m.)
prognostiziert wurde.
Dem Angebot auf Abschluss der Rentenversicherung ist auch
eine Berechnung des Totalgewinnes beigefügt. Die Berechnung basiert auf der
Unterstellung, dass sämtliche angenommenen Parameter wie Kreditzinssatz,
Rendite des Tilgungsträgers, vollständige Tilgung des Kredites nach 15
Jahren, Höhe der Gewinnpension über die gesamte Finanzierungsphase
bzw. die Laufzeit der Rentenversicherung (restliche Lebenserwartung von 37
Jahren des im Abschlusszeitpunktes 46-jährigen Berufungswerbers)
gegenüber den Ausgangswerten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
unverändert blieben. Nach dem Ergebnis dieser Prognoserechnung beginne im
15. Jahr des Bestehens der Rentenversicherung die Steuerpflicht für
Rentenzahlungen und werde bereits im 20. Jahr ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten von 81.371,-- ATS erzielt, wobei
jedoch die Versicherungssteuer in Höhe von 96.153,80 ATS - abweichend
vom Antrag in der Steuererklärung - nicht als Werbungskosten zum Ansatz
kam.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.10.2004 gab die
Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung teilweise statt, indem die
negativen sonstigen Einkünfte mit Ausnahme der als Werbungskosten geltend
gemachten Versicherungssteuer zum Abzug zugelassen wurden und die Festsetzung
der Abgabe gemäß
§ 200 BAO vorläufig erfolgte. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus:
"1)
Versicherungssteuer:
Unter
der Kennzahl 380 (Sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 Abs.1 EStG
1988) werden die Einkünfte aus der Rentenversicherung
"LifeClassicSixtyPlus" berücksichtigt wie folgt: ATS - 152.386,43
entspricht € 11.074,35
Die
Versicherungssteuer in der Höhe von ATS 96.153,80 stellt als Bestandteil
der Prämie keine Werbungskosten dar, da diese Versicherungssteuer im Zuge
des Einmalerlags an ein inländisches Versicherungsunternehmen geleistet
wurde. Die Versicherungssteuer kann gegebenenfalls gemäß
§ 18
Abs.1 Z 2 EStG 1988 verteilt auf 10 Jahre als Sonderausgabe geltend gemacht
werden.
Berechnung:
ATS
96.153,80 entspricht € 6.987,77 verteilt auf 10 Jahre von 2001 bis 2010
ergibt eine jährliche Sonderausgabe von ATS 9.615,38 bzw. € 698,78,
einzutragen unter der Kennzahl 455.
2)
Vorläufige Festsetzung:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde
die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist. In der Judikatur und
in der Literatur wird vor allem im Zusammenhang mit der Beurteilung einer
Tätigkeit als Liebhaberei ganz allgemein die Auffassung vertreten, dass
eine vorläufige Abgabenfestsetzung insbesondere in jenen Fällen
erlassen werden kann, in denen im Zeitpunkt der Bescheiderteilung die
Ungewissheit deshalb besteht, weil in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind (Stoll, Kommentar zur BAO, Band 2, Seite 2102, 2.
Absatz; ÖStZ 1986,160; FJ 1999, 80).
Da
auch im gegenständlichen Fall in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind (nämlich die Ungewissheit der Entwicklung des
Wechselkurses), konnte der Bescheid vorläufig ergehen."
Daraufhin reichte der
Berufungswerber am 17.11.2004 den als Vorlageantrag betreffend den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 zu wertenden Schriftsatz mit der
Bezeichnung "Berufung 3 - Einkommensteuerbescheid 2001" ein. Zur Begründung
verwies er zu "Variante 1" auf die mit gleichem Datum eingebrachten Berufungen
gegen die Bescheide über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
("Berufung 1 - Versicherungssteuer") und die Festsetzung der Anspruchszinsen
2001 ("Berufung 2 - Anspruchszinsen "), welche Auswirkungen auf den
Einkommensteuerbescheid hätten, sodass dieser neu zu berechnen sei. Von den
genannten Schriftstücken hat nur das Vorbringen in dem mit "Berufung 1
-Versicherungssteuer" bezeichneten Schriftsatz Bezug zum Einkommensteuerbescheid
und lautet dieses:
"Berufung 1 -
Versicherungssteuer
Volle Anrechnung
der Versicherungssteuer
Ich berufe gegen
den oben angeführten Bescheid wegen fehlender Anerkennung der
Versicherungssteuer in Höhe von € 6.987,77
(ATS 96.153,80).
Begründung:
Laut
seinerzeitiger Auskunft meines Finanzberaters, Hr.
N.N., wurde das von mir zum
Eingabezeitpunkt beantragte Vorgehen zur geltend gemachten Pensionsversicherung
LCSP (LifeClassSixtyPlus) in mehreren Finanzämtern in Österreich so
positiv beschieden."
Als "Variante 2" führte der Berufungswerber im
Vorlageantrag weiters aus:
"Im Falle als
zur Berufung 1, wegen fehlender Anerkennung der Versicherungssteuer negativ
beschieden wird, ersuche ich um Berücksichtigung der Versicherungssteuer
verteilt auf 10 Jahre als Sonderausgabe in der Höhe von € 698,78, wie
von ihnen in der Bescheidbegründung über den Ablauf einer Aussetzung
der Einhebung vom 19. Oktober 2004 (wohl richtig: Einkommensteuer 2001) unter
Punkt 1 vorgeschlagen und berechnet."
Gleichzeitig mit dem Ergehen der Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuer 2001 wurde ein Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2001 erlassen, mit dem eine Gutschrift in Höhe von
- 175,21 € festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid wendet sich der
Berufungswerber in seiner am 17.11.2004 eingebrachten Berufung mit der
Begründung, dass der bereits auf Grund der Vorschreibung im
Anspruchszinsenbescheid vom 27. Jänner 2003 bezahlte Betrag von 59,74
€ in keiner Weise in der Berechnung berücksichtigt worden sei und
zusätzlich auf den errechneten Gutschriftsbetrag von 175,21 €
angerechnet werden müsste. Somit würde sich eine Gesamtgutschrift von
234,95 € ergeben. Des weiteren ersuchte der Berufungswerber für den
Fall einer positiven Entscheidung über die Frage der Anerkennung der
Versicherungssteuer als negative sonstige Einkünfte, dies bei der
Neuberechnung der Anspruchszinsen zu berücksichtigen.
Mit Bericht vom 6.5.2005 legte die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuer
2001
Die Abgabenbehörde erster Instanz schloss sich auf der
Grundlage der vorgebrachten Belege dem Vorbringen des Berufungswerbers teilweise
an. In der wegen unsicherer Ausgangsparameter gem. § 200 BAO vorläufig
erlassenen Berufungsvorentscheidung ging die Behörde vom Vorliegen der
Einkunftsquelleneigenschaft der fremdfinanzierten Rentenversicherung aus und
setzte in der Folge bei der Einkommensteuerberechnung die Aufwendungen an
Bankzinsen und -spesen (37.386,43 ATS), Honorar für
Finanzierungsbeschaffung und -bearbeitung (80.000 ATS) und Honorar für
Bearbeitungs- und Vermittlungsleistungen (35.000 ATS), sohin insgesamt
152.386,43 ATS, als negative sonstige Einkünfte an.
Strittig ist nur mehr die Frage, ob auch die entrichtete
Versicherungssteuer in Höhe von 96.153,80 ATS Werbungskosten im
Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle darstellt und ebenso wie bereits die
berücksichtigten übrigen Aufwendungen an Bankkosten und
Honorarzahlungen zu (weiteren) negativen sonstigen Einkünften
führt.
Während das Finanzamt den Standpunkt vertritt, dass
die Versicherungssteuer als Bestandteil der Prämie keine Werbungskosten,
sondern gegebenenfalls eine auf 10 Jahre zu verteilende Sonderausgabe darstelle,
macht der Berufungswerber geltend, dass nach Auskunft seines Finanzberaters in
mehreren Finanzämtern positiv über diese Frage entschieden worden sei.
Vorweg ist daher festzuhalten, dass der Berufungswerber -
abgesehen davon, dass das Vorbringen des Berufungswerbers keinerlei konkrete
Daten enthält, welche als Anhaltspunkt für die Stichhältigkeit
des Einwandes dienen könnten - selbst bei Zutreffen dieser Behauptung
daraus nichts für sich gewinnen könnte, denn aus Erledigungen anderer
Behörden und andere Abgabepflichtige betreffend kann ein subjektiver
Anspruch des Berufungswerbers auf eine losgelöst von der Rechtslage
getroffene gleichartige Entscheidung nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH
21.1.2004, 2002/13/0071).
§ 29 Z. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung BGBl. 106/1999 lautet:
"Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt
folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des
Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf
den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln."
Zu den Gegenleistungsrenten zählen auch die
wiederkehrenden Bezüge aus einer privaten Pensionsversicherung, die auf
Grund von Einmalzahlungen gewährt werden (Doralt,
EStG8,
§ 29 Tz 20). Um eine Doppelbesteuerung von bereits
versteuertem Privatvermögen hintanzuhalten, normiert § 29 EStG idF
BGBl. 106/1999 den Eintritt der Steuerpflicht erst für den Zeitpunkt des
Überschreitens des kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung (Doralt,
EStG8,
§ 29 Tz 16). Um dem verfassungsmäßigen Gebot der
Steuerfreistellung der Vermögensumschichtung (VfGH vom 9.10.2002, G 112/02)
vollends zu entsprechen, wurde § 29 Z. 1 EStG durch
BGBl. I 71/2003 für Veranlagungen ab 2004 wie folgt novelliert:
"Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche
oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die
Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche
oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den
Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld,
ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge
(§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich
allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen."
Durch die Hingabe des Versicherungsentgeltes in Form der
Einmalprämie erwarb der Berufungswerber in der Zusicherung der lebenslangen
Rentenzahlungen innerhalb des Garantiezeitraumes ein Rentenstammrecht. Dies geht
auch aus der vom Berufungswerber selbst vorgelegten Bankbescheinigung vom
13.2.2002 hervor, worin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der zur
Zahlung der Einmalprämie aufgenommene Kredit "für die Finanzierung
eines Rentenstammrechtes"gewährt
worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.4.2005, Zl.
2004/15/0155 festgestellt hat, tritt das Rentenstammrecht in einer Art Tausch an
die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes, sodass zu prüfen ist, was der
Steuerpflichtige hingegeben hat, um dieses Rentenstammrecht zu erhalten. Das in
diesem Sinn Hingegebene ist Bestandteil eines steuerneutralen Tausches, denn die
Steuerpflicht nach § 29 Z. 1 EStG 1999 tritt erst ein, wenn die
Rentenleistungen zu einem Vermögenszuwachs führen.
Gemäß
§ 7 Abs. 4 Versicherungssteuergesetz
gilt im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die
Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes. Dementsprechend ist auf Blatt 01 der
Versicherungspolizze auch der gesamte zu leistende Betrag "einschließlich
der Gebühren und öffentlichen Abgaben" in Höhe von
2,500.000 ATS als "einmalige Prämie" bezeichnet und bestätigt die
Versicherungsanstalt im Schreiben vom 5.2.2002 in unzweifelhafter Aussage: "Sehr
geehrter Herr -Bw.-, zum genannten Versicherungsvertrag wurden im Jahr 2001
Prämien im Ausmaß von EUR 181.682,09 eingezahlt. In diesem Betrag ist
eine Versicherungssteuer von EUR 6.987,77 enthalten." Auch die in Blatt 02 der
Polizze dokumentierten Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung im Schadensfall und
des Rücktrittsrechtes der Versicherung beziehen sich auf die fristgerechte
Entrichtung der "Einmalprämie". Blatt 02 schließt - worauf in Blatt
01 hingewiesen wird -an Blatt 01 an und somit unmittelbar an die vorhin
aufgezeigte vertragliche Definition der Prämie als Betrag
einschließlich der Versicherungssteuer. Eine Aufspaltung des zu leistenden
Betrages in einen den Rentenzahlungsanspruch vermittelnden Teil und eine davon
unabhängig zu leistende Versicherungssteuer wäre aber bereits von
Gesetzes wegen nicht möglich, denn im zweiten Satz des § 7 Abs. 4
VersStG wird normiert, dass Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das
Versicherungsentgelt als verhältnismäßig auf die Steuer und die
dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1 leg.cit.)
geleistet gelten.
Die Versicherungssteuer war somit als Teil der Prämie
aufzuwenden, um das Rentenstammrecht zu erhalten und hat solcherart in Anwendung
der Bestimmungen des § 29 Z. 1 EStG 1988 Eingang in den steuerneutralen
Vermögensaustausch Eingang gefunden. Da sich die steuerliche Behandlung der
Versicherungssteuer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
vom 21.4.2005, Zl. 2004/15/0155) aus der den Einkunftstatbestand regelnden Norm
des § 29 Z. 1 EStG 1988 ergibt, muss sohin das Berufungsbegehren, die
Versicherungssteuer als Werbungskosten anzuerkennen, ins Leere gehen.
Der Berufungswerber beantragte weiters für den Fall,
dass die Versicherungssteuer nicht als negative sonstige Einkünfte
berücksichtigt werden können, die Durchführung des in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung in Aussicht gestellten Abzuges von
einem Zehntel der Versicherungssteuer als Sonderausgabe gemäß
§
18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988. Für Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 steht mit solchen nach der Z. 3 und Z. 4 dieser Bestimmung
ein einheitlicher Höchstbetrag zu (§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988), der im
Falle des Berufungswerbers 100.000 ATS beträgt und bereits durch die
geltend gemachten Aufwendungen für die Schaffung und Sanierung von Wohnraum
mit 118.696 ATS ausgeschöpft war. Eine darüber hinausgehende
Berücksichtigung von Versicherungsprämien könnte daher schon aus
diesem Grund nicht stattfinden. Zudem ist aber im vorliegenden Berufungsfall der
Abzug von grundsätzlich Sonderausgaben darstellenden
Versicherungsprämien und Aufwendungen für Wohnraumschaffung und
-sanierung bereits gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 letzter Satz EStG 1988
zur Gänze ausgeschlossen, weil das vom Berufungswerber selbst nach
Erfassung der negativen sonstigen Einkünfte erzielte Einkommen den Betrag
von 700.000 ATS übersteigt. Eine steuerwirksame Behandlung der
Versicherungssteuer ist daher auch nicht im Rahmen von Sonderausgaben
möglich.
Gegen die Anerkennung der negativen Einkünfte, wie sie
in der Berufungsvorentscheidung vorgenommen wurde, bestehen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken. Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 war daher insgesamt teilweise stattzugeben.
2.
Anspruchszinsen
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO i.d.F. BGBl. I Nr.
84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Dies gilt sinngemäß für
Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung sind
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2001 mit Ablauf des Jahres 2001 - entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu
unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Erstbescheid vom 27.1.2003 und
Berufungsvorentscheidung vom 19.10.2004 - erfolgte.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung
eines angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 2001 in einem
Rechtsmittelverfahren ist demnach aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch
Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den
Einkommensteuersteuerbescheid gerichtete Berufung von Amts wegen ein an den
Spruch der Berufungs(vor)entscheidung gebundener (Gutschrifts)-Zinsenbescheid
ergeht (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S.
128). Selbst wenn daher dem Begehren des Berufungswerbers auf Ansatz der
Versicherungssteuer als negative sonstige Einkünfte Rechnung getragen
hätte werden können, wäre eine daraus sich ergebende
Erhöhung der Einkommensteuergutschrift nicht im Wege einer Neuberechnung
der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruchszinsen zu
berücksichtigen gewesen.
Im Erstbescheid betreffend die Einkommensteuer 2001 wurde
diese mit einem Betrag von € 4.952,36 festgesetzt, sodass sich nach
Gegenüberstellung mit den vorgeschriebenen Vorauszahlungen in Höhe von
€ 901,14 ein der Anspruchsverzinsung zu unterziehender Differenzbetrag von
€ 4.051,22 (55.746 ATS) ergab. Mit Berufungsvorentscheidung vom
19.10.2004 wurde die Einkommensteuer 2001 mit einer Gutschrift von € -
581,67 festgesetzt. Da sich somit der im Veranlagungsbescheid vom 27.1.2003
festgesetzte Betrag als unberechtigt erwiesen hat, sind für denselben
Zeitraum, für den mit Bescheid vom 27.1.2003 Anspruchszinsen für die
aus dem Erstbescheid resultierende Einkommensteuernachforderung vorgeschrieben
wurden (1.10.2002 bis 27.1.2003), nunmehr in verfassungskonformer Auslegung der
Bestimmung des § 205 BAO (Ritz, BAO-Handbuch, S. 127 f.) auch
Gutschriftszinsen für diese Nachforderung gewährt worden. Die vom
Berufungswerber begehrte Anrechnung der im Anspruchszinsenbescheides vom
27.1.2003 festgesetzten Anspruchszinsen wurde im angefochtenen Bescheid sohin im
Wege des Ansatzes einer negativen Bemessungsgrundlage für den Zeitraum
1.10.2002 bis 27.1.2003 von 76.150 ATS, welche den Nachforderungsbetrag von
55.746 ATS enthält, entsprochen.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2001 vom 19.10.2004 war sohin als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 19. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0226-I/05
- Stammnummer
- 17121
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF