Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0173-Z2L/02
Abweisung eines Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld gem. § 237 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0173-Z2L/02vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des S. vom 25. April 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
16. März 2001, Zl. 100/36396/2000-2, betreffend Entlassung
aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird zudem wie folgt abgeändert: Es entfallen die Worte
"im Rahmen des freien Ermessens".
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit
rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom
24. September 1987, GZ. 123, wegen des Verbrechens
gemäß
§§ 12 StGB und 12 SGG sowie wegen des
Vergehens des Schmuggels gemäß
§§ 11,
35 Abs 1 FinStrG schuldig gesprochen. Der Spruch des (nach
Zurückweisung einer vom Beschwerdeführer erhobenen
Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH mit Urteil des OLG Wien vom
3 März 1988, Zl. 456 bestätigten) Urteiles lautet
auszugsweise:
"Der Bf. ist schuldig, er hat in Wien I. im
August 1985 dadurch, dass er einen Bargeldbetrag von S 63.000,00 zur
Finanzierung des Ankaufes von Suchtgift und der anschließenden
Schmuggelfahrt von Marokko nach Österreich an Karin S. übergab,
dazu beigetragen, dass Anton S., Karl S., Waltraud S.,
Karl H. und Karin S. vorsätzlich ... Suchtgift ..., nämlich
129,16 kg Cannabisharz aus Marokko aus- und nach Österreich
einführten; II. dadurch dazu beigetragen, dass die genannten
Personen eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 129,16 kg
Cannabisharz zu einem zollrechtlichen Verkürzungsbetrag von
S 2,265.067,30 unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und
Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.
Daraufhin zog das Zollamt Wien den Bf. mit Bescheid vom
13. Mai 1992, Zl. 100/MA/FS-290/98953/20/89-RS, unter Bezugnahme
auf die strafgerichtliche Verurteilung gemäß
§ 11 BAO
zur Haftung heran, und zwar (wie aus dem dem Bescheid angeschlossenen
Berechnungsblatt näher ersichtlich ist) für einen Gesamtbetrag von
S 2,650.673,-- an Eingangsabgaben samt Säumniszuschlag. Die
Berufung gegen diesen Haftungsbescheid wurde mit Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
30. April 1993, Zl. GA 14-2/Sch-195/1/93, als unbegründet
abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 18. August 1994, Zl. 94/16/0013, wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der
Berufung mit dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 23. Februar 1995, Zl. GA
13-2/Sch-195/1/15/93, teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf
S 2,265.067,-- herabgesetzt. Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/16/0006,
wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Mit einer am 28. Februar 2000 beim Hauptzollamt
Wien eingelangten Eingabe beantragte der Bf. gem. § 236 BAO, die
Abgabenschuld (zur Gänze) nachzusehen. Aufgrund der Tat habe er bereits
eine zweieinhalbjährige Haftstrafe verbüßt, daher das Übel
der Haft durchaus erlitten und in diesem Zusammenhang auch eine Finanzstrafe von
S 300.000,00 bezahlt. Es sei ihm jedoch derzeit nicht möglich weitere
Zahlungen zu leisten, zumal folgende Umstände vorliegen
würden: a) aufgrund eines schweren Rückenleidens (doppelter
Wirbelbruch) sei er Notstandshilfebezieher und bekomme an Notstandshilfe
täglich S 122,00; b) der Restbetrag auf das Existenzminimum
werde vom Sozialamt bescheidlos an ihn ausbezahlt; c) er habe an Miete
für die Gemeindewohnung S 2.760,74 monatlich zu bezahlen; d) er
sei von Telefon- und Rezeptgebühren befreit; e) alle zwei Monate
müsse er für Fernwärme S 1.632,00 bezahlen f) für
seinen Sohn Franz Josef müsse er monatlich S 1.700,00 Alimente an
die Kindesmutter bezahlen; Er sei keinesfalls in der Lage, auch nur
irgendwann den gegenständlichen Betrag oder auch nur einen relevanten Teil
zu bezahlen. An der Einfuhrhandlung sei er nur im äußerst
untergeordneten Umfang beteiligt gewesen und hätte dafür ein
Vielfaches an Finanzstrafe bezahlen und auch eine unbedingte Haftstrafe
verbüßen müssen.
Mit Bescheid II. vom 15. März 2000,
Zl. 100/36396/2000-Vo, wies das Hauptzollamt Wien diesen Antrag "im
Rahmen des freien Ermessens" ab. In Anbetracht der Abgabenhöhe und der vom
Abgabepflichtigen geschilderten Einkommenssituation werde eine persönliche
Unbilligkeit als gegeben erachtet. Im gegenständlichen Fall könne aber
nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwar der Verschuldensanteil des Bf.
bei der Entstehung der Abgabenschuld vergleichsweise gering sei, andererseits
jedoch noch keinerlei Zahlungen zur Entrichtung der Schuld geleistet worden
seien, um den Willen zur zumindest teilweisen Wiedergutmachung des
volkswirtschaftlichen Schadens zu beweisen. Angesichts der großen
Suchtgiftmenge, die zur Abgabenvorschreibung führte und der hohen
Resozialisierungskosten, die dem Staat regelmäßig für die
Integration Suchtgiftabhängiger entstehen würden, seien den
Verursachern dieser Kosten auch erhebliche Opfer über einen längeren
Zeitraum zur zumindest teilweisen Entrichtung der Abgabenschuld zuzumuten,
sodass eine Entlassung aus der Gesamtschuld derzeit nicht gewährt werden
könne.
Dagegen erhob der Bf. Berufung. In dieser brachte er nach
wiederholter Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation im Wesentlichen vor,
dass eine Unbilligkeit nach persönlichen Verhältnissen bei ihm
zweifelsohne gegeben sei. Die Behörde hätte die Pflicht gehabt, die
Abwägung der aus der Abschreibung resultierenden Nachteile für den
Abgabengläubiger gegenüber den Nachteilen der Einbringung für den
Abgabenschuldner vorzunehmen. Die Behörde hätte daher zu prüfen
gehabt, ob die Vollziehung dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zugunsten des Abgabengläubigers entspreche. Sie
hätte dabei zu der Erkenntnis kommen müssen, dass es angesichts der
angespannten finanziellen Situation, die sich auch in Zukunft nicht ändern
wird, es nicht dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit entsprechen würde, sollte man die
Abgabeneinhebung vollziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
16. März 2001, Zl. 100/36396/2000-2, wurde der Spruch des
angefochtenen Bescheides um die Bestimmung des § 237 BAO
ergänzt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Wie schon im
bekämpften Bescheid werde auf Grund der gegenwärtigen Einkommenslage
des Bf. eine persönliche Unbilligkeit als gegeben erachtet. Die
kraft Gesetzes entstandene Abgabenschuld sei auf ein äußerst
steuerunredliches Verhalten des Bf. zurückzuführen. Bei dem
Abgabepflichtigen handle es sich um eine Person, die in Abgabensachen
offensichtlich ein leichtfertiges Verhalten an den Tag lege, insbesondere, wie
der vorliegende Fall zeige, habe er bei der Entstehung der Abgabenschuld durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Hinwegsetzen über bestehende
Vorschriften mitgewirkt, ohne auch nur einigermaßen für die Abdeckung
einer allenfalls entstehenden Abgabenschuld Vorsorge zu treffen. Im
Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz wäre in diesem Fall gegenüber
anderen Steuerschuldnern, die ein vorsorgliches Verhalten gegenüber der
Abgabenbehörde aufzuweisen hätten, eine Entlassung aus der
Gesamtschuld eine Bevorzugung, im weiteren Sinn käme eine
Nachsichtsmaßnahme im konkreten Fall sogar einer Abgabenbegünstigung
nahe. Der bisher entrichtete Betrag von S 3.300,00 sei in seiner Höhe
trotz der äußerst schwierigen Finanzlage des Bf. nicht ausreichend
für eine auch nur teilweise Billigkeitsmaßnahme.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde
vom 24. April 2001, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die
Behörde rechtsrichtig festgestellt habe, dass die Einbringung der
Gesamtschuld aufgrund persönlicher Umstände unbillig wäre. Dass
das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben
beeinträchtigt wäre, sei jedoch eine Scheinbegründung, zumal der
Bf. überhaupt nicht in der Lage sei, gegenständliche Beträge auch
nur annähernd aufzubringen. Die anderen Steuerpflichtigen hätten kein
Interesse daran, nominelle Zahlungsverpflichtungen, die vom Steuerschuldner
nicht geleistet werden können, auf unbeschränkte Zeit aufrecht zu
erhalten. Soweit die Behörde auf das steuerunredliche Verhalten
Bezug nehme, sei auszuführen, dass es einer Doppelbestrafung gleich komme,
wenn der Bf. aufgrund der Abgabenhinterziehung zu einer entsprechenden
Geldstrafe herangezogen werde und aufgrund derselben Umstände sein Antrag
auf Entlassung aus der Gesamtschuld abgewiesen werde. Ein Großteil jener
Abgabenschulden, die Gegenstand des § 237 Abs. 1 BAO
seien, seien durch grob fahrlässiges Hinwegsetzen über bestehende
Vorschriften entstanden, sodass die Anwendung des § 237 Abs.
1 BAO unabhängig von diesen Umständen zur Anwendung kommen
müsse. Bei Würdigung dieses Verhaltens sei auch darauf Bedacht zu
nehmen, dass der Tatbeitrag des Bf. äußerst untergeordnet gewesen
wäre, nämlich nur die Finanzierung eines geringen Teilbetrages zur
Drogenbeschaffung und er selbst keinen direkten Beitrag, insbesondere zum
Verbringen der Ware nach Österreich geleistet habe. In diesem
Zusammenhang sei auch der von der Behörde herangezogene
Gleichheitsgrundsatz zu verstehen. Dass die Entlassung aus der Gesamtschuld eine
Bevorzugung darstelle, sei insofern unrichtig, als bei der Frage der Billigkeit
primär auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenschuldners abzustellen
sei und hier kein Unterschied zwischen verschiedenen Ursachen, die zu
Abgabenschulden geführt hätten, gemacht werden könne. Der
Bf. zahle auch regelmäßig die vorgeschriebenen Raten. Es sei der
Abgabenbehörde bekannt, dass er zu mehr nicht in der Lage sei. Aufgrund der
Verzinsung der Abgabenschuld werde diese trotz seiner Leistung immer noch
größer. Das Aufbringen der monatlichen Rate treffe ihn
verhältnismäßig schwer, dem gegenüber nehme die
Abgabenschuld jedoch immer mehr zu. Stelle man die Interessen der
Abgabenbehörde den Interessen des Bf. gegenüber, so wäre im
Hinblick auf das relativ geringe Verschulden des Bf. am Zustandekommen der
gesamten Abgabenschuld eine Entlassung aus der Gesamtschuld
gesetzmäßig. Angesichts seiner Einkommensverhältnisse sei es
auch nicht zweckmäßig, die Abgabenschuld aufrecht zu erhalten. Es sei
nicht absehbar, wer einen Teil leisten könne, geschweige denn einen Betrag
in der Größenordnung der Abgabenschuld.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenate den Bf., seine derzeitige wirtschaftliche
Situation bekannt zu geben. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass der Bf. Notstandshilfebezieher ist. Neben der Notstandshilfe
(9,91 € tgl.) erhält er eine Mietzinsbeihilfe (56,78 €)
sowie vom Magistrat der Stadt Wien eine monatliche Aushilfe für Miete,
Heizkosten und für den Lebensbedarf in der Höhe von insgesamt
285,68 €. Von diesem monatlichen Einkommen sind Fixkosten für
Miete, Strom und Fernwärme in der Höhe von 290,96 €
(monatlich) zu begleichen. Die Unterhaltsleistung für seinen Sohn
beträgt monatlich 72,67 €.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005,
Zl. 100/36396/2000-13, brachte das Zollamt Wien nunmehr vor, dass
aufgrund der vorliegenden aktuellen wirtschaftlichen Situation des
Billigkeitswerbers das Vorliegen von persönlichen Billigkeitsgründen
zu verneinen sei. Die Gewährung der beantragten Entlassung hätte nicht
den geringsten Sanierungseffekt und an der Existenzgefährdung würde
sich nichts ändern. Sollte der Unabhängige Finanzsenat das
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit bejahen, so würden aus der
Sicht des Zollamtes Wien nach Abwägen von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit die Zweckmäßigkeitsgründe
überwiegen. Eine Entlassung aus der Gesamtschuld könne zum jetzigen
Zeitpunkt nach Entrichtung von bisher lediglich einem Prozent der Gesamtschuld
nicht befürwortet werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe
haften, werden gem.
§ 7 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) durch
Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu
Gesamtschuldnern. Die Entlassung aus der Gesamtschuld wird im
§ 237 BAO
geregelt.
§ 237 Abs. 1 BAO lautet: "Auf
Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum
Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der
Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht
berührt."
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 237 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243;
20. 1 2000, 95/15/0031).
Es kommt somit zunächst auf die Frage an, ob die
Entrichtung bzw. Einhebung der Abgabenschuld "unbillig" wäre. Die
Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Gründe für eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung wurden im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht, sodass
sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtwerbers gefährdete (VwGH 25.6.1990, 89/15/0088). Allerdings
bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (einer Entlassung aus der
Gesamtschuld) nicht unbedingt einer Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleich käme (VwGH 24.9.1993, 93/17/0054).
Obgleich sich die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bf. nicht wesentlich geändert haben,
erachtet das Zollamt Wien entgegen den Ausführungen in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung nunmehr das Vorliegen persönlicher
Unbilligkeit nicht als gegeben.
Damit ist das Zollamt Wien im Recht. Es entspricht
nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
dass eine persönliche Unbilligkeit dann vorliegt, wenn gerade die Einhebung
der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe
verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997,
95/13/0243). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts
ändert (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053; 27.4.2000, 99/15/0161; 22.9.2000,
95/15/0090).
Die finanzielle Situation des Bf. ist nicht auf die
Abgabenvorschreibung zurückzuführen, sondern, wie vom Bf. dargestellt,
auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand (Rückenleiden) sowie
auf seine gerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Folgen. Da
nach den vorgelegten Unterlagen das monatliche Gesamteinkommen des Bf. den
geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt, ist zur Zeit die
Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht gegeben. Dass der Bf.
über pfändbare Fahrnisse oder pfändbares Vermögen
verfügt, deren Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme, behauptet er nicht. Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht
erkennen, in welcher Weise die beantragte Nachsicht angesichts der gegebenen
Einkommens- und Vermögenslage des Bf. einen Sanierungseffekt hätte.
Eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende
Abgabeneinhebung) im Sinn des § 237 BAO liegt daher nicht
vor. Damit können allenfalls für die Frage einer
Ermessensentscheidung relevante Umstände dahingestellt
bleiben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war
insoweit zu berichtigen, als das Hauptzollamt Wien den Antrag auf
Entlassung aus der Gesamtschuld im Rahmen des freien Ermessens abwies, wobei
jedoch im Beschwerdefall, wie ausgeführt, eine Ermessensentscheidung nicht
in Betracht kommt.
Linz, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0173-Z2L/02
- Stammnummer
- 17119
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF