Findok · EAS-Auskünfte
EAS 658
Vor Zuzug im Ausland angesammelte stille Reserven
geltende FassungEAS-AuskunftE 1018/11/1-IV/4/95vom 26.06.1995
Wortlaut laut Findok
Durch die von Österreich abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen wird im Fall des Zuzuges von Personen nach
Österreich das Besteuerungsrecht am Wertzuwachs des Kapitalvermögens
dieser Personen Österreich übertragen. Dieses Besteuerungsrecht ist
nach den Abkommen nicht auf den erst nach dem Zuzug eingetretenen Wertzuwachs
beschränkt. Werden daher Beteiligungen an Auslandsgesellschaften nach dem
Zuzug veräußert, sind die bei diesen
Veräußerungsvorgängen realisierten
Veräußerungsgewinne auch dann in Österreich steuerlich erfassbar
und im ausländischen DBA-Partnerstaat (idR) von der Besteuerung
freizustellen, wenn der Wertzuwachs während einer Zeit eingetreten ist, in
der der Veräußerer noch in dem betreffenden ausländischen Staat
ansässig war.
Das inländische Steuerrecht weicht allerdings von
diesem Konzept ab und schöpft die international zugewiesenen
Besteuerungsrechte nicht voll aus. Denn gemäß
§ 31 EStG wird bei
Personen mit Auslandsbeteiligungen im Fall des Eintrittes in die
österreichische Steuerpflicht nur die Differenz zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert (im Zeitpunkt
des Zuzuges) andererseits der Besteuerung zugeführt.
Da sonach im inländischen Recht nur der in
Auslandsbeteiligungen nach dem Zuzug eingetretene Wertzuwachs steuerlich erfasst
werden soll, sind Einbringungen solcher Auslandsbeteiligungen nach dem Zuzug in
eine neugegründete inländische Holdinggesellschaft gemäß
§ 17 Umgründungssteuergesetz inVerbindung mit § 31 EStG nicht mit
den seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern mit dem
gemeinen Wert im Zeitpunkt des Zuzuges nach Österreich anzusetzen. Dieser
Wert bestimmt damit auch die Anschaffungskosten der Beteiligung an der
neugegründeten österreichischen Holdinggesellschaft und bewirkt im
Fall eines späteren Wegzuges aus Österreich, dass sich die
Wegzugsbesteuerung gemäß
§ 31 EStG dann nur auf den während
der Zeit der österreichischen Ansässigkeit eingetretenen Wertzuwachs
des Kapitalvermögens beschränkt.
Ist zur Vermeidung einer
deutschen
Wegzugsbesteuerung der Anteilsbesitz an der ausländischen
Kapitalgesellschaft auf fünf Familienmitglieder gleichmäßig
aufgeteilt worden, ziehen diese fünf Familienmitglieder sodann nach
Österreich zu und bringen sie in der weiteren Folge ihre (20%igen) Anteile
in eine österreichische Holdinggesellschaft ein, die hiedurch zu 100% an
der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt wird und sämtliche
Stimmrechte an ihr erhält, dann sind diese fünf
Einbringungsvorgänge von den vorbeschriebenen Regelungen des
Umgründungssteuergesetzes erfasst (§ 12 Abs. 2 Z 3 zweiter
Gedankenstrich UmgrStG).
Wenn die Auslandsbeteiligungen im Zeitpunkt des Abschlusses
des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre im Vermögen der 5
Einbringenden standen, ist für die Sacheinlagen in die österreichische
Holdinggesellschaft Kapitalverkehrsteuerfreiheit gegeben; eine Zusammenrechnung
der Besitzzeit vor und nach der innerfamiliären Vermögensaufteilung
ist allerdings nicht vorgesehen.
26. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BeteiligungBeteiligungsveräußerungVeräußerung von BeteiligungenVeräußerungsvorgangVeräußerungsgewinnSteuerfreistellungAnsässigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 1018/11/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17109
- Gültig
- 26.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF