Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0361-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-I/03vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22./29. März 1999 erwarb die
Berufungswerberin (Bw.) von der A.GmbH. als Verkäuferin das Grundstück
Nr. x/14 Grundbuch M. in K. um einen Kaufpreis von 506.000 S.
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt der
Bw. Grunderwerbsteuer vor. Als Bemessungsgrundlage wurde der
Grundstückspreis von 506.000 S angesetzt.
Mit Ausfertigungsdatum 30. September 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter
Einbeziehung der Bau- und Projektkosten eines in der Folge errichteten
Reihenhauses (1,630.000 S + 60.000 S) sowie der von der B.GmbH. geforderten
Vermittlungsprovision (18.216 S) - neu bemessen wurde. Begründend
führte das Finanzamt aus, durch die Firma C.GmbH sei das Projekt entwickelt
und die Planung organisiert, aber auch der Bauvertrag über die Errichtung
des Hauses vermittelt worden. Durch die Einbindung des Organisators auch in die
Vermittlung des Grundstücks selbst liege trotz zivilrechtlicher Trennung
der Rechtsgeschäfte - betreffend Grundstückserwerb und Hausbau -
wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstücks samt Bauwerk vor. Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse der
Käuferin auf den Erwerb des Grundstücks samt Bauwerk gerichtet
gewesen. Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft der Bw. zu
verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes zählten zur Bemessungsgrundlage neben dem
Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche der Erwerber aufwenden müsse,
um in den Genuss der Sache zu kommen, also auch die von der Firma C.GmbH in
Rechnung gestellten Projektierungskosten und die Käuferprovision. Weiters
wurde (im Begründungsteil des Bescheides) ausgeführt, dass auf Grund
dieser Feststellungen gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 307 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung "unter gleichzeitiger Aufhebung des
früheren Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt"
werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 16. Oktober
2002 Berufung erhoben und vorgebracht, die Bw. habe mit Kaufvertrag vom 29.
März 1999 über Vermittlung der B.GmbH., Zweigstelle W., das
Grundstück erworben. In der Folge habe sie der C.GmbH den Auftrag erteilt,
die Planung zu erstellen, wofür ihr am 20. April 1999 ein Betrag von 50.000
S (richtig: 60.000 S) in Rechnung gestellt worden sei. Nach Ansicht der Bw. sei
der genannte Betrag als Planungshonorar durchaus angemessen bzw. seien darin
keine weiteren Leistungen enthalten. Mit Vertrag vom 22. März 1999 sei die
Firma S.GmbH. beauftragt worden, das Haus als Generalunternehmer zu errichten.
In rechtlicher Hinsicht sei die Bw. eindeutig als Bauherr und Bauwerber
anzusehen. Im Baubescheid vom 23. März 1999 sei sie als Bauwerber
angeführt. Darüber hinaus habe die Bw. das volle Baurisiko und das
gesamte finanzielle Risiko zu tragen gehabt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 30. September 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
30. September 2002) Baukosten von 1,630.000 S, Projektkosten von 60.000 S
sowie eine Vermittlungsprovision von 18.216 S in die Bemessungsgrundlage
einbezogen wurden. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Berufung vom
16. Oktober 2002 gemäß
§ 274 BAO auch als gegen den berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid) eingebracht gelte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Laut Vereinbarung der Bw. mit
der C.GmbH habe diese Firma das Projekt für die Reihenhausanlage
entwickelt, die Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt und den Abschluss
des Bauvertrages vermittelt. Das Bauansuchen vom 25. Mai 1998 sei von der
B.GmbH. gestellt worden. Im Bauvertrag vom 22. März 1999 sei als
Vertragsgrundlage unter anderem die Bau- und Ausstattungsbeschreibung
gemäß Projektunterlagen angeführt. Für die Erstellung des
Bebauungsplanes sei bereits ein Gesamtkonzept vorgelegen. Diese Planung sei auch
für die Vermittlungsfähigkeit des Projektes von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen, sodass eine betreffende Planung üblicherweise bereits
vor Abschluss des Kaufgeschäftes bestanden habe. Der Bauvertrag sei noch
vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden. Allein daraus sei zu
ersehen, dass der Wille der Bw. auf den Erwerb eines Grundstücks mit zu
errichtendem Gebäude gerichtet gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht sei
daher die Bauherreneigenschaft der Bw. nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Es habe keineswegs ein fertiges Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept bestanden. Am 22. Februar 1999 habe die Bw. erstmals mit
Baumeister H.S. über die Pläne gesprochen. H.S. habe die von der Bw.
geänderten Pläne zur Einsicht mitgenommen. Nach dem Baubeginn Anfang
März 1999 sei die Bw. fast jeden Tag auf der Baustelle gewesen, um den
Fortgang zu kontrollieren. Am 29. März 1999 sei der Keller fertig gewesen,
am 6. April 1999 das Erdgeschoß und bis Ende Mai 1999 der gesamte Rohbau.
Dann habe der Innenausbau begonnen. Zwischenzeitlich hätten immer wieder
Besprechungen mit dem Baumeister stattgefunden; Probleme, Fragen und
Unklarheiten habe die Bw. mit H.S. eigenverantwortlich geregelt. Das Preis- und
Baurisiko sei bei der Bw. gelegen, habe doch die C.GmbH jedwede Haftung für
die Durchführbarkeit der Planunterlagen und des Baubescheides
ausgeschlossen. Die Pläne für das Reihenhaus seien, wie beschrieben,
mit der bauausführenden Firma geändert und umgestaltet worden: Im
Außenbereich seien statt der Garage ein Carport geplant und der
Haupteingang in den Bereich des Carports verlegt worden, an der Ostseite sei
statt der Eingangstüre ein drittes Fenster geplant worden. Das Carport
reiche bis zur Grundstücksgrenze, an der Südwestseite sei das Dach des
Carports ein Stück weit über die selbst angelegte Terrasse gezogen
worden. Auch Gartenmauern und Garten seien von der Bw. angelegt worden. Die Bw.
habe bei der S.GmbH. lediglich ein Ausbauhaus in Auftrag gegeben. Den
Innenbereich habe sie selbst geplant und nach ihrer Vorstellung ausgebaut. Die
Bw. habe daher sehr wohl Einfluss auf die bauliche Gestaltung ihres Hauses
genommen. Um das Reihenhaus finanzieren zu können, habe sie
Finanzierungspläne erstellen lassen und danach einen Privatkredit
aufgenommen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sei die
Bauherreneigenschaft der Bw. anzuerkennen.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
schilderte die Bw. den Hergang des Bauvorhabens wie folgt:
Ungefähr zu Weihnachten 1998 habe sich die Bw. bei der
B.GmbH., Zweigstelle W., nach Angeboten erkundigt, dort jedoch die Auskunft
erhalten, dass zur Zeit kein geeignetes Projekt vorhanden sei. Noch im Dezember
1998 sei der Bw. seitens der B.GmbH., und zwar von H.X., jedoch mitgeteilt
worden, dass bei dem Grundstück in K. ein Käufer zurückgetreten
sei. Zu diesem Zeitpunkt sei mit der Bauführung der beiden
Nachbarhäuser schon begonnen, die Keller seien bereits errichtet gewesen.
Beim Erstgespräch habe H.X. der Bw. Kopien der Baupläne
ausgehändigt und ihr Projektunterlagen mit der Aufschrift "B.Immobilien"
gezeigt, die eine farbige Modellzeichnung der Häuser und auch ein Beiblatt
mit der Auflistung der Kosten beinhalteten; dabei habe H.X. angekündigt,
dass die Bw. eine neue Projektmappe erhalten solle; diese habe sie in der Folge
jedoch nicht bekommen. Von der Bw. darauf angesprochen, ob er einen Baumeister
empfehlen könne, habe H.X. die S.GmbH. genannt, die auch die
Nachbarhäuser errichte. Die Bw. hätte aber auch einen anderen
Baumeister beauftragen können. Bezüglich der Baukosten habe H.X. einen
Richtwert genannt. Die von H.X. erhaltenen Pläne habe die Bw. unter
Mithilfe ihres Bruders, der Zivilingenieur sei, geändert, so wie im
Vorlageantrag beschrieben. In der Folge habe die Bw. mit H.S. Kontakt
aufgenommen, der sich die geänderten Pläne angeschaut und der Bw.
sodann mitgeteilt habe, was machbar sei. Dabei habe H.S. in keiner Weise
angedeutet, dass die gewünschten Änderungen mit H.X. abgesprochen
werden müssten. Eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung habe die Bw. von
H.X. nicht erhalten. Die S.GmbH. müsse jedoch von einem vorhandenen
Kostenvoranschlag ausgegangen sein, nach den Wünschen der Bw. seien noch
Leistungen dazu- bzw. herausgenommen worden, wodurch sich schlussendlich der im
Bauvertrag angeführte Preis ergeben habe. Die S.GmbH. sollte auch den
Innenausbau übernehmen, dazu sei bereits ein Kostenvoranschlag erstellt
worden. Aus Termingründen habe die Bw. den Innenausbau in der Folge jedoch
bei einer anderen Firma in Auftrag gegeben. Eine Anzeige an das Bauamt sei
bezüglich der von der Bw. vorgenommenen Planänderungen nicht
erforderlich gewesen (Besprechungen am 31. März 2004 und am
16. Februar 2005).
Im Zuge ergänzender Ermittlungen wurden vom Finanzamt
Auskünfte bei der Firma S.GmbH. eingeholt. H.S. gab an, unter anderem beim
Reihenhausprojekt in K. sei J.X. (Anmerkung: der Vater von H.X.) mit den
Einreichplänen und einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung an den
Bauunternehmer herangetreten, um ihn als Generalunternehmer zu gewinnen. Die
Verhandlungen mit den Subunternehmern habe ebenfalls J.X. geführt. Die
Fixpreise, welche J.X. mit der Bauunternehmung (im Wege der Anbotslegung)
ausgehandelt habe, hätten später keine Änderung mehr erfahren.
Sonderausstattungen, welche in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung nicht
enthalten, jedoch von J.X. den Kunden zugesagt worden seien, seien bei der
Provision, welche die C.GmbH für die Vermittlung der Bauverträge in
Rechnung gestellt habe, in Abzug gebracht worden. Die Bauvertragsgrundlagen
stammten von J.X., ebenso die Vertragsformulare. Die Bauverträge seien der
S.GmbH., bereits von den Bauwerbern unterfertigt, von J.X. zur Unterschrift
übermittelt worden (Niederschrift vom 23. Juli 2004). Über Vorhalt der
Ausführungen der Bw. gab H.S. am 4. Februar 2005 telefonisch ergänzend
an, er könne sich im Einzelfall an den Zeitablauf nicht mehr genau
erinnern; es könne wohl sein, dass er schon vor Abschluss des Bauvertrages
mit der Kundin ein Gespräch geführt habe. Planung und Preis seien
jedoch stets zwischen J.X. (oder einem seiner Söhne) und dem jeweiligen
Kunden ausgemacht worden. H.S. habe bei den Projekten nur als Baumeister
mitgewirkt, allenfalls habe er über Kundenwunsch Änderungen bei der
Innenraumplanung vorgenommen. Die Aussagen von H.S. wurden der Bw. bei einer
Besprechung am 16. Februar 2005 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Nach den vorliegenden Verträgen, den
Auskünften der Bw. und des im Berufungsverfahren befragten Baumeisters und
nach Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde K. steht folgender Sachverhalt
fest:
Geschäftsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Februar 1997 gegründeten C.GmbH war die Projektierung von
Wohnbauanlagen und die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Im Firmenbuch
eingetragener Alleingesellschafter und Geschäftsführer war M.X.; auf
Grund einer Treuhandvereinbarung kam diesem jedoch in Bezug auf 75,5 % des
Stammkapitals der Gesellschaft lediglich die Stellung eines Treuhänders zu,
und zwar hinsichtlich 51 % des Stammkapitals für seinen Vater J.X. und
hinsichtlich 24,5 % des Stammkapitals für seinen Bruder H.X.. J.X. war
(dienstältester) Angestellter der B.GmbH., Zweigstelle W., die ebenfalls im
Bereich der Immobilienvermittlung tätig war. Auch H.X. war bei der B.GmbH.,
Zweigstelle W., angestellt.
Die B.GmbH. ihrerseits ist eine Tochtergesellschaft der
A.GmbH., mit der ein Ergebnisabführungsvertrag besteht.
Die A.GmbH. war außerbücherliche
Eigentümerin einer Liegenschaft in EZ xx Grundbuch M., die laut
Vermessungsurkunde vom 12. Februar 1997 bzw. laut Teilungsplan vom 24. Juni 1998
in die Parzellen Nr. x/14, x/15 und x/2 geteilt wurde. Unter Einbindung der
Gemeinde wurde festgelegt, dass auf der Liegenschaft eine Reihenhausanlage
entstehen sollte. Die neu gebildeten Parzellen wurden von der B.GmbH. zum
Verkauf angeboten. Bei der B.GmbH. lagen für die Kaufinteressenten
Projektunterlagen (mit Modellzeichnungen, Plänen sowie einer Bau- und
Ausstattungsbeschreibung) für die aus drei Häusern bestehende
Reihenhausanlage "Z.-Anlage" auf, in denen jeweils der Grundpreis, die Baukosten
sowie Vorleistungskosten (von je 60.000 S) angegeben waren. Die
Projektunterlagen tragen den Aufdruck "Beratung und Verkauf B.GmbH.", teilweise
auch den Zusatz "Projektentwicklung und Organisation: C.GmbH".
Am 25. Mai 1998 wurde namens der B.GmbH., Filiale W., ein
(von J.X. unterschriebenes) Bauansuchen betreffend den Neubau einer
Reihenhausanlage auf den Grundparzellen Nr. x/14, x/15 und x/2 bei der Gemeinde
K. eingereicht. Dem Bauansuchen waren die von Architekt DI F. erstellten
Baupläne angeschlossen. Auch Baubeschreibung (vom 25. Mai 1998) und
Bauabsteckung (vom 24. Juni 1998) weisen die B.GmbH. als Bauwerberin aus. Mit
Fax vom 22. Juni 1998 teilte die B.GmbH., Zweigstelle W., der Gemeinde K. die
Namen und Anschriften der Kaufinteressenten ("Bauwerber") für die drei
Häuser mit, das waren hinsichtlich des "Hauses 2" und des "Hauses 3" die
nunmehrigen Eigentümer und hinsichtlich des auf der Grundparzelle x/14
vorgesehenen "Hauses 1" der damalige Kaufinteressent. Die Bauverhandlung hat am
14. Juli 1998 für alle drei Häuser gemeinsam stattgefunden; laut
Verhandlungsniederschrift waren dabei die Kaufinteressenten (im
Verhandlungsprotokoll als "außerbücherliche Eigentümer" der
Grundparzellen bezeichnet) sowie J.X. für die B.GmbH. (im
Verhandlungsprotokoll als Bauwerberin bezeichnet) anwesend. Die
Baubewilligungsbescheide betreffend das "Haus 2" und das "Haus 3" sind - nach
Vorlage der Kaufverträge - am 18. November 1998 an die jeweiligen
Käufer ergangen. Der Baubewilligungsbescheid betreffend das "Haus 1" (auf
der Grundparzelle x/14) datiert vom 23. März 1999 und ist an die Bw.
gerichtet. Alle drei Baubescheide nehmen auf das "mit Eingabe vom 25.5.1998"
gestellte Bauansuchen Bezug.
Am 22. März 1999 hat die Bw. den
Grundstückskaufvertrag unterschrieben, für die A.GmbH. als
Verkäuferin wurde dieser Vertrag am 29. März 1999 unterfertigt.
Mit Bauvertrag vom 22. März 1999 erteilte die Bw. der
S.GmbH. den Auftrag, auf der Grundparzelle Nr. x/14 Grundbuch M. in K. "auf
Basis der nachstehend angeführten Vertragsgrundlagen" als
Generalunternehmer eine Reihenhaushälfte zu errichten. Als
Vertragsgrundlagen sind in Punkt III des Bauvertrages unter anderem der
Baubescheid und die dem Baubescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen sowie die
"Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen"
angeführt. Als Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis von 1,630.000 S
brutto genannt (Punkt VI), der alle Leistungen beinhalte, wie sie in den unter
Punkt III des Vertrages aufgelisteten Vertragsgrundlagen angeführt seien
(Punkt VIII). Die Vertragsparteien bestätigten, sämtliche unter Punkt
III. angeführten Vertragsunterlagen erhalten bzw. diese vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII).
J.X. war mit den Einreichplänen und einer Bau- und
Ausstattungsbeschreibung an die S.GmbH. herangetreten, um sie für die
Reihenhausanlage als Generalunternehmer zu gewinnen. Die Bauvertragsgrundlagen
stammten von J.X., ebenso die Vertragsformulare. Die im Angebot an J.X.
enthaltenen Preise der Bauunternehmung waren Fixpreise.
Am 16. März 1999 hatte die
Bw. eine Vereinbarung mit der C.GmbH geschlossen, welche lautet:
"I.
Frau
M.R.
(Anmerkung: die Bw.) - in der Folge kurz Bauherr genannt - beabsichtigt, die
Liegenschaft GSt Nr. x/14 zu erwerben und darauf gemäß Bauvertrag mit
der Firma
S.GmbH.
als Generalunternehmer eine Reihenhaushälfte zu errichten.
Die C.GmbH hat das Projekt für diese
Reihenhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt
und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt. Die C.GmbH ist dabei mit
Projektierungskosten, insbesondere Planungs- und Ausschreibungskosten in Vorlage
getreten.
II.
Der Bauherr verpflichtet sich nunmehr, der C.GmbH
für die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von 60.000 S
inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Honorar ist dann zur Zahlung fällig, wenn
der Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft und der Bauvertrag von
allen Vertragsteilen unterfertigt worden sind und der Baubescheid über die
Errichtung der Reihenhaushälfte rechtskräftig geworden ist.
III.
Die C.GmbH haftet in keiner Weise für die
Verpflichtungen, die sich für die Vertragspartner des Bauherren aus dem
Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben. Sie haftet auch in keiner Weise für
die Durchführbarkeit der Planunterlagen sowie des Baubescheides und der
Beschaffenheit des Bauplatzes, die C.GmbH garantiert nur die Rechtskraft des
Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus einer Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für den
Bauherren ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der C.GmbH gegenüber dem
Planverfasser an den Bauherren.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind
die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und
Vermittlungsgebühren, das gegenständliche Vertragsverhältnis
bezieht sich ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk
erbrachte Organisationsleistung und inkludiert die von der C.GmbH aufgewendeten
Kosten für Bauplanung. Der Bauherr verpflichtet sich daher, der B.GmbH.
für die Vermittlung des Kaufgeschäftes die übliche
Maklerprovision von 3 % + 20 % MwSt des Kaufpreises nach Unterfertigung des
Kaufvertrages zu bezahlen.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese
Vereinbarung wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige
Einrede zu erheben."
Auf Grund dieser Vereinbarung hat
die C.GmbH der Bw. am 20. April 1999 einen Betrag von 60.000 S in Rechnung
gestellt.
Die Bw. hat an den ihr von H.X. übergebenen
Bauplänen Änderungen hinsichtlich der Innenraumgestaltung vorgenommen.
Die Außenansicht wurde insofern geändert, als die Eingangstüre
sowie einzelne Fenster verlegt und an Stelle der Garage ein Carport (mit
teilweiser Überdachung der Terrasse) errichtet wurden. Die
Planänderungen wurden vor Abschluss des Bauvertrages mit Baumeister H.S.
besprochen bzw. von ihm hinsichtlich ihrer "Machbarkeit" geprüft. Eine
Änderungsanzeige an die Baubehörde war nicht erforderlich.
Der Bauvertrag mit der S.GmbH. bezieht sich auf die
Errichtung eines "Ausbauhauses" ohne Innenausbau. Hinsichtlich des
Leistungsumfangs wurden gegenüber dem Angebot des Generalunternehmers
entsprechend den Wünschen der Bw. Adaptierungen vorgenommen, indem einzelne
Positionen wegfielen (zB Asphaltierung vor dem Haus) bzw. dazukamen (zB die
Errichtung einer Gartenmauer) oder sonst geändert wurden, zB hat die Bw.
andere Fenster gewählt als im Angebot vorgesehen waren.
b) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuer wird nach § 4 Abs.
1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff und nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wirtschaftlichen Sinn zu
verstehen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 4 ff zu § 5, und die dort zitierte Judikatur).
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichem Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu § 5, Ergänzung N 56/1 N).
c) Gemessen an diesen Kriterien ist die Bw. hinsichtlich
der von der S.GmbH. auf Grund des Bauvertrages vom 22. März 1999
ausgeführten Bauleistungen (Errichtung eines Ausbauhauses ohne Innenausbau)
nicht als Bauherr im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen:
Das Gebäude ist Teil einer aus drei Häusern
bestehenden Reihenhausanlage, die von der C.GmbH projektiert und geplant worden
war. "Beratung und Verkauf" erfolgten, wie aus den Projektunterlagen hervorgeht,
über die B.GmbH., Zweigstelle W.. Dabei hat sich deren Tätigkeit
(durch die Angestellten J.X. und H.X.) keineswegs auf die Suche von
Kaufinteressenten für die im Eigentum der Muttergesellschaft A.GmbH.
stehenden Grundparzellen beschränkt. Im Mai 1998 hat J.X. namens der
B.GmbH. bei der Gemeinde K. das Bauansuchen eingebracht, dem die (im Auftrag der
C.GmbH erstellten) Baupläne angeschlossen waren. Bei der Bauverhandlung am
14. Juli 1998 war neben den (damaligen) Kaufinteressenten auch J.X. (für
die B.GmbH. als "Bauwerberin") anwesend. Dem an die Bw. adressierten Baubescheid
vom 23. März 1999 liegt das von J.X. (für die B.GmbH.) eingebrachte
Bauansuchen zu Grunde.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages am 22./29. März 1999 lagen daher nicht nur
die (von der C.GmbH in Auftrag gegebenen) Baupläne bereits vor, sondern es
war auch das über Initiative von J.X. eingeleitete Baubewilligungsverfahren
soweit abgeschlossen, dass am 23. März 1999 der (von der C.GmbH
"garantierte") Baubescheid ergehen konnte. Gleichzeitig mit dem
Grundstückskaufvertrag hat die Bw. den Errichtungsvertrag mit einer
Baufirma abgeschlossen. Der Bauvertrag war von J.X. (namens der C.GmbH) mit der
Baufirma ausgehandelt worden, wobei später nur noch Adaptierungen des
Leistungsumfanges nach Wunsch der Bw. vorgenommen wurden.
Der Bw. wurde demnach ein einheitliches Angebot
unterbreitet, das den Erwerb der Grundparzelle sowie der Baupläne und die
Errichtung eines "Ausbauhauses" durch einen Generalunternehmer zu einem im
Wesentlichen bestimmten Preis beinhaltete. Zwischen Grundstückserwerb und
Hausbau bestand sohin ein enger sachlicher Zusammenhang. Dass auf der
Anbieterseite mehrere Personen bzw. Gesellschaften auftraten und Verträge
(Grundstückskaufvertrag, Bauvertrag, Projektkostenvereinbarung) deshalb mit
verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen wurden, ist rechtlich unerheblich.
Die Bw. wendet ein, nach den in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entwickelten "drei Bedingungen" - Einflussnahme auf die
bauliche Gestaltung, Tragung des Baurisikos, Tragung des finanziellen Risikos
der Bauführung - liege die Bauherreneigenschaft nicht nur im
zivilrechtlichen, sondern auch im steuerlichen Sinne vor.
Auf Grund der Begründung von Rechtsbeziehungen mit dem
Bauführer (als Generalunternehmer) ist zwar das Baurisiko bei der Bw.
gelegen, da sie selbst aus dem Bauvertrag unmittelbar berechtigt und
verpflichtet wurde; nach Punkt III. der Vereinbarung mit der C.GmbH war eine
Haftung der Projektgesellschaft für die sich aus dem Bauvertrag ergebenden
Verpflichtungen (der S.GmbH.) ausdrücklich ausgeschlossen. Nach den in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Kriterien ist der
Käufer aber nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er neben dem Baurisiko
auch das finanzielle Risiko der Bauführung zu tragen hat und auf die
bauliche Gestaltung des Hauses - und zwar auf die Gesamtkonstruktion - Einfluss
nehmen kann; die genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vom Beginn der
Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren
angesehen werden (vgl. Fellner, aaO, Rz 90 zu § 5 GrEStG und die dort
zitierte Judikatur). Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen
und zu gestalten. Diese typischerweise vom Bauherrn wahrgenommenen Agenden hat
hier jedoch weitgehend die Projektgesellschaft übernommen. Im Rahmen des
Gesamtkonzeptes der Anlage und der von Architekt DI F. im Auftrag der
Projektgesellschaft erstellten, auch der Baubehörde bereits vorliegenden
Planung konnte die Bw. zwar die Innenraumgestaltung verändern;
bezüglich der Außengestaltung hat sie Änderungen im Bereich der
Türen und Fenster sowie der Gestaltung des Carports (samt teilweiser
Überdachung der Terrasse) vorgenommen. Auf die bauliche Gestaltung ihres
Hauses in seiner Gesamtkonstruktion konnte die Bw. jedoch keinen wesentlichen
Einfluss mehr nehmen. Durch die im Bauvertrag getroffene Fixpreisvereinbarung
war der Bw. (hinsichtlich der von der S.GmbH. erbrachten Bauleistungen) auch das
Preisrisiko weitgehend abgenommen.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Finanzamt die
Bauherreneigenschaft der Bw. nur in Bezug auf die von der S.GmbH. erbrachten
Bauleistungen (Errichtung eines "Ausbauhauses") verneint hat; hingegen wurden
die Kosten des nachfolgenden, von der Bw. selbst organisierten Innenausbaues in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht einbezogen.
Auf Grund des von Anbieterseite vorbereiteten und von der
Bw. angenommenen einheitlichen Angebotes kann dem Finanzamt im Ergebnis nicht
entgegengetreten werden, wenn es im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen
ist, dass Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt zu
errichtendem Gebäude ("Ausbauhaus") gewesen ist. Zur Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zählten daher auch die Baukosten
(laut Bauvertrag mit der S.GmbH.) sowie die übernommenen sonstigen
Leistungen, nämlich die von der Bw. an die C.GmbH zu leistende
Projektkostenabgeltung sowie die an die B.GmbH. zu bezahlende
"Vermittlungsprovision", welche (auf Grund des Ergebnisabführungsvertrages)
letztlich der A.GmbH. (als Verkäuferin des Grundstücks) zugekommen
ist.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juli 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-I/03
- Stammnummer
- 17107
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF