Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0927-S/02
Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0927-S/02vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, in A, vom 3. September 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. August 2002
betreffend Ordnungsstrafen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. August 2002 wurde über den
Berufungswerber (Bw) H eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,--
gemäß
§ 112 Abs. 3 BAO verhängt, da sich der Bw in
der undadierten Eingabe die als "Einspruch gegen diese Zahlungsaufforderung"
(mit der beigelegten Buchungsmitteilung Nr. 2 des obenbezeichneten Finanzamtes)
an das BZR, Postfach, A-1033 Wien dem Finanzamt gegenüber einer
beleidigenden Schreibweise bedient habe.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw mit dem am 3. September 2002 eingebrachten Schriftsatz
Einspruch, der als Berufung zu werten war. In der Begründung bringt
der Bw vor, dass, da wir in einem demokratischen freien Land leben und ein Recht
auf freie Meinungsäußerung hätten, hätten sie diese Kritik
zu dulden.
Auch die
Politiker dürften sich Äußerungen an den Kopf werfen und sich
gegenseitig beschimpfen z.B. mit dem Wort " Blindgänger", da würden
auch keine Zwangs - oder Ordnungsstrafen verordnet, oder stehen sie
über dem Gesetz. Er habe nur seinen Unmut in (über) diesem(n)
österreichischen Staat ausgedrückt.
Diese Kritik an
dem Grasser und ihrer Behörde stehe zu Recht, weil er als Bürger und
Steuerzahler nur verarscht werde! Außerdem habe er nur den Grasser
als Raubritter bezeichnet und nicht die Bundesregierung. Das Finanzamt solle ihm
nicht die Worte im Mund umdrehen. Unterschrieben wurde diese Berufung mit
"ein erboster Bürger und Steuerzahler".
Nach
Mängelbebung und nachgebrachter Unterschrift wies das Finanzamt diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2002 als unbegründet
ab. In der Begründung wurde ausführlich dargelegt, wann eine
beleidigende Schreibweise vorliegt bzw., dass diese bei Verwendung des
Ausdruckes "Raubritter" gegeben ist. Bezüglich der Aussagen im Parlament
wurde auf Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes hingewiesen.
Dagegen erhob
der Bw neuerlich "Einspruch", der als Vorlageantrag zu werten war. In der
Begründung führte der Bw aus, dass die gute Sitte in Österreich
auf der Tagesordnung stehe und verwies dazu auf Aussagen von Volksvertretern in
der Öffentlichkeit, z.B. in live Sendungen des ORF zu
Parlamentssitzungen. Zum Bescheidausfertigenden Organ der
Finanzverwaltung führte er aus, dieser möge erst vor seiner Tür
den Dreck wegkehren und verwies dazu auf den Finanzskandal in Innsbruck, wo so
genannte Kollegen Straftaten begangen hätten. Zudem sei der Euro
auch bei der Finanzverwaltung zum Teuro geworden; daher verlange er die
Zusendung einer Kopie der Strafgebührenordnung für die Jahre 2001 und
2002, sonst bezahle er diese 100 Euro nicht. Solange ihm Rechtsmittel zur
Verfügung stünden sei diese Zahlung aufgeschoben und nicht
Einbringbar. Weiters unterstellte er dem Finanzamt Nötigung, da dieses auf
dem Zahlschein den Hinweis auf Einbringungsmaßnahmen bei Nichtbezahlung
machte.
Zu dem den
Bescheidausfertigenden Beamten führte er aus, dass dieser nicht den
beleidigten zu spielen brauche wenn man Kritik an seiner Behörde übe.
Denn er persönlich beleidige die Steuerzahler mit falschen Steuerbescheiden
und "sachgemäßiger" Arbeit von Akten; die Steuerzahler würden
nur schikaniert und mit Füßen getreten.
Auf die
weiteren Ausführungen betreffend Ausländer und der Pension von Staats
- und Landesbeamten in Bezug auf seine Pension wird verwiesen. Die
Behörde solle ihm die Leute benennen, die er beleidigt haben
sollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 112 Abs.
2 BAO lautet: Personen, die die Amtshandlung stören oder durch
ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die
Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort
entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines
Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 145
Euro verhängt werden.
Gemäß
Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe
gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer
beleidigenden Schreibweise bedienen.
Wie bereits vom
Finanzamt sinngemäß ausgeführt wurde, liegt beleidigende
Schreibweise dann vor, wenn gegen die Behörde oder ihre individuellen
Maßnahmen gerichtete Ausdrücke und Wendungen benutzt werden, die
verunglimpfend, schmähend, herabsetzend oder ähnlich unsachlichen
Charakter haben. Das Recht auf freie Meinungsäußerung soll dadurch
keineswegs geschmälert werden, jedoch sind in Ausübung dieser Freiheit
die Grenzen der sachlichen Kritik zu beachten und verbietet es sich, die
Behörde oder deren Organe zu beleidigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob
der Inhalt der beleidigenden Äußerungen wahr ist, sondern es ist
lediglich die äußere Form, eben die Art der Formulierung für
eine Bestrafung ausschlaggebend.
Wenn der Bw in
seinem Anbringen betreffend eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes die
Ausdrücke "Ihr Arschlöcher" (gemeint sind die Finanzbeamten) sowie den
Finanzminister stellvertretend als oberstes Organ der Finanzverwaltung drei mal
als Raubritter bezeichnet und einen unbeteiligten Dritten im Zusammenhang mit
dieser Buchungsmitteilung als "gwamperten" bezeichnet, wird jedenfalls der Boden
sachlicher Kritik verlassen. Es liegt daher, wie schon vom Finanzamt
gestützt auf die Rechtsprechung des VwGH (Erk. v. 30. 11.1993, Zl.
89/14/0144, nämlich in der Formulierung "quasi als Raubrittermethoden")
ausgeführt wurde, beleidigende Schreibweise vor. Dem Finanzamt kann
somit auch nicht entgegengetreten werden wenn es über den Bw, obwohl er
sich zum ersten Mal einer beleidigenden Schreibweise bediente, aufgrund der
mehrfachen beleidigenden Äußerungen eine Ordnungsstrafe von 100,--
Euro verhängte. Das Finanzamt hat daher zu Recht von seinem Ermessen eine
Ordnungsstrafe zu verhängen Gebrauch gemacht.
In der Berufung
und im Vorlageantrag hat der Bw seine beleidigenden Äußerungen in
keiner weise zurückgenommen bzw. diese Kritik gegen den Finanzminister und
die Behörde als zu Recht bestehend bezeichnet. Weiters wurden dem Organ das
die Berufungsvorentscheidung erlassenen hat weitere Unsachlichkeiten vorgeworfen
(Erlassung unrichtiger Bescheide) bzw. das Finanzamt durch den Hinweis auf
zwangsweise Einbringungsmaßnahmen sogar der Nötigung bezichtigt was
wiederum eine beleidigende Schreibweise darstellt. Vom Finanzamt wurden diese
neuerlichen Tatbestände jedoch nicht aufgegriffen.
Der Vergleich
mit Äußerungen im Parlament geht ins Leere, da dafür gesonderte
Regelungen (siehe BVE) gelten. Der Hinweis auf den Finanzskandal in Innsbruck
führt ebenfalls zur keiner Rechtfertigung der gemachten
Äußerungen. Auch das übrige Vorbringen betreffend Ausländer
bzw. die Pensionen der Beamten allgemein geht an der Sache vorbei. Der
Vollständigkeit halber wird der Bw darauf hingewiesen, dass das
Höchstmass der Ordnungsstrafe gemäß
§ 112 BAO im Jahr 2001
(sowie die Jahre davor) S 2.000,-- betragen hat, sodass die Umrechnung auf
€ 145,-- (entspricht S 1.995,24) keine Teuerung darstellt.
Da der Bw in
seinen Schriftsätzen kein Vorbringen erstattet hat, dass eine Verringerung
der Ordnungsstrafe rechtfertigen würde, war die Berufung, wie im Spruch
dargestellt, als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
19. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 112 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0927-S/02
- Stammnummer
- 17100
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF