Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0329-F/04
doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten ins Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-F/04vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
3. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom 5. April 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) reichte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beim Finanzamt F per Post ein, woraufhin
laut Bescheid vom 5. April 2004 die Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr
durchgeführt wurde. Der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht
berücksichtigt, da die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen im
vorliegenden Fall nicht zutrafen.
Gegen obgenannten Bescheid wurde vom rechtlichen Vertreter
des Bw rechtzeitig Berufung eingelegt und hiezu ausgeführt, dass bei der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die schon in den Vorjahren durch
die regelmäßigen Familienheimfahrten nach BH zur Ehefrau und doppelte
Haushaltsführung entstandenen (erhöhten) Werbungskosten nicht
berücksichtigt worden seien, wobei diese im vom Bw selbst ausgefüllten
und vorgelegten Antragsvordruck L 1 glaublich versehentlich nicht eingetragen
worden sind (siehe demgegenüber die seinerzeitigen Einkommensteuerbescheide
1998 bis 2002 vom 13. November 2003 bzw vom 24. November 2003).
Da der Bw jedoch tatsächlich, wie schon in den
Vorjahren, regelmäßig an seinen in BH gelegenen Familienwohnsitz
gefahren sei und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für seine
Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich monatliche
Mietaufwendungen von 131 € habe (siehe auch die Vorjahre), wird im Wege
einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BA0
wiederum um Berücksichtigung der hiemit geltend gemachten (erhöhten)
Werbungskosten für die Familienheimfahrten und Kosten der doppelten
Haushaltsführung auch für das Kalenderjahr 2003 gebeten.
Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung Folge
zu geben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5. April 2004
aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass auch im Jahre 2003 die hiemit
geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die
Familienheimfahrten und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung
im Sinne der Mietaufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung entsprechend
berücksichtigt werden. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine zweite
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vorgelegt, wo Kosten
für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.572 € und
für Familienheimfahrten in Höhe von 2.100 € geltend gemacht
wurden.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 ersuchte das Finanzamt um
folgende Ergänzungen:
"Sie werden ersucht, innerhalb der angegebenen Frist, die
Höhe der im Jahr 2003 aus dem landwirtschaftlichen Besitz in BH erzielten
Einkünfte bekanntzugeben. Wurde ein Antrag auf Familienzusammenlegung
bereits eingebracht bzw wenn nein, warum nicht?"
Mit Schreiben vom 20. August 2004 legte der rechtliche
Vertreter des Bw eine Katasterbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung
vor, aus welcher die bebaubare Fläche des Grundbesitzes am Familienwohnsitz
in BH und das zugehörige Katastereinkommen des Bw hervorgingen. Ein Antrag
auf Familienzusammenführung sei noch nicht eingebracht worden, zumal, wie
aus der beigeschlossenen Bestätigung der Heimatgemeinde vom 17. Juni 2004
hervorgeht, im Haushalt des Bw am Familienwohnsitz in BH noch seine beiden
volljährigen Kinder leben und von ihm, weil in keinem
Arbeitsverhältnis stehend oder selbständig erwerbstätig seiend,
erhalten werden (die Arbeitslosigkeit in der Republik BH betrage in
Abhängigkeit von der jeweiligen Region noch immer bis zu 50 v.H.).
Gemäß den §§ 18 ff des FremdenG 1997 sei jedoch ein
Familiennachzug für bereits volljährige Kinder des sogenannten
"Ankerfremden" nicht möglich, sodaß zwar unter Umständen die
Ehefrau des Bw nach aufgrund der Quotenpflicht eines solchen Antrages
mehrjähriger Wartezeit eine Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des
Familiennachzuges nach Österreich erhalten könnte, die beiden noch im
Haushalt des Bw lebenden und von ihm erhaltenen Kinder jedoch nicht.
Aufgrund obiger Darlegungen werde sohin auch für das
Kalenderjahr 2003 um Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen
ersucht.
Mit Schreiben vom 6. September 2004 ersuchte das Finanzamt
erneut, die Höhe der im Jahr 2003 aus dem landwirtschaftlichen Besitz in BH
erzielten Einkünfte bekanntzugeben.
Mit Eingabe vom 27. September 2004 wurde vom rechtlichen
Vertreter des Bw ergänzend ein Auszug aus dem Gutsbestandteil samt
beglaubigter Übersetzung nachgereicht, aus welchem die einzelnen
Ackerflächen und das jeweilige dazugehörige Katastereinkommen des
landwirtschaftlichen Besitzes des Bw in BH im Jahr 2003 ersichtlich
sind.
Laut Aktenvermerk vom 4. Oktober 2004 wurde dem Bw mit 13.
November 2002 die unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 wurde vom Finanzamt
erneut um Bekanntgabe der Höhe der im Jahr 2003 aus dem
landwirtschaftlichen Besitz in BH erzielten Einkünfte gebeten. Das
"Katastereinkommen" reiche nämlich nicht aus.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 wurde vom rechtlichen
Vertreter des Bw mitgeteilt, dass - wie in anderen Fällen auch
- in bezug auf den landwirtschaftlichen Besitz des Bw in BH Einkünfte
weder aufgrund einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung, noch aufgrund einer sonstigen
Einkünfteermittlungsmethode festgestellt werden, sondern entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen der Republik BH die Besteuerung des Grundbesitzes an
Hand des sogenannten "Katastereinkommens" erfolgt, wobei dieses aufgrund der
jeweiligen Größe der Grundstücksparzelle, der Kulturart (Acker,
Forst, Obstgarten, Weide, Wiese etc.) sowie der (Güte)Klasse der jeweiligen
Grundstücksparzelle errechnet werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend dazu
ausgeführt, dass bei einer - wie im vorliegenden Fall -
dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn
die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200
€ jährlich erzielt (VwGH 17. Feber 1999, 95/14/0059, ÖStZB 1999,
504). Bei verheirateten Steuerpflichtigen werde nach der Verwaltungspraxis ein
Zeitraum von zwei Jahren angenommen, innerhalb dem der Nachzug der Familie
zugemutet wird. Aufwendungen für Familienheimfahrten seien unter denselben
Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten
Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Kz 220,
Familienheimfahrten). Behält der Steuerpflichtige den bisherigen
Familienwohnsitz auf Dauer - wie auch im vorliegenden Fall -
deswegen bei, weil sich dort seine Ehegattin und seine volljährigen Kinder
befinden, dann seien die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung - und damit auch die Kosten der Familienheimfahrten
- privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (VwGH 18. Mai 1995,
93/15/0244, ÖStZB 1996, 56 in oa Doralt § 4 Kz 355).
Im Zuge mehrerer Vorhalteschreiben sei der Steuerpflichtige
aufgefordert worden, mitzuteilen inwieweit die Absicht einer
Familienzusammenführung überhaupt gegeben bzw ein Antrag auf
Familienzusammenführung bisher überhaupt eingebracht worden sei und
wie hoch die aus dem landwirtschaftlichen Besitz in BH durch die Ehegattin
erzielten Einkünfte im Jahr 2003 seien. In der Folge sei mitgeteilt worden,
dass bisher kein Antrag auf Familienzusammenführung eingebracht wurde. Ein
derartiger Antrag sei nicht eingebracht worden, da im Haushalt am
Familienwohnsitz in BH noch beide volljährigen Kinder leben und diese vom
Steuerpflichtigen erhalten werden, da die Kinder in keinem
Arbeitsverhältnis stünden bzw nicht selbstständig
erwerbstätig sind.
Gemäß
§§ 18 ff des FremdenG 1997 sei
ein Familiennachzug für bereits volljährige Kinder des sogenannten
"Ankerfremden" nicht möglich, sodass zwar unter Umständen die Ehefrau
nach (auf Grund der Quotenpflicht eines solchen Antrages) mehrjähriger
Wartezeit eine Erstniederlassungsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges
nach Österreich erhalten könnte, die beiden noch im Haushalt in BH
lebenden Kinder jedoch nicht.
Hinsichtlich dem Einkommen der Ehegattin sei mehrmals nur
das zugehörige Katastereinkommen übermittelt worden. Da dieses
für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Familienheimfahrten und Kosten der
doppelten Haushaltsführung gegeben ist, nicht ausreicht, sei der
Steuerpflichtige bzw sein rechtlicher Vertreter am 4. Oktober 2004 nochmals
schriftlich aufgefordert worden, die Höhe der Einkünfte der Ehegattin
im Jahr 2003 bekannt zu geben. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass in Bezug
auf den landwirtschaftlichen Besitz in BH Einkünfte weder auf Grund einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung, noch auf Grund einer sonstigen
Einkunftsermittlungsmethode festgestellt werden. Die Besteuerung des
Grundbesitzes erfolge dort an Hand des sogenannten "Katastereinkommens".
Gleichzeitig sei im Berufungsschreiben um Berücksichtigung der
Mietaufwendungen für den Zweitwohnsitz in Vorarlberg ersucht worden.
Ist der Familienwohnsitz im Ausland, würden für
die Frage der dopptelten Haushaltsführung grundsätzlich die gleichen
Kriterien wie bei einem inländischen Familienwohnsitz gelten. Die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder reiche als alleiniges Kriterium für
die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus. Es sei davon
auszugehen, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich keine
Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Elternteiles mehr besteht. Werde
trotz Antragsmöglichkeit kein Versuch unternommen, eine
Niederlassungsbewilligung für den im Ausland lebenden (Ehe)Partner zu
erhalten, ist aus diesem Grunde alleine keine Unzumutbarkeit gegeben. Genau
aufgrund dieser Konstellation, nämlich Familienwohnsitz in BH und dass auch
kein konkreter Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden ist,
gewinne die Finanzbehörde den Eindruck, dass eine Verlegung des
Familienwohnsitzes ernsthaft und beharrlich gar nicht versucht wurde (VwGH 22.
April 1999, 97/15/0137, ÖStZB 1999, 604). Zudem sei die Einkommenshöhe
aus der von der Ehegattin in BH bewirtschafteten Landwirtschaft nicht
nachgewiesen worden. Damit sei der Familienwohnsitz in BH nach langjähriger
Betrachtung eindeutig privat bedingt und die Kosten der Familienheimfahrten
gehörten zu jenen der nicht abzugsfähigen Lebensführung. Aus
diesen Gründen sei das Berufungsbegehren daher auch abzuweisen
gewesen.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 wurde vom rechtlichen
Vertreter der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Hinweis auf das gesamte bisherige
Vorbringen und die bislang vorgelegten Urkunden gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§16 Abs.1EStG1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich, 20 km bis 40 km 840
€ jährlich, 40 km bis 60 km 1.470 € jährlich, über 60
km 2.100 € jährlich (Z 6 lit c).
Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge (Z 1).
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag
übersteigen (Z 2 lit e).
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst sind. Eine
berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG
fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes Erfordernis zur Tätigung der
Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die
berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung
(VwGH 29.5.1996, Zl. 93/13/0013).
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur
dann im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Unter "doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene
Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständigen wechselnden
Arbeitsstätte der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder
fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.96, Zl.
95/14/0124).
Bei einer dauernden Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine
private Veranlassung zu unterstellen und somit die Berücksichtigung von
Familienheimfahrten und entsprechenden Mietaufwendungen als Werbungskosten nur
dann zulässig, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG
1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 €
jährlich erzielt (VwGH 24.4.96, 96/15/006) oder die Einkünfte in Bezug
auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Behält der
Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er
dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann
sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten jedenfalls privat veranlasst
und deshalb nicht abzugsfähig (VwGH v. 18.5.1995,
Zl.93/15/0244).
Liegen die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung nicht vor (zB bei einem Alleinstehenden oder
einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als
2.200 € jährlich verdient), so können die Kosten für
Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den
Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich
des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht
werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu
berücksichtigen (VwGH v. 22.4.1986, Zl. 84/14/0198).
Die Frau des Bw. wohnt mit zwei volljährigen Kindern
in BH. Der Bw. arbeitet seit Jahren in Österreich und besucht
regelmäßig seine Familie in B. Der Bw hat bereits laut Angaben des
rechtlichen Vertreters in den Jahren 1998 bis 2002 Aufwendungen betreffend
doppelter Haushaltsführung geltend gemacht. Das Vorliegen von
Einkünften der Ehegattin des Bw bzw deren Höhe wurde im gesamten
Berufungsverfahren nicht nachgewiesen.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob der
doppelten Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt und
die Kosten für Familienheimfahrten sowie der angegebene Mietaufwand daher
als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Liegt nämlich der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die
Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich
nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 19.9.1989,
89/14/0100); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der
Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz 220, § 4 Tz 346; VwGH
29.1.1998, 96/15/0171).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Der Grund, warum
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (zB VwGH 28.5.1997,
96/13/0129). Das bedeutet aber nicht, dass zwischen der Unzumutbarkeit und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von
erheblichem objektiven Gewicht sind.
Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; VwGH
26.5.2004, 2000/14/020).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass
es Sache desjenigen Steuerpflichtigen ist, der die - grundsätzlich nie
durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen hat, aus denen er die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (siehe Erkenntnisse
vom 22. April 1999, 97/15/0137 und 20. April 2004, 2003/13/0154). Die berufliche
Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht
berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen
darzustellen.
Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die
Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz
(LStR 2002, Rz 345).
Wenn der rechtliche Vertreter des Bw in seinen
Vorhaltsbeantwortungen bzw Berufungsschriften weiters ausführt, ein
wichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in BH, sei in
dem Umstand zu sehen, dass der Bw seine beiden arbeitslosen volljährigen
Söhne unterhalten müsse und ein Familiennachzug für bereits
volljährige Kinder nicht möglich sei sowie die Ehefrau des Bw eine
Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges nach
Österreich erst nach mehrjähriger Wartezeit erwarten könne, so
kann aufgrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass
eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bzw rein berufliche
Motive betreffend doppelter Haushaltsführung am Beschäftigungsort
vorliegen. Die Unterhaltszahlung für Kinder reicht jedoch als alleiniges
Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familenwohnsitzes nicht
aus. Es ist nämlich davon auszugehen, dass bei volljährigen Kindern
(ausgenommen zB bei Pflegebedürftigkeit des Kindes) grundsätzlich
keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Elternteils mehr besteht.
Auch der bloße Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils könnte
für sich allein kein Grund für die Anerkennung von Aufwendungen im
Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten
sein.
Auch die Versorgung einer eventuellen Landwirtschaft
würde keinen ausreichenden Grund, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes
unzumutbar wäre, bieten.
Es mag nun zutreffen, dass die Familienzusammenführung
im gegenständlichen Fall schwieriger als in anderen Fällen, zB im
Europäischen Wirtschaftsraum, ist. Tatsache ist jedoch, dass die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Dienstort aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes
niemals überlegt wurde, und deshalb der Bw trotz jahrelanger
Berufstätigkeit in Österreich niemals einen Antrag auf
Zuzugsbewilligung für seine Gattin und die Kinder gestellt hat oder
sonstige Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort
der Beschäftigung getroffen hat.
Mit Erkenntnis vom 18.5.1995, 93/15/0244, hat der VwGH
jedoch auch entschieden, dass aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen
nicht der Werbungskostencharakter von Aufwendungen aus einer doppelten
Haushaltsführung folge; denn dieser hängt nicht von der
Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den
Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer
ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes war aus den bereits
vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegten
und nunmehr vorstehenden Gründen dem Bw. durchaus zumutbar. Die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes in BH ist daher privat
veranlasst.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden
Rechtslage. Es war daher abweisend zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-F/04
- Stammnummer
- 17084
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF