Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0816-L/04
Haftung eines Gesellschafters einer OEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0816-L/04vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch E, vom
26. Juli 2004 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vom 6. Juli 2004, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 12
BAO zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Fa. OEG im Ausmaß
von € 57.500,78 herangezogen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten beschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
(in Euro)
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Umsatzsteuer
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2000
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32.748,50
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Säumniszuschlag 1
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2001
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702,46
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Verspätungszuschlag
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2000
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3.488,30
|
Säumniszuschlag 1
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2001
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69,77
|
Umsatzsteuer
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2001
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11.627,65
|
Zwangs- u. Ordnungsstrafe
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2001
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200,00
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Verspätungszuschlag
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2001
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1.162,77
|
Säumniszuschlag 1
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2002
|
232,55
|
Gesamtsumme
|
|
50.232,00
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war persönlich haftender
Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.9.1995 gegründeten Fa.
OEG . Laut Beschluss vom 19.3.2001 wurde der Konkurs über das Vermögen
der OEG mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Am 7.6.2004 wurde über das Vermögen des
Berufungswerbers das Konkursverfahren beim Insolvenzgericht I eröffnet. Mit
Haftungsbescheid vom 6.7.2004 nahm das Finanzamt den Berufungswerber für
näher aufgegliederte Abgaben der Primärschuldnerin im Ausmaß von
€ 57.500,78 (davon € 50.551,43 an Umsatzsteuer) in Anspruch. In der
Begründung verwies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 12 BAO sowie
darauf, dass Gesellschafter einer OEG den Gesellschaftsgläubigern
unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar,
persönlich und solidarisch haften würden. Der Berufungswerber sei laut
Eintragung im Firmenbuch seit 26.9.1995 persönlich haftender Gesellschafter
der Gesellschaft. Einbringungsmaßnahmen bei der Firma seien auf Grund
deren Auflösung nicht mehr möglich. Die Geltendmachung der Haftung sei
eine zweckmäßige Sicherheitsmaßnahme, um den Abgabenausfall zu
verhindern.
Mit Schriftsatz vom 26.7.2004 wurde vom Insolvenzverwalter
des Berufungswerbers Berufung erhoben. Bei den geltend gemachten Forderungen
handle es sich um Ansprüche, welche zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits im Sinne des § 38 InsO begründet gewesen
seien. Die Forderungen seien nach Maßgabe des § 87 InsO
ausschließlich nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu
verfolgen und könnten demnach nicht mittels Bescheid geltend gemacht
werden. Der Bescheid sei deshalb rechtwidrig und somit aufzuheben. Es bleibe dem
Finanzamt allerdings unbenommen die Insolvenzforderungen gemäß
§
174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden.
Vom Finanzamt wurde die aus dem Haftungsbescheid
resultierende Forderung zur Insolvenz angemeldet.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 5.8.2004 hielt
der Insolvenzverwalter noch einmal fest, dass nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der Insolvenzforderung mittels
Haftungsbescheid nicht zulässig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit für die Abgabenschulden der Personenvereinigung.
Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 12
BAO ist somit allein die im gegenständlichen Fall unstrittige Eigenschaft
des Berufungswerbers als persönlich haftender Gesellschafter der Fa. OEG
.
Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft wird, wenn bei keinem
Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt ist, als OEG geführt. Auf die OEG sind gemäß
§ 4 EEG die §§ 105 bis 160 HGB anzuwenden. Die Gesellschafter der
OEG haften den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner
persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (Vgl. Stoll, BAO Kommentar,
153).
Die Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ebenso
wie im Verfahren nach § 9 BAO auch im Haftungsverfahren nach § 12 BAO
nicht zu erörtern. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den
Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage, ob der
Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO steht es dem Berufungswerber
außerdem frei, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft ergangenen und dem
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu berufen.
Dazu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Berufung
lediglich damit begründet worden ist, dass es sich bei den mit
Haftungsbescheid geltend gemachten Forderungen um Insolvenzforderungen handle,
deren Geltendmachung nicht mehr mittels Bescheid sondern ausschließlich
nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens zu erfolgen habe. Zur
Geltendmachung der persönlichen Haftung bedarf es der Erlassung eines
Haftungsbescheides. Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv als erst
durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird (Ritz,
Kommentar² zur BAO, § 224, RZ 4). Damit der Haftungsbescheid wirksam
werden konnte, war es erforderlich, dass er demjenigen bekannt gegeben wurde,
für den er seinem Inhalt nach bestimmt war. Dies erfolgte durch die
Zustellung an den Insolvenzverwalter des Berufungswerbers. Davon zu
unterscheiden war die Anmeldung der Insolvenzforderung zur
Insolvenztabelle.
Nach Lage der Akten ist der Konkurs über das
Vermögen der OEG mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Hauptschuldnerin
uneinbringlich. Der Gesellschafter B ist mit Bescheid vom 20.8.2002 zur Haftung
herangezogen worden. Die berufungsgegenständliche Haftungsschuld ist durch
dessen Zahlungen im Ausmaß von 7.268,78 (Stand 12.7.2005) abgedeckt worden
und war dem Berufungsbegehren insoweit teilweise stattzugeben.
Die Gesellschafter sind durch die Geltendmachung der
Haftung zu Gesamtschuldnern geworden. Im Abgabenrecht liegt die Inanspruchnahme
von Gesamtschuldnern im Ermessen des Abgabengläubigers. Bei der
Ermessensübung steht vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung im
Vordergrund, nämlich der des Besicherungsinstitutes. Bereits aus diesem
Aspekt war die Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Berufungswerber
geboten und zwar selbst im Hinblick auf das am 7.6.2004 eröffnete
Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Dazu kommt noch das
seinerzeitige Beteiligungsverhältnis des Berufungswerbers von fünfzig
Prozent.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0816-L/04
- Stammnummer
- 17061
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF