Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0005-L/05
Zurückweisung eines Devolutionsantrages im Berufungsverfahren (fortgesetztes Verfahren)
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0005-L/05vom 15.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag (§ 311 BAO) des
Antragstellers, vertreten durch Diligentia-Wirtschaftstreuhand GmbH,
3340 Waidhofen a. d. Ybbs, Mühlstraße 27, betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1997 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller erhob u.a. gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1997 Berufung. Die
Finanzlandesdirektion wies mit Berufungsentscheidung vom
21. Juni 1999, RV-052.94/1-7/1994, RV-241.97/1-7/1997, RV135/1-7/1998,
RV370/1-7/1999, RV382/1-7/1999, die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1994 als unbegründet
ab und gab den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1995 bis 1997 teilweise statt.
Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren hob der
Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit auf (VwGH vom 24. Februar 2004,
99/14/0250).
Der Antragsteller ersucht nunmehr in seinem mit
7. Juli 2005 datierten Schriftsatz (Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO), der beim Unabhängigen Finanzsenat am
12. Juli 2005 eingelangt ist, die aufgehobenen
Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1997 durch neue Bescheide zu
ersetzen.
Über den Antrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (Abs. 2).
Im gegenständlichen Fall wurde die
Entscheidungspflicht nach einem VwGH-Verfahren geltend gemacht; der
Devolutionsantrag war auf die Erlassung einer Berufungsentscheidung
gerichtet.
Über Berufungen gegen Bescheide von Finanzämtern
hatte bis 31. Dezember 2002 grundsätzlich die
Finanzlandesdirektion zu entscheiden, während nunmehr seit
1. Jänner 2003 gemäß
§ 260 iVm
§ 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, der
Unabhängige Finanzsenat für die Entscheidung über derartige
Berufungen - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten
Rechtsmittel wie das gegenständliche - zuständig
ist.
Sowohl die Zuständigkeit für die Entscheidung
durch die Finanzlandesdirektion als auch durch den Unabhängigen Finanzsenat
ergab bzw. ergibt sich aus deren Eigenschaft als Abgabenbehörden zweiter
Instanz.
Ein auf § 311 Abs. 2 BAO
gestützter Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht kann sich
jedoch - wie aus der oben zitierten Gesetzesstelle hervorgeht - nur
auf Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz zu erlassen sind,
beziehen und findet in dieser gesetzlichen Bestimmung dementsprechend nur die
Einforderung der Entscheidungspflicht gegenüber den Abgabenbehörden
erster Instanz Deckung.
Gegenüber Abgabenbehörden zweiter Instanz -
und damit im Berufungsverfahren - kann die sechsmonatige
Entscheidungspflicht hingegen nur im Wege einer Säumnisbeschwerde
gemäß
§ 27 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof geltend
gemacht werden.
§ 311 BAO bietet dagegen keine gesetzliche
Grundlage für die Einforderung der Entscheidungspflicht im
Berufungsverfahren. Ein auf diese Gesetzesbestimmung gestützter Antrag ist
als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3,
S. 3013; Bilcher, Keine Devolution im Berufungsverfahren, in: SWK 2000,
S. 398).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Abschließend darf jedoch angemerkt werden, dass die
Berufungen, auf deren Erledigung der Devolutionsantrag gerichtet war, bereits
von der nunmehr zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz - dem
Unabhängigen Finanzsenat - bearbeitet werden.
Linz, am 15.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0005-L/05
- Stammnummer
- 17044
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF