Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0510-I/04
Anspruchszinsen - Bindung an Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-I/04vom 15.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
26. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 28. Mai 2003
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ an die Berufungswerberin im Anschluss an eine
Außenprüfung unter anderem den Körperschaftsteuerbescheid
für 2000 mit Ausfertigungsdatum 28. Mai 2003, mit welchem eine
Abgabennachforderung in Höhe von 7.543,59 € (103.802 S) zur
Vorschreibung gelangte. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen in Höhe von 579,20 € (7.970 S)
fest, welchen die gegenständliche Nachforderung (Differenzbetrag) an
Körperschaftsteuer zugrunde liegt.
Die Berufung
vom 26. Juni 2003, die sich sowohl gegen den Körperschaftsteuerbescheid
2000 als auch gegen weitere im Anschluss an die Außenprüfung
ergangene Bescheide als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid 2000 richtet,
wurde lediglich mit inhaltlichen Einwendungen gegen die amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens begründet. Eine gesonderte Begründung
bezüglich der Anspruchszinsen erfolgte nicht.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2
dieser Gesetzesstelle betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen (Fassung vor BGBl/
2004/180).
Abs. 4 regelt,
dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Dem
angefochtenen Zinsenbescheid liegt die im Körperschaftsteuerbescheid
für 2000 ausgewiesene Nachforderung zugrunde. Die Berufungswerberin tritt
der Zinsenvorschreibung ausschließlich mit Einwendungen in Bezug auf die
Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
entgegen.
Anspruchszinsenbescheide
sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde
einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides muss aber der
Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit dieses Bescheides im Verfahren betreffend die
Anspruchszinsen nicht stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die
Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. Ritz, BAO Handbuch,
128).
Erweist sich
der Körperschaftsteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird
dieser (im diesbezüglich noch offenen) Berufungsverfahren abgeändert
bzw. aufgehoben, so ist von Amts wegen ein neuer, an die geänderte
Abgabenfestsetzung gebundener Zinsenbescheid zu erlassen. Eine Abänderung
des ursprünglichen Zinsenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da die
Berufungswerberin sonst keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen erhoben
hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin die in der Berufung gestellten
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs.
1 Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) mit Schreiben vom 7. Juli 2005
zurückgezogen hat.
Innsbruck,
am 15. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-I/04
- Stammnummer
- 17031
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF