Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0325-I/04
DB_Pflicht von Bezügen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-I/04vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Haftungs-
und Abgabenbescheid des Finanzamtes Z vom 5. Dezember 2003 betreffend
Lohnstreuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Ale Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Haftungspflichtigen und Abgabenschuldnerin mit
Bescheid vom 5. Dezember 2003 insgesamt einen Betrag von
€ 3.762,34 zur Zahlung vor. Diese Nachforderung resultierte nahezu
ausschließlich aus der Einbeziehung von Zahlungen an einen im
Dienstverhältnis beschäftigten Geschäftsführer im Zeitraum
11/1999 bis 1/2000 und von Zahlungen an die 100% am Vermögen der
Gesellschaft der Steuerpflichtigen beteiligten Geschäftsführerin in
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zu
diesem Beitrag.
Mit rechtzeitig eingebrachter Berufung wurde eingewendet,
dass die "bezogenen Geschäftsführerhonorare" in Folge des vorliegenden
Unternehmerrisikos "nicht alle sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
im Sinne des § 22 Abs 2 EStG in Verbindung mit § 47
Abs 2 EStG" aufweisen würden, sodass keine DB-Pflicht bestehe. Die
Zuordnung der Bezüge des zweiten Geschäftsführers zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit blieb somit
unbestritten.
Nach weiteren Ermittlungen kam das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zusammengefasst zum Schluss, dass durch die
kontinuierlich über mehrere Jahre ausgeübte
Geschäftsführertätigkeit eine organisatorische Eingliederung der
Alleingesellschafterin in den Betrieb gegeben sei und eine monatlich ausbezahlte
Geschäftsführervergütung, bei deren Bemessung das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos nicht erkennbar sei, für die DB-Pflicht der
Vergütungen spreche.
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte - ohne auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung einzugehen - lediglich, dass
ihrer Ansicht nach Unternehmerrisiko gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die ab dem Jahr 1999 an eine Geschäftsführerin der Berufungswerberin
ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht lt. Firmenbuchauszug fest, dass die
Geschäftsführerin ihre Funktion seit der Gründung der
Gesellschaft über mehrere Jahre selbständig ausübte und im
Berufungsjahr zu 100% am Stammkapital der GmbH beteiligt war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47
Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter (Geschäftsführer)
bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übt die wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführerin ihre
Geschäftsführungstätigkeit unbestreitbar über mehrere Jahre
hindurch aus, weshalb das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben ist. Gegenteilige Argumente
wurden auch in der Berufung und im Vorlageantrag nicht vorgebracht, obwohl die
Eingliederung in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich festgehalten
wurde. Damit sind aber die - sich lediglich in der unbelegten Behauptung des
Vorliegens eines Unternehmerrisikos erschöpfenden - Ausführungen in
der Berufung und im Vorlageantrag rechtlich nicht von Relevanz, da dem Vorliegen
eines Unternehmerrisikos nur dann Bedeutung zukäme, wenn die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Wenn somit fest steht, dass die von der
Gesellschafter-Geschäftsführerin bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu
subsumieren sind, sind diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen auch in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag
einzubeziehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-I/04
- Stammnummer
- 17008
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF