Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0283-G/04
Vorsteuererstattung, Berichtigung, Tankrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-G/04vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ö, vertreten durch V, vom
27. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch
DG, vom 14. Mai 2004 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer ab 1. Dezember 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Erstattung
der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1-12/2003 erfolgt
mit € 11.520,40.
Entscheidungsgründe
Mit amtlichem Vordruck U 5 vom 10. Mai 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 12. Mai, begehrte die Berufungswerberin (Bw.), ein in der
Türkei ansässiges Transportunternehmen, die Erstattung von Vorsteuern
in Höhe von € 14.267,20. Diese Vorsteuern resultieren aus insgesamt
385 (Tank-) Rechnungen.
Mit Bescheid vom 14. Mai wurde ein Betrag von €
5.393,13 erstattet. Der Restbetrag wurde durch das Finanzamt nicht anerkannt, da
diese Rechnungen nicht den Bestimmungen des § 11 UStG 1994
hinsichtlich des Leistungsempfängers entsprachen.
Am 28. Mai langte beim Finanzamt eine Berufung ein,
beigelegt waren die strittigen Rechnungen, nunmehr mit vom Aussteller
bestätigten Leistungsempfänger.
Das Finanzamt versagte der Berufung in der BVE vom 15. Juni
2004 einen Erfolg, da die neuerlich vorgelegten Rechnungen keiner
ordnungsgemäßen Berichtigung unterzogen worden seien. Eine
Ergänzung der Vorsteuerbelege habe durch Firmenstempel, Unterschrift des
Rechnungsausstellers und Datum der Berichtigung zu erfolgen. Überdies habe
eine Berichtigung zeitnah zu erfolgen, da es dem Rechnungsaussteller nach so
langer Zeit nicht möglich sei, einen konkreten Tankbeleg einem einzelnen
Unternehmer zuzuordnen. Es erscheine denkunmöglich, bei Nichtvorliegen
einer konkreten Kundenkartei und einer Vielzahl an täglichen
Tankvorgängen, zeitlich weit zurückliegende Tankvorgänge
nachträglich zweifelsfrei einer bestimmten Firma zuzuordnen.
Nach dem Einbringen eines Vorlageantrages wurde die Bw.
bzw. deren inländische Zustellbevollmächtigte zunächst wiederholt
telefonisch, letztlich schriftlich aufgefordert, die Rechnungen vorzulegen. Im
Antwortschreiben vom Juni 2005 teilte die Bevollmächtigte mit, dass sich
bei den Recherchen herausgestellt habe, dass die Bw. gefälschte Rechnungen
vorgelegt habe. Diese Rechnungen seien gesondert beigefügt. Eine Reihe
weiterer Rechnungen einer bestimmten Tankstelle sei von dieser einbehalten
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl I 132/2002 über
das Ausstellen von Rechnungen lautet:
Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise
abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer
Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (Z 5)
entfallenden Steuerbetrag.
Nach Abs. 6 leg. cit. genügen bei Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, folgende Angaben: 1. Der
Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung; 3.
der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den
sich die Leistung erstreckt; 4. das Entgelt und der Steuerbetrag für
die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und 5. der
Steuersatz.
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge
gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf
eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er
bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden
ist.
Die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
lässt einen Vorsteuerabzug bereits dann zu, wenn es als erwiesen angesehen
werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden (vgl.
Pülzl, Originalrechnung und Vorsteuerabzug, SWK 2004, S 588 und die dort
zitierten Erkenntnisse: VwGH 15.6.1988, 84/13/0279; VwGH 24.5.1993, 92/15/0009;
VwGH 20.6.1995, 91/13/0063; VwGH 13.12.1995, 95/13/0030 und VwGH 20.11.1996,
96/15/0027).
Dass die der strittigen Rechnung zugrunde liegenden
Treibstofflieferungen tatsächlich stattgefunden haben wird vom Finanzamt
nicht in Zweifel gezogen, da die von den selben Tankstellen ausgestellten
Kleinbetragsrechnungen ohne weitere Ermittlungsschritte anerkannt
wurden.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurde nun ein
Großteil der Rechnungen durch den Aussteller berichtigt. Diese
Aufzeichnungen stellen nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ein
geeignetes Beweismittel für die Abzugsfähigkeit der strittigen
Vorsteuern dar.
Neben den von der Bw. selbst als "gefälscht"
bezeichneten Rechnungen konnten die Vorsteuerbeträge aus folgende
Rechnungen laut vorgelegter Liste nicht anerkannt werden, da diese fehlten bzw.
nach wie vor fehlerhaft berichtigt wurden: 3, 6, 7, 10, 18, 24, 26, 29, 35, 36,
39, 43, 58, 80, 102, 109, 111, 120, 146, 163, 164, 171, 181, 189, 190, 215, 226,
227, 335, 350, 360, und 379.
Von den ursprünglich beantragten Vorsteuern in
Höhe von € 14.267,20 kann ein Betrag von € 2.746,80 nicht
anerkannt werden, sodass Vorsteuern von € 11.520,40 erstattet
werden.
Graz, am 14.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-G/04
- Stammnummer
- 17004
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF