Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0502-G/04
erhöhte FB rückwirkende Feststellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-G/04vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn jemand voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen muss der Zeitpunkt für eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen (ärztliche Gutachten) bewiesen werden. Eine Behauptung durch eine schon verstorbene Person kann in freier Beweiswürdigung nicht anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R. in XY., vertreten durch
Hildegard Tritscher, Verein für Sachwalterschaft, 8010 Graz,
Roseggerkai 5/11/5, vom 5. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 6. Oktober 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Dezember 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 wurde von der
Berufungswerberin (Bw.), vertreten durch den Verein für Sachwalterschaft,
ein Antrag auf rückwirkende Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe (ab Dezember 1998) gestellt. Im Schriftsatz vom
25. Juni 2004 wurde die Erledigung des Antrages beim Finanzamt
Deutschlandsberg urgiert.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom
6. Oktober 2004 abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass
gemäß
§ 2 Abs.1 lit. c für volljährige Kinder nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Behinderung vor dem 21.
Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Da
sich der Eintritt der Behinderung lt. fachärztlichen
Sachverständigengutachten nicht eruieren lässt, war kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe gegeben.
Gegen den Bescheid wurde mit 5. November 2004 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und Folgendes
ausgeführt:
Als
Sachwalterin der Frau Renz Sonja stellte ich mit 09.12.2003 den Antrag auf
Gewährung einer Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe.
Über
meinen Antrag erging mit Schreiben vom 06.10.2004, bei mir eingegangen am
08.10.2004, der Abweisungsbescheid mit der Begründung, dass sich laut
fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 27.08.2004 der Eintritt
der Behinderung nicht eruieren lässt. Gegen diesen Bescheid erhebe ich
binnen offener Frist das Rechtsmittel der
BERUFUNG
und
begründe dies wie folgt:
Laut der Krankengeschichte der
Landesnervenklinik Sigmund Freud, Graz, kam es bei Frau Renz Sonja in der Zeit
von 1991 -2001 insgesamt zu 35 stationären Aufnahmen, jeweils mit der
Diagnose schizomanische Störung, Legierungspsychose. Vor ihrer ersten
Aufnahme ins LSF Graz, am 4.10.1991 befand sich Frau Renz Sonja vom 25.05. -
27.09.1991 laut Angaben ihrer Mutter in stationärer Behandlung in der
Valduna und ist von dort mit der Auflage entlassen worden, sich in Graz wieder
in stationäre Behandlung zu begeben. Laut Auskunft des mittlerweile
verstorbenen Vaters meiner Klientin ist Frau Renz Sonja Mutter 3er Kinder, wobei
ihr auf Grund ihrer psychischen Erkrankung das Sorgerecht für jedes der
Kinder entzogen wurde und zwei Kinder in Deutschland in Kinderdörfern
aufwuchsen und 1 Tochter zu Haus bei den Eltern meiner Klientin. Ebenfalls laut
Auskunft des Vaters meiner Klientin trat die psychische Erkrankung erstmals nach
der Geburt ihres ersten Kindes auf, was sich laut beiliegenden
Versicherungsdatenauszug auf das Jahr 1976/1977 zurückverfolgen lässt.
Aus dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist auch
ersichtlich, dass Frau Renz Sonja von 1977 bis 1989 nur wenige Monate gearbeitet
hat und vom 18.09.1989 bis 06.03.1990 eine berufliche Rehabilitation
gewährt wurde.
Die jeweils
sehr kurzfristigen Arbeitsverhältnisse meiner Klientin lassen in
Zusammenhang mit der Aussage des Vaters meiner Klientin, dass bei Frau Renz die
psychische Erkrankung im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes
aufgetreten sei, den Schluss zu, dass bei Frau Renz Sonja die
Selbsterhaltungsfähigkeit nie eintrat, da die psychische Erkrankung bereits
vor dem 21.Lebensjahr eingetreten ist.
Mit Bericht vom 20. Dezember 2004 legte das
Finanzamt Deutschlandsberg die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
September 1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in
Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in
Anstaltspflege (§ 6 Abs.2 lit. d FLAG 1967) bzw. in
einem Heim durch die öffentliche Hand (§ 6 Abs.5 FLAG)
sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Im Sinne des
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass
die Bw. wegen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde im Gutachten vom
27. August 2004 dokumentiert, worin ein Grad der Behinderung von 70
v.H. und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend mit
1. Juli 2001 festgestellt worden ist.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die
körperliche oder geistige Behinderung im Sinne des
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG bereits vor dem
21. Lebensjahr eingetreten ist.
Nach dem vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen kann eine weitere rückwirkende Feststellung,
seit wann dieses Krankheitsbild bei der Bw. besteht, nicht
erfolgen.
Im Gutachten des Landes-Nervenkrankenhaus Valduna
in Rankweil/Vlbg. vom 5. Juni 1991 wurde als Entlassungsdiagnose
"Psychotisches Zustandsbild mit akustischen Halluzinationen und Verdacht auf M.
Bleuler" festgestellt. Weiters wurde in diesem Befund unter "Andere
frühere Erkrankungen" festgehalten, dass sich die Bw. bereits viermal in
der Psychiatrie Hall wegen akustischer Halluzinationen, Tubenligator vor einem
Jahr, einmal Secitio caesara, vor einem Jahr Autounfall mit Commotio cerebi
befand. Vor fünf Jahren verübte sie einen Selbstmordversuch (Sprung
aus dem Fenster mit Beckenbruch und Serienrippenfraktur). Die
Krankheitssymptome der Bw. reichen somit nachweislich bis zum Jahr 1986
zurück. Als einziges Indiz für einen früheren Krankheitsbeginn
ist die in der Berufung angeführte Behauptung, dass laut Auskunft des
mittlerweile verstorbenen Vaters der Bw. die psychische Erkrankung erstmals nach
der Geburt ihres ersten Kindes aufgetreten sei. Diesbezügliche Beweise
konnten nicht vorgelegt werden. Die im Akt vorliegenden Befunde und
Krankengeschichten beginnen frühestens mit dem Jahr 1991, wobei die
früheren Erkrankungen in dem Entlassungsschreiben des
Landes-Nervenkrankenhauses Valduna vom 5. Juni 1991 angeführt
sind und nur bis zum Jahr 1986 zurückreichen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§
6 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 5 FLAG 1967
nicht vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-G/04
- Stammnummer
- 16970
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF