Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0372-L/05
Bescheidaufhebung von Amts wegen, keine Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-L/05vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 299 Abs 1 BAO entsprechend ist die Aufhebung einer Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch die Abgabenbehörde erster Instanz ausgeschlossen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes ist § 299 BAO auch keiner anderen Interpretation zugänglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 15. Jänner 2005 des Josef
H., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
11. Jänner 2005, mit welchem gemäß
§ 299 BAO
der Bescheid vom 13. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 aufgehoben wurde und gegen den den aufgehobenen
Bescheid ersetzenden Bescheid (betreffend Einkommensteuer 2003),
entschieden:
1.
Berufung betreffend den gemäß
§ 299 Abs 1 BAO
aufhebenden Bescheid: Der Berufung wird Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2.
Berufung betreffend den den aufgehobenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 ersetzenden Einkommensteuerbescheid 2003: Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltend. Dieser wurde ihm mit Einkommensteuerbescheid vom
13. Februar 2004 auch gewährt. Gegen diesen Bescheid
erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 das
Rechtsmittel der Berufung um zu erreichen, dass ihm das höchstmögliche
Berufsgruppenpauschale für Gemeindemandatare in Höhe von
2.628,--€ zugesprochen würde. Die Berufung wurde mittels
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
3. August 2004 als unbegründet abgewiesen, der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde wiederum gewährt.
Am 6. Februar 2004 langte beim zuständigen
Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 der
Gattin des Berufungswerbers ein. Mittels Bescheid vom
11. Februar 2003 wurde festgestellt, dass dieser im Kalenderjahr 2003
als Gesamtbetrag der Einkünfte 4.530,01 € zugeflossen sind. Die
steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin lagen somit über dem für
den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenzbetrag von 4.400,--
€. In der Folge hob das zuständige Finanzamt mit Bescheid vom
11. Jänner 2005 den Einkommensteuerbescheid 2003 vom
13. Februar 2004 (=Erstbescheid) des Berufungswerbers gemäß
§ 299 BAO auf. Dies mit der Begründung, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 299 Abs 1 BAO auf Antrag oder von Amts wegen einen
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Gleichzeitig, ebenfalls am
11. Jänner 2005, erließ das Finanzamt entsprechend der
Bestimmung des § 299 Abs 2 BAO einen den aufgehobenen
Bescheid ersetzenden Einkommensteuerbescheid 2003, mit welchem die
Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 303,41 € festgesetzt wurde.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, da die
steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag gewesen wären.
Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2005 erhob
der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung gegen die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides vom 13. Februar 2004 mit Bescheid vom
11. Jänner 2005 und gegen den im Zuge der Aufhebung erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2003. Als Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass ihm im neuen Einkommensteuerbescheid der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zuerkannt worden sei. Als Folge daraus
hätten sich die anrechenbaren Sonderausgaben von 1362,96 € auf
707,93 € verringert. Das ergebe eine Steuerforderung von
633,48 €. Nach genauer Durchsicht seiner Unterlagen habe er erst jetzt
festgestellt, dass das steuerpflichtige Einkommen seiner Gattin im Jahr 2003
4.470,01 € betragen habe. Aufgrund der geringfügigen
Überschreitung der Einkommensgrenze, würde er um eine kulante
bürgerfreundliche Entscheidung ersuchen. Er beantrage die
Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr
2003.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Jänner 2005 wies das zuständige Finanzamt die Berufung
gegen den Bescheid vom 11. Jänner 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2005 stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Diesen Antrag begründete er gleich lautend wie die
Berufungsschrift vom 15. Jänner 2005.
Mit Vorlagebericht vom 18. Mai 2005 legte das
zuständige Finanzamt die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die §§ 299 und 300 BAO bestimmen
Folgendes:
"§ 299. (1)
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
(2) Mit dem
aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
(3) Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 300. (1)
Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter
Instanz können einen von ihnen selbst erlassenen, beim
Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen
Bescheid aufheben,
a) wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder
b) wenn er von
einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ
oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde
erlassen wurde, oder
c) wenn der dem
Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig
festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
d) wenn
Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
(2) Eine
Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.
(3) Durch die
Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
"
1. Berufung betreffend den
Bescheid, mit welchem der Einkommensteuerbescheid 2003 aufgehoben
wurde: In § 323 Abs 10 BAO in der Fassung des BGBl Nr.
97/2002 (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) ist geregelt, dass die Bestimmungen
der §§ 299 und 300 BAO mit 1. Jänner 2003 in Kraft
treten. Das rechtspolitsche Ziel, das mit dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz verfolgt wurde war insbesondere, den für
civil rights geltenden Kriterien des Art 6 MRK mehr als bisher zu entsprechen.
Dieses Ziel erforderte ua., dass Entscheidungen des Tribunals nicht durch
Verwaltungsbehörden aufgehoben werden können (vgl. Ritz, Aufhebungen
gemäß
§§ 299 und 300 BAO, RdW 11/2002,
692).
In § 299 Abs 1 BAO ist klar
formuliert, dass die Abgabenbehörde erster Instanz nur einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann. Aufgrund des klaren und
eindeutigen Wortlautes ist diese Bestimmung auch keiner anderen Interpretation
zugänglich.
Überträgt man diese Ausführungen auf den
gegenständlichen Berufungsfall, so ergibt sich, dass der Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid vom 11. Jänner 2005 (aus verfahrensrechtlichen
Gründen) stattzugeben ist. Dies aus folgenden
Gründen: Aus dem Spruch des Bescheides vom
11. Jänner 2005 geht hervor, dass das zuständige Finanzamt
(= Abgabenbehörde erster Instanz) beabsichtigte, den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13. Februar 2004
gemäß
§ 299 BAO aufzuheben. Der
Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2004 gehörte zu diesem
Zeitpunkt allerdings nicht mehr dem Rechtsbestand an. An die Stelle dieses
Bescheides ist mit 3. August 2004 die Berufungsentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz getreten, mit welcher die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13. Februar 2004
als unbegründet abgewiesen wurde. Ein rechtlich nicht (mehr)
existenter Bescheid kann nicht aufgehoben werden, folglich kann der
Aufhebungsbescheid nur mehr als gegen die Berufungsentscheidung gerichtet
gesehen werden. Da aber, wie obenstehend ausführlich dargestellt, die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund des Gesetzeswortlautes des §
299 Abs 1 BAO nur einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben kann, die Berufungsentscheidung aber ein Bescheid der
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 300 Abs 1 BAO:
Aufhebung unter bestimmten Voraussetzungen nur durch die zweite Instanz selbst
möglich) ist, ist der Aufhebungsbescheid rechtlich unrichtig. Der Berufung
gegen den aufhebenden Bescheid ist daher stattzugeben, weshalb dieser aufzuheben
ist.
2. Berufung gegen den (den
aufgehobenen Bescheid ersetzenden) Einkommensteuerbescheid
2003: Gemäß
§ 299 Abs 3 BAO
tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung ( § 299 Abs 1)
befunden hat.
Das bedeutet, dass der gemäß
§
299 Abs 2 BAO mit dem Aufhebungsbescheid verbundene ersetzende
Einkommensteuerbescheid durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides aus dem
Rechtsbestand ausscheidet. Die Berufung gegen den ersetzenden
Einkommensteuerbescheid geht somit ins Leere und ist als unzulässig
geworden zurückzuweisen. Gegenständlich bedeutet dies, dass die
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
3. August 2004 den nunmehr rechtsgültigen, das Verfahren
abschließenden Bescheid darstellt.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-L/05
- Stammnummer
- 16968
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF