Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0994-W/05
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0994-W/05vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch DDr. Hawel WTH,
Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs GesmbH, 5020 Salzburg,
Eichetstr. 9-11, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Dezember
1999 bis 31. Dezember 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war im o.a.
Streitzeitraum Herr A, der einen Anteil von 70 % am Stammkapital
hielt.
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 150 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung)
statt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der zu 70 % beteiligte
Geschäftsführer, Herr A, Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sei. Von den Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge seien in den
Jahren 1999 bis 2003 weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben betreffend der GF-Bezüge,
PKW-Benutzung sowie Sozialversicherungsbeiträge von der Bw. mittels der im
Spruch genannten Bescheide nachgefordert werden mussten (vgl. Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in
Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
12/99
|
132.992 (=
80.000 + 52.992 Kfz)
|
x 0,045 =
|
5.985
(=
434,95 €)
|
1-12/00
|
1.101.526 (=
980.000 + 52.992 Kfz + 68.534 SV)
|
x 0,045 =
|
49.569
(=
3.602,32 €)
|
1-12/01
|
97.011,87 €
(=
89.095 + 3.851 Kfz + 4.065,87 SV)
|
x 0,045 =
|
4.365,54
€
|
1-12/02
|
103.262,03 €
(=
93.802 + 3.851 Kfz + 5.609,03 SV)
|
x 0,045 =
|
4.646,79
€
|
1-12/03
|
117.812,54 €
(=
96.000 + 3.851 Kfz + 17.961,54 SV)
|
x 0,045 =
|
5.301,57
€
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
für DZ
|
=
DZ
|
12/99
|
132.992 (=
80.000 + 52.992 Kfz)
|
x 0,0053 =
|
704,94
(=
51,23 €)
|
1-12/00
|
1.101.526 (=
980.000 + 52.992 Kfz + 68.534 SV)
|
x 0,0052 =
|
5.728
(=
416,27 €)
|
1-12/01
|
97.011,87 €
(=
89.095 + 3.851 Kfz + 4.065,87 SV)
|
x 0,0051 =
|
494,76
€
|
1-12/02
|
103.262,03 €
(=
93.802 + 3.851 Kfz + 5.609,03 SV)
|
x 0,0047 =
|
485,33
€
|
1-12/03
|
117.812,54 €
(=
96.000 + 3.851 Kfz + 17.961,54 SV)
|
x 0,0044 =
|
518,38
€
Die GF-Bezüge des Gesellschafter-GF setzten
sich lt. dem GF-Bezügekonto in den Jahren 2000 bis 2003 im Wesentlichen aus
regelmäßig bezogenen Beträgen zusammen.
Der Umsatz entwickelte sich in den Jahren 2000 bis
2003 wie folgt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Jahresumsatz:
|
134.207.914,21
S
(= 9.753.269,49
€)
|
130.136.153,33
S
(= 9.457.363,09
€)
|
9.899.563,03
€
|
10.156.588,02
€
Im freien Dienstvertrag vom Dezember 1999 sei
gem. drittem und viertem Absatz des Vertrages vereinbart worden, dass der GF
für seine Tätigkeiten eine Vergütung erhalte, die sich nach dem
Cash flow richte, den die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erwirtschafte.
Die Vergütung werde je nach Höhe des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit prozentuell im Absatz 4 des o.a.
Vertrages festgelegt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führt die Bw. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Nach
Ansicht der Bw. sei der GF in den betrieblichen Organismus nicht
eingegliedert.
Der
GF verfüge über ein eigenes Büro, habe aber jegliche operative
Tätigkeit an seine Mitarbeiter abgegeben.
Die
Agenden der Geschäftsführung habe Herr D übernommen.
Neben
der fehlenden Eingliederung werde das Unternehmerrisiko sowie die vorliegenden
Einkommensschwankungen des GF angeführt.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2005
als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Der
GF sei im gesamten Prüfungszeitraum in den Organismus des Unternehmens voll
eingegliedert gewesen.
Weiters
sei von der Betriebsprüfung nachgewiesen worden, dass der GF sehr wohl auch
im Autoverkauf sowie in der Betreuung von Kunden tätig gewesen sei.
Schon
rein gesetzlich könnten nicht jegliche GF-Agenden vom Prokuristen der Bw.
wahrgenommen werden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins
Leere gingen.
Die Bw. stellte daraufhin einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und ergänzte ihr Berufungsbegehren wie folgt:
Herr
A werde nur zur Wahrung der Eigentümerinteressen tätig.
Auch
dass der GF bei Händler-Meetings teilnehme, stelle kein operatives Wirken
dar.
Die
vom GF "vermittelten" Kfz würden nur einen Bruchteil der verkauften
Gesamtmenge darstellen.
Der
gesonderte Ausweis von "Zugaben" stehe im Zusammenhang mit der Berechnung der
Vermittlungsprovision.
Der
GF werde auf der firmeneigenen Internet-Seite als Eigentümer und nicht als
Dienstnehmer dargestellt.
Auch
die Unterzeichnung der Dienstverträge durch den Prokuristen oder
Werkstättenleiter und die Einzelzeichnungsberechtigung des Prokuristen
bestätige, dass der GF nicht operativ sondern bloß dispositiv
tätig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a)
Der GF war im o.a. Streitzeitraum wesentlich am Stammkapital der Bw.
beteiligt.
b) Herr A
vertritt seit 18. November 1991 die Bw. als GF selbständig. Der GF
ist an keine feste Arbeitszeit gebunden. Weiters besteht für den GF
eine Vertretungsmöglichkeit. Entgegen den Ausführungen im
"Freien Dienstvertrag" wurde vom GF ein Firmen-PKW privat
genutzt. Entgegen den Ausführungen im "Freien Dienstvertrag" wurden
die Sozialversicherungsbeiträge von der Gesellschaft getragen.
c)
Die GF-Bezüge wurden in den Streijahren 2000 bis 2003 monatlich wie folgt
ausbezahlt:
|
|
2000
S
|
2001
€
|
2002
€
|
2003
€
|
Jänner
|
80.000
|
7.267,28
|
7.267,29
|
8.000,00
|
Februar
|
80.000
|
7.267,28
|
7.267,29
|
8.000,00
|
März
|
80.000
|
7.267,28
|
7.267,29
|
8.000,00
|
April
|
80.000
|
7.267,28
|
8.000,00
|
8.000,00
|
Mai
|
80.000
|
7.267,28
|
8.000,00
|
8.000,00
|
Juni
|
80.000
|
7.267,28
|
8.000,00
|
8.000,00
|
Juli
|
80.000
|
7.267,28
|
8.000,00
|
6.000,00
|
August
|
80.000
|
7.267,28
|
8.000,00
|
10.000,00
|
September
|
80.000
|
9.154,67
|
8.000,00
|
8.000,00
|
Oktober
|
80.000
|
7.267,28
|
8.000,00
|
8.000,00
|
November
|
100.000
|
7.267,28
|
8.000,00
|
8.000,00
|
Dezember
|
80.000
|
7.267,29
|
8.000,00
|
8.000,00
|
Summe:
|
980.000
(=
71.219,38 €)
|
89.095
|
93.802
|
96.000
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen, abverlangten Buchungsunterlagen und wurden
auf Grund folgender Umstände und Überlegungen getroffen:
zu
a+b) Dies ist dem Firmenbuch Nr. 101684 k zu entnehmen.
zu
c) Dies ergibt sich aus den vorgelegten GF-Bezügekonten.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem im Rahmen
eines verstärkten Senates am 10.11.2004 getroffenen Erkenntnis,
2003/13/0018, in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung zur Ansicht
gelangt, dass bei der Überprüfung der Voraussetzungen einer Erzielung
von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Dieses für die Erfüllung des
Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 notwendige Merkmal wird nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde.
Im gegenständlichen Fall ist die für
eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung von
Aufgaben der Geschäftsführung, wie sie u.a. im
Geschäftsführervertrag vom Dezember 1999 sowie im Schriftsatz vom 25.
April 2005 ausgeführt wurden, gegeben. Nicht nur die von der
Betriebsprüfung festgestellten dem GF direkt zuzurechnenden
Kfz-Verkäufe sowie sein eigenes Büro am Firmensitz bestätigen die
Eingliederung des GF, die durch zusätzliche persönliche "Zugaben" des
GF, die ein fremder Dritter nicht berechtigt wäre zu tätigen, noch
erhärtet wird. Auf eine zeitliche Mindest- bzw. Maximal-Dauer der
Arbeitszeit kommt es hierbei nicht an.
Eine Eingliederung wird somit durch jeder nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbaren Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der GF im operativen Bereich der Gesellschaft oder im
Bereich der Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
15.12.2004, 2003/13/0067).
Dass es sich etwa bei den von der
Betriebsprüfung festgestellten Verkäufen des GF nur um
Ausnahmeverkäufe gehandelt hat, um etwa einen drohenden
Vermögensschaden abzuwehren, wurde von der Bw. jedenfalls nicht
behauptet.
Ebenso mangelt es an der Glaubwürdigkeit der
Behauptung einer erfolgsabhängigen Entlohnung des GF bei nahezu
gleichbleibenden GF-Bezügen in den Jahren 2000 bis 2003, weshalb auch der
Hinweis der Bw. auf die EGT-Berechnung nichts an diesem Ergebnis ändert und
auch kein Wagnis von ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen abgeleitet
werden kann.
Weiters lassen die Bezüge des wesentlich
beteiligten Gesellschafter-GF keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den
wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft erkennen, weil er trotz sinkender
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2002: 31.942,13 € und 2003: 19.174,79
€) hinsichtlich seiner GF-Bezüge (monatlich 8.000 €) keinen
Entfall bzw. Reduktion seiner Bezüge hinnehmen musste (siehe dazu obige
Tabelle).
Auch sind im gegenständlichen Fall
hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung der o.a. Umsatzerlöse keine
wesentlichen Schwankungen zu erwarten gewesen.
Auch ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges
Unternehmerwagnis aufgrund selbst zu tragender Ausgaben, konnte die Bw. nicht
nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Da somit im gegenständlichen Fall die
Merkmale "Eingliederung, laufende Entlohnung und kein Unternehmerwagnis"
vorliegen, fallen die o.a. Einkünfte des GF (wozu auch die von der
Gesellschaft entrichteten Sozialversicherungsbeiträge sowie der aus der
Privatnutzung eines Firmen-PKW's in Ansatz zu bringende Vermögensvorteil
zählen) unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind somit der
DB/DZ-Besteuerung zu unterziehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0994-W/05
- Stammnummer
- 16962
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF