Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4701-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4701-W/02vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 11. November 2002 der Bw.,
vertreten durch PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
mbH, 2380 Perchtoldsdorf, Ketzergasse 253, gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 18. Oktober 2002 des Finanzamtes für den
1. Bezirk betreffend Haftung für Lohnsteuer (L), Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner
1997 bis 31. Dezember 2001 wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
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laut
Bescheid
|
laut
Berufungsentscheidung
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ATS
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€
|
ATS
|
€
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L
|
31.454,00
|
2.285,85
|
0,00
|
0,00
|
DB
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386.595,00
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28.094,96
|
379.836,00
|
27.603,76
|
DZ
|
36.368,00
|
2.642,97
|
32.567,00
|
2.366,74
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das
Prüfungsorgan
1. Abfuhrdifferenzen für das Kalenderjahr 1998
(L: 31.454,00 ATS, DB: 6.759,00 ATS,
DZ: 3.801,00 ATS) fest und vertrat
2.1. die Ansicht, dass die Bw. die folgenden an ihre zu 75%
an der Bw. beteiligten Geschäftsführerin ausbezahlten Vergütungen
(in ATS)
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Kalenderjahr
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akonto
für das laufende Jahr
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Nachzahlung
für das Vorjahr
|
Summe
der im Kalenderjahr ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge
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1997
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623.000,00
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520.000,00
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1.143.000,00
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1998
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1.063.000,00
|
497.000,00
|
1.560.000,00
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1999
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1.332.000,00
|
308.000,00
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1.640.000,00
|
2000
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1.511.000,00
|
379.000,00
|
1.890.000,00
|
2001
|
2.080.000,00
|
-180.000,00
|
1.900.000,00
zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage für den
DB und den DZ einbezogen habe. Dies nach Auffassung des Prüfungsorgans
deshalb zu Unrecht, da die Tätigkeit der Geschäftsführerin
sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweise.
2.2. Weiters sei der
Gesellschaftergeschäftsführerin im Prüfungszeitraum ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden,
weshalb der entsprechende Sachbezugswert in die Bemessungsgrundlage für den
DB und den DZ mit einzubeziehen sei.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen dadurch, dass es
die Bw. mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 zur Haftung für Lohnsteuer
heranzog und den DB samt DZ nachforderte.
In ihrer Berufung vom 11. November 2002 führt die
Bw.
zu 1. aus, dass die vorgeschriebenen lohnabhängigen
Abgaben ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet worden seien
und
zu 2.1. dass das Beschäftigungsverhältnis der
Gesellschaftergeschäftsführerin nicht alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweise. Insbesonders spreche dagegen:
persönliche
Weisungsfreiheit
freie
Zeiteinteilung bei Urlaub und Arbeitszeit
keine
Pflicht zur persönlichen Leistung, Vertretungsbefugnis
Tragen
des Unternehmerrisikos, die Entlohnung sei mit einem Prozentsatz des Gewinnes
festgelegt
keine
Erfolgsgarantie, persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH
(=Bw.)
Werkzeuge
und Arbeitsmittel würden auf eigene Kosten organisiert und eingesetzt
Kosten-
und Auslagenersätze seien als Leistungsentgelt zu
versteuern
Das Finanzamt erließ keine
Berufungsvorentscheidung sondern legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad 1.:Aufgrund einer Stellungnahme des Prüfungsorganes
führte das Finanzamt in seinem Vorlagebericht aus, dass es sich bei der
Vorschreibung der genannten Abfuhrdifferenzen um einen Irrtum handle. Der
Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Ad 2.: Gemäß
§ 41 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
Nr. 818/1993 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden ist, gleichgültig,
ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen
oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich in § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. 661/1994.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt wird.
In seinem Erkenntnis vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, eines verstärkten Senates legte der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zu Grunde, dass Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn -
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Eine Überprüfung der
Rechtsanschauungen, die der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in der referierten Judikatur geäußert hat, gibt dazu
Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in
Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung
vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1. März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen die
Ausführungen in der Berufung, die Geschäftsführerin sei nicht
weisungsgebunden und sie sei an keine feste Arbeitszeit gebunden, ins Leere.
Diese aus der Weisungsgebundenheit ableitbaren Merkmale sind für die
Einstufung der Tätigkeit unter § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nicht maßgeblich (vgl. auch VwGH vom 5. Juni 2003,
2003/15/0040).
Die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von
Hilfskräften ist beim leitenden Führungspersonal eine nicht
unübliche Vorgangsweise. Der Hinweis in der Berufung, dass für die
Geschäftsführerin keine persönliche Leistungspflicht bestehe und
sie sich vertreten lassen könne, besagt noch nicht, dass die
Geschäftsführerin die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht
grundsätzlich persönlich auszuüben habe (vgl. auch VwGH vom
18. Februar 1999, 97/18/0175).
Dem sinngemäßen Vorbringen, die
Geschäftsführerin sei in den geschäftlichen Organismus der
Arbeitgeberin (= Bw.) nicht eingegliedert, ist entgegenzuhalten, dass die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung, welche von der Bw.
nicht in Abrede gestellt wird, für eine Eingliederung spricht (VwGH vom
5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040).
Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung sei von der Liquiditätslage des
Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig, so ist ihr entgegen
zu halten, dass das bloß allgemein behauptete Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation ebenso wenig ein
unternehmerspezifisches Risiko bildet wie eine Kürzung der Bezüge bei
einer negativen Wirtschaftsentwicklung (so auch: VwGH vom 18. Februar 1999,
97/15/0175). Wenn die Bw. ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko mit der
Haftungsübernahme zu begründen versucht, so ist ihr entgegen zu
halten, dass das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im
Falle der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschafter - Sphäre zuzuordnen ist und
damit kein Indiz für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführertätigkeit darstellt (so auch: VwGH vom
18. Dezember 2001, 2001/15/0060). Unstrittig ist, dass die
Geschäftsführerin - wie eingangs dargestellt - laufend
Bezüge in steigender Höhe erhalten hat. Vor diesem Hintergrund vermag
auch das bloß allgemein gehaltene Vorbringen, der
Geschäftsführerin würden keine steuerfreien Auslagenersätze
bezahlt in Anbetracht des Umstandes, dass die Bw. nicht einmal behauptet, dass
der Geschäftsführerin tatsächlich ein mit der
Geschäftsführung in Zusammenhang stehender Aufwand erwachsen sei, ein
Unternehmerrisiko nicht zu begründen.
Im Hinblick auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos
und die laufende Entlohnung wurde die Betätigung der
Geschäftsführerin zu Recht als solche im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen
hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
gezogen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt der gewünschte
Erfolg zu versagen und es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikoWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4701-W/02
- Stammnummer
- 16958
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF