Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0202-K/04
Gesellschafter-Geschäftsführer, organisatorische Eingliederung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-K/04vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma K&CGesmbH , T., St.Ä,
F.51, vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei Baumgartner, Buchprüfungs-
und SteuerberatungsGesmbH, 9400 Wolfsberg, Sporergasse 9, vom 29. Juni
2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wolfsberg,
vertreten durch ADir Manfred Morianz, vom 27. Mai 2004 betreffend
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma K&CGesmbH (in der Folge Bw.) ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand das
Tischlereigewerbe ist. Herr A.K. (in der Folge A.K.) und Herr J.C. (in der Folge
J.C.) halten einen Geschäftsanteil von jeweils 50%. Sie sind
Geschäftsführer der Bw. und vertreten diese seit 12. Oktober 2000
selbständig.
Bei der Bw. fand eine den Zeitraum vom 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2002 umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der
Prüfer fest, dass die von der Bw. an die beiden Geschäftsführer
zur Auszahlung gebrachten Gehälter (davon je Geschäftsführer
S 250.000,00/€ 18.168,21 im Jahr 2000 bzw. S 500.000,00/€
36.336,42 im Jahr 2001) nur im Ausmaß von S 375.000,00/€ 27.252,31
bzw. S 416.664,00/€ 30.280,15 dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen
wurden. Da nach den Feststellungen des Prüfers die den
Geschäftsführern ausbezahlten Gehälter als Arbeitslohn im Sinne
des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994
anzuwendenden Fassung zu qualifizieren seien, seien auch die
Differenzbeträge von S 125.000,00/€ 9.084,10 bzw.
S 583.336,00/€ 42.392,68 der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zuzurechnen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. entsprechende
Haftungs- und Abgabenbescheide und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen am 27. Mai 2004 für die o.a.
Differenzbeträge den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 2.316,46
(davon € 408,79 für 2000 und € 1.907,67 für 2001) und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 237,47 (davon € 42,70
für 2000 und € 194,77 für 2001) fest.
Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide brachte die Bw.
mit Schriftsatz vom 25. Juni 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend führte sie aus, dass die beiden Gesellschafter im Zuge der
Errichtung der GesmbH als allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer
der Gesellschaft auf die Dauer ihrer Gesellschaftszugehörigkeit bestellt
worden seien. Die wesentlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses seien
nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, das Fehlen des
Unternehmerwagnisses und der Vertretungsbefugnis und der Anspruch auf laufende
Auszahlung der Gehälter. Weisungsgebundenheit liege nicht vor, da die
Geschäftsführer keiner fremden Weisung unterliegen würden. Da sie
gesellschaftsvertraglich keinen Beschränkungen unterliegen würden,
könnten sie auch alle Handlungen nach ihrem Willen gestalten. Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des "Arbeitgebers" beinhalte
die Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften, wie z.B. die
Regelung der Arbeitszeit, der Arbeitspause, Unterwerfung der betrieblichen
Kontrolle, Überwachung der Arbeit durch Aufsichtspersonen,
disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers, die von der Mahnung bis
zur Entlassung reichen könnten. Alle diese vorgenannten Merkmale der
organisatorischen Eingliederung würden beim Geschäftsführer der
Bw. nicht vorliegen, da er nicht bei sich selbst diese Überwachungs- und
Kontrolltätigkeiten ausüben könne. Andere Kontrollinstanzen, die
auf ihn mit Beschränkungen und Kontrollen einwirken könnten, seien auf
Grund der Mehrheitsbeteiligung nicht gegeben. Gesellschaftsvertraglich
würden keine derartigen Beschränkungen vorliegen, worauf er als
Geschäftsführer nicht Einfluss nehmen könnte. Im Kommentar zum
Kommunalsteuergesetz verstehe man unter Unternehmerwagnis weitgehende
Abhängigkeit von Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer, persönliche
Geschicklichkeit und Tätigkeit, die die Ausgaben- und Einnahmenseite und
damit den finanziellen Erfolg maßgeblich beeinflusse. Nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Mehrheitsgesellschafter, der allein
die Verantwortung und das Risiko trage, nicht nur für den Erfolg der
Gesellschaft, sondern auch für seine Entlohnung verantwortlich. Die
Finanzierung und Auszahlung des Geschäftsführerbezuges sei von der
Liquiditätslage des Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg
abhängig. Das Unternehmerwagnis sei aus haftungsrechtlichen Gründen
gegeben und werde insbesondere auf die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung,
des Handelsrechts, des § 67 ASVG und die Bestimmungen des
Unternehmensorganisationsgesetzes verwiesen. Ein weiteres Kriterium des
Dienstverhältnisses sei die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung
der Arbeitsleistung. Die Geschäftsführer seien zu je 50% an der
Gesellschaft beteiligt, so dass sie ohne Zustimmung eines Dritten jederzeit
über ihre Vertretung z.B. durch Bestellung eines Vertreters auf das
Erbringen der Arbeitsleistung Einfluss nehmen könnten. Sie könnten auf
Grund ihrer Gesellschafterstellung ohne Einwirkung oder Einschränkung von
Dritten auf die persönliche Vertretungsbefugnis Einfluss nehmen. In den
geprüften Jahren sei auch keine regelmäßige Bezahlung des
Geschäftsführerbezuges erfolgt. Die Auszahlung sei
unregelmäßig erfolgt, Sozialversicherungsbeiträge und
Einkommensteuer seien vom Geschäftsführer persönlich getragen
worden. Besondere Vergütungen, wie z.B. Sonderzahlungen,
Urlaubsentschädigungen, Überstunden oder sonstige Zahlungen und
Zuschläge wie bei Arbeitnehmern seien nicht bezahlt worden. Daraus alleine
könne schon abgeleitet werden, dass kein Anspruch auf
regelmäßige Auszahlung im Sinne eines laufenden Entgeltes für
ein Dienstverhältnis vorliegen würde. Das vereinbarte Pauschale werde
dem Verrechnungskonto gutgeschrieben und habe der Geschäftsführer von
diesem Konto unregelmäßige Entnahmen getätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2004 wies das
Finanzamt die Berufung der Bw. als unbegründet ab. Begründend
führte das Finanzamt nach Zitierung der zum Tragen kommenden gesetzlichen
Bestimmungen aus, dass der Gesetzgeber durch Aufnahme sämtlicher zu mehr
als 25% und somit auch zu mehr als 50% Beteiligter in den Personenkreis des
§ 22 Z 2 EStG 1988 bewusst dem Kriterium der Weisungsgebundenheit eine nur
untergeordnete Bedeutung beigemessen habe. Die Gesetzesbestimmung des § 22
Z 2 leg.cit. erfasse somit alle jene an einer Kapitalgesellschaft Beteiligte,
deren Tätigkeit die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen
würden, abgesehen vom in bestimmten Fällen fehlenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit. Der Formulierung in § 22 Z 2 EStG 1988 "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" sei somit das Verständnis
beizulegen, dass es zwar auf die Weisungsgebundenheit nicht ankomme, wenn diese
wegen der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Ausmaß von 50% oder
mehr oder auf Grund der Vereinbarung einer Sperrminorität fehle, dass aber
im Übrigen nach dem Gesamtbild ein Dienstverhältnis vorliegen
müsse. Soweit die Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus
bestritten und dazu das Fehlen der festen Arbeitszeit etc. und somit das Fehlen
der Voraussetzungen des § 47 EStG ins Treffen geführt werde, sei zu
entgegnen, dass diese Argumente im Hinblick auf die auf Grund der
gesellschaftlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit nicht überzeugen
würden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.1996,
Zl. 96/15/0094, komme es auf die aus dem Beteiligungsverhältnis
resultierende Weisungsfreiheit nicht an. Auch wenn kein Anspruch auf
arbeitsrechtlichen Schutz bestehe, sei dies unbeachtlich, weil Einkünfte im
Sinne des § 22 Z 2 EStG nicht davon abhängen würden, ob ein
Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben sei. Entscheidend sei
vielmehr, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines
Dienstnehmers tätig werde und sei dafür das tatsächlich
verwirklichte Gesamtbild der Tätigkeit des Geschäftsführers
maßgebend. Nach Lehre und Rechtsprechung komme bei der Abgrenzung zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeiten neben dem
Merkmal der Eingliederung der Gesellschafter-Geschäftsführer in den
Organismus der Kapitalgesellschaft auch der Frage des Vorliegens des
Unternehmerwagnisses große Bedeutung zu. Ein gegen die Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sprechendes
Unternehmerwagnis liege nur dann vor, wenn es sich auf die Eigenschaft des
Geschäftsführers beziehe. Auf das Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft komme es dabei
nicht an. Von einem Unternehmerwagnis sei dann auszugehen, wenn der
Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen seiner Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu
beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst gestalten könne (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014). Dabei
komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses
Merkmales stehe die Frage, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis
ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen treffe. Wesentliches Merkmal eines
Dienstverhältnisses sei, dass der Arbeitnehmer für seine
Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte. Eine laufende
Entlohnung liege auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich
bleibenden Beträgen ausbezahlt werde. Aus den Jahresabschlüssen der
Bw. gehe hervor, dass die Geschäftsführer in den Jahren 2000 bis 2002,
unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft (Gewinne 2000: S
162.345,64; 2001: S 318.410,59, 2002: S 449.935,12; Veränderung
gegenüber Vorjahr 2001 plus 96,13%, 2000 plus 41,31%) der Höhe nach
gleiche Geschäftsführerbezüge (je Geschäftsführer im
Gründungsjahr/Rumpfwirtschaftsjahr 2000: S 250.000,00, in den
Folgejahren 2001: S 500.000,00, 2002: S 500.000,00; Veränderung 2002
gegenüber Vorjahr 2001 plus 0,00%) jährlich erhalten hätten. Eine
jährlich etwa gleich bleibende Geschäftsführerentschädigung
spreche aber gegen ein Unternehmerrisiko auf der Einnahmenseite, woran es nichts
ändert, dass - wie dies im Wirtschaftsleben oft der Fall ist -
bei einem Erfolgseinbruch beim Dienst- oder Auftraggeber nicht ausgeschlossen
werden könne, dass das Vertragsverhältnis nicht oder nur zu
geänderten Konditionen verlängert werde. Das Risiko einer
Bezugskürzung bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung bilde
ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko wie das Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation (VwGH 18.2.1999, 97/15/0175). Die
entscheidungsrelevanten Feststellungen der Finanzbehörde (Fehlen des
Unternehmerrisikos, regelmäßige und laufende Entlohnung) würden
die Einkünfte der Gesellschafter-Geschäftsführer aus ihrer
Geschäftsführertätigkeit für die Kapitalgesellschaft,
ungeachtet der gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte
Gesellschafter, als "Arbeitslöhne" im Sinne des § 41 FLAG 1967
erscheinen lassen. Auch wenn es den rechtlichen Typus eines unselbständig
beschäftigten, wesentlich beteiligten, weisungsungebundenen, aber sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht geben sollte, sei die
Dienstgeberbeitragspflicht dieser Personen ausreichend gesetzlich determiniert
und auch sachlich gerechtfertigt. Anzuführen sei weiters der nicht
unwesentliche Tatbestand, dass im Zuge der Prüfung nur für die Jahre
2000 und 2001 die Differenzbeträge an Geschäftsführerbezügen
(2000: S 125.000,00, 2001: S 583.336,00), welche bisher bei der laufenden
Berechnung nicht berücksichtigt worden seien, in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen hätten werden müssen, für das Jahr 2002 seien die auf
die Geschäftsführerbezüge entfallenden Beiträge an DB und DZ
bereits in voller Höhe durch die abgaben(beitrags-)pflichtige Bw. berechnet
und abgeführt worden.
Gegen diese Entscheidung stellte die Bw. mit Eingabe vom
22. September 2004 rechtzeitig den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
"Berufungsbehörde" zweiter Instanz. Darin führte sie aus, dass die in
der ursprünglichen Berufung vorgebrachten Bedingungen vollinhaltlich
aufrechterhalten würden. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass die
Geschäftsführer auf Grund ihrer persönlichen
Geschäftsführerhaftung gegenüber den Abgabenbehörden und
Finanzierungsinstituten unternehmerisches Risiko zu tragen hätten, wobei
die Haftungsstellung nicht nur aus der Stellung als Gesellschafter, sondern aus
der Stellung als Geschäftsführer, inbesondere hinsichtlich der Haftung
bei Abgabenansprüchen, resultiere, wodurch ein Unternehmerrisiko in der
persönlichen Vermögens- und Einkommenssphäre entstehe.
Das Finanzamt stellte in der Berufungsvorlage vom 14.
Oktober 2004 den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist, ob die von der
Bw. in den Kalenderjahren 2000 und 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an die wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer A.K. und J.C. ausbezahlten
Gehälter als Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter
Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. November 2002,
Zl. 2001/13/0117, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen,
die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/14/0194, sowie vom
25. November 2002, Zl. 2002/14/0080 u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem zitierten
Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt auf
die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt -
dahin revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2005, Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Die
Gesellschafter-Geschäftsführer A.K. und J.C. vertreten die mit
Gesellschaftsvertrag vom 25. September 2000 errichtete Bw. (in die die Firma
Koller & Cecon OEG eingebracht wurde) laut Firmenbuch bereits seit 12.
Oktober 2000 selbständig. Nach der Aktenlage steht fest, dass die
Tätigkeit der Geschäftsführer nicht etwa in der Abwicklung eines
konkreten Projektes oder Arbeitsauftrages besteht, sondern eine kontinuierliche
Tätigkeit für die Gesellschaft beinhaltet, die über einen
längeren Zeitraum hinweg entfaltet wird. Auf Grund dieser Umstände ist
der Prüfer zu Recht davon ausgegangen, dass - im Sinne des
funktionalen Verständnisses des Begriffes der Eingliederung - auf
eine Eingliederung der Geschäftsführer bei Erfüllen der von ihnen
persönlich übernommenen Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen
Ablauf zu schließen ist und zwar sowohl in zeitlicher, örtlicher und
organisatorischer Hinsicht.
Wenn die Bw. der
organisatorischen Eingliederung der Geschäftsführer damit zu
widersprechen versucht, dass die Geschäftsführer keiner fremden
Weisung unterliegen, so ist ihr entgegen zu halten, dass die
Weisungsungebundenheit aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung resultiert und
bei der gegenständlichen Beurteilung außer Betracht zu lassen ist.
Auch die weiters von der Bw. ins Treffen geführten Argumente, dass die
Geschäftsführer keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften wie z.B. der
Regelung der Arbeitszeit, der Arbeitspause, betrieblichen Kontrolle,
Überwachung der Arbeit durch Aufsichtspersonen, disziplinären
Verantwortlichkeit unterworfen seien, können der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen, weil die angeführten Kriterien für die Einstufung der
Tätigkeit unmaßgebend sind (vgl. stellvertretend für viele z.B.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2000, Zl.
2000/15/0075, hinsichtlich fixer Arbeitszeit und vom 26. April 2000, Zl.
99/14/0339, u.a. hinsichtlich Urlaubsregelung). Auch die den
Geschäftsführern eingeräumte Möglichkeit, jederzeit und
uneingeschränkt auf die persönliche Vertretungsbefugnis Einfluss zu
nehmen, ändert nichts an der Beurteilung seiner Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw., weil es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061)
nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht entgegen steht,
wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei
bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können.
Im gegenständlichen Fall
ist die Eingliederung der Geschäftsführer in den betrieblichen
Organismus der Bw. klar zu erkennen. Auf Grund dieses Umstandes und unter
Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, braucht nicht mehr
geprüft zu werden, ob die Geschäftsführer in den Streitjahren ein
Unternehmerwagnis zu tragen hatten und wie deren Entlohnung gestaltet war. Auf
das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Bw. war mangels Relevanz
daher auch nicht mehr einzugehen.
Aus der Sicht der vorstehenden
Erwägungen erscheint die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gerechtfertigt und
nicht zu beanstanden.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 13. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-K/04
- Stammnummer
- 16957
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF