Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0485-G/04
erhöhte FB rückwirkend in freier Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-G/04vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H. in XY., vom 30. Juni
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 28. Mai 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Mai 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mittels dem
Formular Beih 3 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
S.. Anlässlich der Überprüfung des Anspruches auf Gewährung
der Familienbeihilfe für S. wurde vom Finanzamt Ostssteiermark ein
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefordert. In
der Untersuchung am 18.4.2004 wurde ein Grad der Behinderung von 30v.H.
festgestellt.
Das Finanzamt erließ mit
28. Mai 2004 einen abweisenden Bescheid. Gegen diesen Bescheid
legte der Bw mit Schreiben vom 30. Juni 2004 (eingelangt am
5. Juli 2004) das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete es
wie folgt:
Hiermit
berufe ich gegen o.a. Abweisungsbescheid und möchte meine Berufung
folgendermaßen begründen:
Die
Anamnese meiner Tochter Sabrina habe ich Ihnen bereits am 29.6.2004 mit dem
Sachverständigengutachten zukommen lassen. Meine Tochter leidet seit Geburt
an dieser Krankheit. Dieses Sachverständigengutachten wurde von Frau Dr.
Schober Gudrun erstellt. Ich möchte auch erwähnen, dass Frau Dr.
Schober meine Tochter seit Geburt als Patientin betreut hat und somit die
Krankengeschichte sehr gut kennt. Sie hat mich in all diesen Jahren auch nie auf
die Möglichkeit eines Antrages für erhöhte Familienbeihilfe
hingewiesen, und das obwohl sie doch offensichtlich als Sachverständige in
diesen Belangen fungiert.
Als
ich am 18. Mai 2004 mit meiner Tochter Sabrina zur Untersuchung in die
Ordination von Frau Dr. Schober kam, teilte sie mir folgendes
mit:
Sie könne meiner
Tochter zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 20% Behinderungsgrad anerkennen,
betonte aber, dass meiner Tochter von Geburt an ohne Bedenken ein mehr als
50%iger Behinderungsgrad zugestanden wäre und ihr somit auch die
erhöhte Familienbeihilfe zugestanden wäre.
Ich möchte Ihnen auch
mitteilen, dass es für uns als Familie, für mich als Alleinverdiener,
in all diesen Jahren sehr schwierig war, einerseits finanziell, andererseits die
Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf meiner Tochter. Die
Einschränkungen für uns waren massiv, die häufigen
Untersuchungen, Behandlungen und die vielen Krankheiten waren sehr
kostenaufwendig.
Die Krankheit
meiner Tochter hat sich in letzter Zeit Gott sei Dank stabilisiert, was aber zum
damaligen Zeitpunkt niemand voraussehen konnte.
Ich möchte hiermit
betonen, dass ich gegen diesen Abweisungsbescheid berufe, vielleicht nicht so
sehr was die nächsten Jahre betrifft (weil meine Tochter momentan stabil
ist, aber niemand weiß ob das so bleibt), sondern vielmehr was die vielen
vergangenen Jahre der Einschränkungen
betrifft.
Bei der Geburt meiner
Tochter, waren meine Gattin und ich sehr jung, und wir wussten beide nichts von
der Möglichkeit einer erhöhten Familienbeihilfe. Wir haben das erst
durch Zufall vor kurzem
erfahren.
Ich bitte sie daher
höflich dieser Berufung stattzugeben.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom
Finanzamt ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Am 31. August 2004 wurde S. untersucht
und im ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 8. September 2004 wurde ein Grad der
Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
9. September 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies in
der Begründung darauf, dass nur ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
bescheinigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 beantragte
der Bw. die Vorlage an die II. Instanz und führte dazu Folgendes
aus:
Hiermit
berufe ich gegen o.a. Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2004 und bitte
um Entscheidung in die nächsthöhere Instanz. Meine Berufung
möchte ich folgendermaßen begründen:
Meine
Tochter leidet seit Geburt an dieser Krankheit. Beide
Sachverständigengutachten wurde von Frau Dr. Schober Gudrun erstellt.
Ich möchte auch
erwähnen, dass Frau Dr. Schober meine Tochter seit Geburt als Patientin
betreut hat und somit die Krankengeschichte sehr gut kennt. Sie hat mich in all
diesen Jahren auch nie auf die Möglichkeit eines Antrages für
erhöhte Familienbeihilfe hingewiesen, und das obwohl sie doch
offensichtlich als Sachverständige in diesen Belangen fungiert. Als ich am
18. Mai 2004 mit meiner Tochter Sabrina für das erste Gutachten zur
Untersuchung in die Ordination von Frau Dr. Schober kam, teilte sie mir
folgendes mit:
Sie könne
meiner Tochter zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als 20% bzw.30 %
Behinderungsgrad anerkennen, betonte aber, dass meiner Tochter von Geburt an
ohne Bedenken ein mehr als 50%iger Behinderungsgrad zugestanden wäre und
ihr somit auch die erhöhte Familienbeihilfe zugestanden wäre.
Bei der Geburt meiner Tochter,
waren meine Gattin und ich sehr jung, und wir wussten beide nichts von der
Möglichkeit einer erhöhten Familienbeihilfe. Wir haben das erst durch
Zufall vor kurzem erfahren. Ich möchte Ihnen auch mitteilen, dass es
für uns als Familie, für mich als Alleinverdiener, in all diesen
Jahren sehr schwierig war, einerseits finanziell, andererseits die Ungewissheit
über den weiteren Krankheitsverlauf meiner Tochter. Die
Einschränkungen für uns waren massiv, die häufigen
Untersuchungen, Behandlungen und die vielen Krankheiten waren sehr
kostenaufwendig.
Die Krankheit
meiner Tochter hat sich in letzter Zeit Gott sei Dank stabilisiert, was aber zum
damaligen Zeitpunkt niemand voraussehen konnte.
Ich bitte Sie, mir
zumindest für ein paar Jahre rückwirkend die erhöhte
Familienbeihilfe zu bewilligen. Ich bitte sie daher höflich, dieser
Berufung stattzugeben.
Mit Bericht vom 16. Dezember 2004 legte
das Finanzamt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens
hat das Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
19.5.2004 wurde festgestellt, dass für S. ein Grad der Behinderung von 30
v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 31. August 2004 wurde
festgestellt, dass für S. ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Dies wurde im Gutachten vom 8. September 2004
dokumentiert.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird
die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs.4) ist
gesondert zu beantragen.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihlfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im Sinne des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug
auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung anzuwenden (BGBl. 1996/201 ab 1.5.1996).
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung (unter Einbeziehung von zwei fachärztlichen Gutachten)
festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen. Ebenso ist eine Gewährung der Familienbeihilfe für
zumindest ein paar Jahre rückwirkend nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 nicht
möglich, da eine rückwirkende Einschätzung des Grades der
Behinderuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht
erfolgt ist.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 12.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-G/04
- Stammnummer
- 16934
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF