Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1099-W/05
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes: Vorteil aus dem Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1099-W/05vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 30. Juni 2003 der Bw.,
vertreten durch Exinger GmbH, in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen die
Bescheide vom 26. Mai 2003 des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer,
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2001 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben
hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: Die Bw. stelle jenen
Arbeitnehmern, die berechtigt seien, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch
für Privatfahrten zu nutzen, in Bereichen, die einer
Parkraumbewirtschaftung unterliegen, kostenlos einen Parkplatz zur
Verfügung. Darin liege ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der von
der Bw. steuerlich nicht erfasst worden sei. Unter Ansatz eines monatlichen
Sachbezuges in der Höhe von S 200,00 für 6 davon betroffene
Arbeitnehmer ergebe sich daher eine Bemessungsgrundlage für die
Abgabennachforderung in Höhe von S 14.400,00 je Kalenderjahr. Die
Nachforderung (je Kalenderjahr) an Lohnsteuer betrage daher S 7.200,00, der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sei mit
S 648,00 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit S 75,00 (je
Kalenderjahr) festzusetzen.
Das Finanzamt ist der Auffassung des Prüfungsorganes
gefolgt und hat dementsprechende Abgabenbescheide erlassen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Dienstnehmer seien verpflichtet,
die ihnen zugewiesenen Kfz-Abstellplätze zu benutzen, statt die
Firmenfahrzeuge außerhalb des Firmengeländes auf öffentlichen
Verkehrsflächen abzustellen. Leisten die Dienstnehmer den bezüglichen
Anordnungen der Firmenleitung keine Folge und werden Fahrzeuge deswegen einer
Beschädigung ausgesetzt, die sich bei Benützung der firmeneigenen
Abstellplätze hätte vermeiden lassen, drohen ihnen sogar
wirtschaftliche Nachteile. Mit der verfügten Anordnung würden daher
ausschließlich Interessen des Unternehmens verfolgt. Angesichts dieser
Sachlage erscheine es verfehlt, die Bereitstellung der im Bereich des
Werksgeländes geschaffenen Abstellplätze für die Inhaber von
Dienstfahrzeugen als Zuwendung eines Vorteiles aus dem Dienstverhältnis
anzusehen und zu besteuern, zumal in diesen Fällen ohnedies bereits der
Vorteilswert der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges i.S. des
§ 4 der Sachbezugs-VO besteuert werde.
Weiters hat die Bw. in der Berufung verfassungsrechtliche
Bedenken dahingehend geäußert, dass die Sachbezugs-VO in
§ 4a Abs. 2 sowohl Arbeitnehmer, die ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug als auch solche, die ein arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug auf
arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplätzen parken, gleich
behandelt und ihre diesbezüglichen Bedenken ausführlich dargelegt.
Überdies vertritt die Bw. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1989, Zl. 88/13/0235, und
unter Bezugnahme auf die - ihrer Meinung nach vergleichbare - Rechtslage in der
Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, bei der kostenlosen
Zurverfügungstellung von firmeneigenen Park- bzw. Abstellplätzen
handle es sich nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, sondern
lediglich um die Nutzung einer bloßen Annehmlichkeit. Auch die Beurteilung
derartiger Sachverhalte durch den EuGH - so die Bw. weiter - gehe dahin, die
Gewährung von Sachzuwendungen bzw. Sachleistungen an Arbeitnehmer dann
nicht als Vorteilseinräumung zu werten, wenn der allfällige
persönliche Nutzen des Arbeitnehmers gegenüber den Interessen des
Unternehmens zurücktrete bzw. nebensächlich erscheine, was dann der
Fall sei, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendungen nichts zu bezahlen
habe bzw. kein entsprechender Lohnabzug erfolge. Die Bw. verweist in diesem
Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 16. Oktober 1997,
RS C-258/95, Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG, zu
Art. 2 Z 1 und Art. 6 Abs. 2 der
6. MWSt-Richtlinie, welches ihrer Meinung nach auch im Bereich der
Ertragsteuern sinngemäß anwendbar sei.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
13. Mai 2005 hat das Finanzamt die Berufung unter Verweis auf die ho.
Berufungsentscheidung vom 9. Dezember 2004, GZ. RV/4615-W/02, als
unbegründet abgewiesen.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Gemäß
§ 4a Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, in der
ab 1.7.1996 geltenden Fassung, BGBl 1996/274 (in der Folge: Sachbezugs-VO),
ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen, wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit
in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell-
oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken. Abs. 1 ist sowohl bei
arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß
§ 4 der
Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden (§ 4a Abs. 2
Sachbezugs-VO).
Unstrittig ist, dass die Bw. ihren Dienstnehmern, die das
arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten benützen, in
einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, firmeneigene
Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit hat die Bw.
den Tatbestand des § 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO
verwirklicht. Die Bw. ist nun der Auffassung, dass bei der Anwendung des
§ 4a Sachbezugs-VO zu differenzieren sei, ob Arbeitnehmer ihr
Privatfahrzeug freiwillig auf dem vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Verfügung gestellten Abstellplatz parken (= Ansatz eines Sachbezuges) oder
ob die Arbeitnehmer verpflichtet seien, auch zur Privatnutzung überlassene
firmeneigene Kraftfahrzeuge auf dem arbeitgebereigenen Abstellplatz zu parken
und diese Verpflichtung überdies im (ausschließlichen) betrieblichen
Interesse liege (= kein Ansatz eines Sachbezuges). Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden, da der eindeutige Wortlaut der Sachbezugs-VO eine
diesbezügliche Differenzierung nicht vorsieht. Im Übrigen vermag sich
die Berufungsbehörde der Ansicht der Bw., dass die (unentgeltliche)
Benutzung der arbeitgebereigenen Abstellplätze ausschließlich im
Interesse der Bw. erfolgt sei, nicht anzuschließen. Das Abstellen der
(firmeneigenen) Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen
wäre nämlich für die Dienstnehmer mit Kosten verbunden, da sich
die öffentlichen Verkehrsflächen in einem Bereich befinden, der der
Parkraumbewirtschaftung unterliegt. Der Vorteil für die Dienstnehmer liegt
daher unbestritten darin, dass diese sich die andernfalls anfallenden Kosten
für die Parkgebühr ersparen. Ob ein geldwerter Vorteil (=
steuerpflichtiger Arbeitslohn) vorliegt ist nämlich danach zu beurteilen,
ob der Arbeitnehmer einen Betrag hätte aufwenden müssen, um sich das
geldwerte Gut, welches ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wird, im freien Verkehr zu beschaffen. Aus welchen Gründen der
Arbeitgeber einem Arbeitnehmer diesen Vorteil (unentgeltlich) einräumt, ist
dabei unbeachtlich.
Da der Berufung betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus
diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere
Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines
arbeitgebereigenen Abstellplatzes in einem Bereich, der der
Parkraumbewirtschaftung unterliegt, stellt obigen Ausführungen zufolge
einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Finanzamt hat daraus daher
auch zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages
(§ 41 Abs. 3 FLAG iVm § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG1988) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122
Abs. 7 und 8 WKG) gezogen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
SachbezugVorteil aus dem DienstverhältnisPrivatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1099-W/05
- Stammnummer
- 16925
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF