Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3219-W/02
Familienheimfahrten eines allein stehenden Steuerpflichtigen, welcher kurz vor der Pension steht, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3219-W/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob es einem Steuerpflichtigen zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Wenn von vornherein feststeht, dass die Berufstätigkeit mit Erreichen des Pensionsalters eingestellt wird, ist einem 60 jährigen Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Arbeitsort nicht zumutbar. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HB, 1120 Wien, Pgasse, vom
30. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 3. August 2001 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in Folge: Bw.) hat in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 ua. Aufwendungen
für wöchentliche Fahrten von seinem Beschäftigungsort in WY zu
seinem Hauptwohnsitz in W geltend gemacht. Beantragt wurde die Anerkennung von
47 Fahrten zu je 300 Kilometer in Höhe der Sätze des amtlichen
Kilometergeldes von S 4,90 pro gefahrenen Kilometer, somit insgesamt
S 69.090,00. Bei Durchführung der Veranlagung hat das Finanzamt
Aufwendungen für 12 Familienheimfahrten in Höhe von
S 17.640,00 berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid vom 3. August
2001 wurde als Begründung angeführt, dass Aufwendungen für
Familienheimfahrten grundsätzlich Werbungskosten seien, insbesonders dann,
wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden könne.
Voraussetzung sei, dass der Steuerpflichtige am Heimatort über eine eigene
Wohnung verfüge und den Ort nicht nur zu Verwandtenbesuchen aufsuche. Bei
einer verheirateten Person seien die Kosten für wöchentliche
Heimreisen zu seiner (nicht übersiedelten)Familie zu berücksichtigen.
Bei einer allein stehenden Person seien jedoch nur die Kosten für eine
Heimreise pro Monat anzuerkennen. Da der Bw. laut Erklärung als
Familienstand ledig angeführt habe, sei der Aufwand für 12 Heimfahrten
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. Berufung erhoben. In
der Begründung wurde vorgebracht, dass die wöchentlichen Fahrten
notwendig seien um einerseits mit seiner Partnerin wenigstens am Wochenende
Kontakt zu unterhalten und andererseits er sich verpflichtet fühle, seiner
90 - jährigen Mutter das Leben in ihrem persönlichen Umkreis in K zu
ermöglichen. Weiters wurde angeführt, dass die Mutter auf seine
Unterstützung angewiesen sei, damit sie noch einen eigenen Haushalt
führen könne und sich nicht in Betreuung begeben müsse. Die
Unterstützung bestehe psychisch und in Form von in einem Haus anfallenden
Arbeiten (manuelle Tätigkeiten, Unterstützung im Umgang mit Geld),
welche sie nur mehr sehr eingeschränkt persönlich erledigen
könne. Da seine Mutter über diese jetzt notwendige Unterstützung
hinaus die wöchentlichen Besuche seit mehr als 30 Jahren gewohnt sei, seien
längere Besuchsrythmen für sie psychisch schwer zu ertragen, da
Kontakte zur Außenwelt für sie sehr beschwerlich seien.
Außerdem hat der Bw. bei Vorlage seiner Berufung an
die II. Instanz, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass bei einem Alleinstehenden mit einer eigenen Wohnung am
Heimatort, eine Fahrt im Monat ausreiche um nach dem Rechten zu sehen.
Besuchsfahrten zu den Eltern seien nicht als Familienheimfahrten zu werten,
deswegen seien die Aufwendungen im gegenständlichen Fall zur Gänze
nicht anzuerkennen. Als Werbungskosten wurden die vom Bw. beantragten
Aufwendungen für den Computer in Höhe von S 17.747,00
anerkannt.
Daraufhin hat der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt offenbar von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Annahme, dass er an der Adresse in W keinen
Wohnsitz innehabe sei falsch. Er sei seit dem Kalenderjahr 1985 an der Adresse
im 12. Bezirk gemeldet und diese Wohnung sei von ihm im Mieteigentum gekauft
worden. Einen Meldezettel und einen Kaufvertrag sowie einen Einzahlungsbeleg in
Ablichtung hat der Bw. dem Finanzamt übermittelt. Über telefonische
Aufforderung des Finanzamtes hat der Bw. auch eine Ablichtung des Meldezettels
seiner Partnerin und deren Sozialversicherungsnummer nachgereicht.
Mit Schreiben vom 28. April 2005 wurde der Bw. von der
Abgabenbehörde II. Instanz ersucht, folgend Fragen zu beantworten bzw.
Unterlagen vorzulegen:
Vorlage
des Dienstvertrages mit der Firma A,
sowie Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes der beruflichen
Tätigkeit.
Aus
den aufliegenden Erklärungen für die Kalenderjahre 1998 bis 2004 ist
zu entnehmen, dass Sie beim Familienstand teilweise ledig und in Partnerschaft
lebend angeführt haben. In Ihrer Berufung führen Sie als Grund der
Familienheimfahrten einerseits die Kontaktaufnahme mit Ihrer Partnerin und
andererseits die Betreuung Ihrer 90 - jährigen Mutter an. Aus dem
vorgelegten Meldezettel Ihrer Partnerin ergibt sich, dass diese an einer anderen
Adresse gemeldet ist. Besteht mit Ihrer Partnerin eine eheähnliche
Gemeinschaft? Wenn ja, ist diese zu dokumentieren und der Zeitpunkt bekannt zu
geben, seit wann die Gemeinschaft besteht.
Seit
welchem Zeitpunkt besteht bei Ihrer Mutter ein erhöhter Betreuungsbedarf,
der über das normale Ausmaß von Besuchen zwischen Eltern und Kindern
hinausgeht?
Bezieht
Ihre Mutter Pflegegeld? Wenn ja, seit wann und in welcher Pflegestufe? Falls
Ihre Mutter Pflegegeld bezieht, wird um diesbezüglichen Nachweis
gebeten.
Zu Punkt 1 hat der Bw. einen
Dienstzettel vorgelegt und bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis per
31. Dezember 2004 einvernehmlich gelöst worden ist. Zum Punkt 2 wurde
angeführt, dass die Partnerschaft seit cirka Dezember 2001 bestehe. Zu
Punkt 3 und 4 wurde angegeben, dass die Mutter inzwischen 94 Jahre alt sei und
noch immer kein Pflegegeld beziehe. Sie lebe allein in ihrem Elternhaus und
weigere sich das gewohnte Umfeld zu verlassen. Es sei daher zumindest seine
einmalige wöchentliche Anwesenheit erforderlich, um für sie
lebensnotwendige Dinge (Lebensmittel) einzukaufen. Darüber hinaus bereite
ihr die Euro - Umstellung nur Schwierigkeiten und er habe es
übernommen ihre finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Dies seien nur
einige Beispiele, um darzustellen, dass seine regelmäßige Anwesenheit
erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 hat der Bw. den Antrag vom
23. August 2001 auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurückgenommen. Nach § 282 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBL I Nr.97/2002
(Abgaben Rechtsmittel Reformgesetz) obliegt daher die Entscheidung über
diese Berufung namens des Berufungssenates dem Referenten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG 1988) Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:
Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988).
Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988).
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 3. März 1992, 88/14/0081,
vom 18. Dezember 1997, 96/15/0259 und vom 9. September 2004, 2002/15/0119)
stellen unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil
er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach der
ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektivem Gewicht sind (vgl VwGH vom 3. August 2004, 2000/13/0083 und vom 9.
Oktober 1991, 88/13/0121).
Nach den vorhandenen Unterlagen übte der 1940
geborenen Bw. seine berufliche Tätigkeit immer in der Nähe seines
Wohnortes aus. Am 1. Februar 1999 hat der Bw. seinen Arbeitgeber gewechselt und
ist ein neues Dienstverhältnis eingegangen. Dieser Arbeitgeber hat in WY,
P, einen Firmensitz, an welchem der Bw. bis zur Auflösung des
Dienstverhältnisses am 31. Dezember 2004 seine Berufstätigkeit
ausübte.
Aus den zahlreichen Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes zum Themenbereich doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten, ergibt sich, dass die Frage, ob einem Arbeitnehmer
zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu
verlegen, jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen
ist.
In der Berufungsbegründung hat der Bw. als Gründe
für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung eine bestehende Partnerschaft
und die Betreuung seiner im streitgegenständlichen Jahr 90 Jahre alten
Mutter angeführt. Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung an den
unabhängigen Finanzsenat ergibt, lebt der Bw. seit Dezember 2001 in
Partnerschaft. Dies bedeutet, dass für das Kalenderjahr 2000 das Bestehen
einer Partnerschaft keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes darstellt. Als weiteren Grund
führte der Bw. die Betreuung seiner Mutter an. Die Mutter lebt nach Angaben
des Bw. nicht in seinem Haushalt, sondern in K , in ihrem Elternhaus. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121 und
vom 27. Mai 2003, 2001/14/0121 ausgesprochen hat, kann eine besonders gelagerte
Pflegenotwendigkeit von Familienangehörigen im Haushalt einen gewichtigen
Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes darstellen. Die
Pflegenotwendigkeit ist zu dokumentieren. Der Nachweis kann durch ärztliche
Atteste oder den Bezug von Pflegegeld erbracht werden. Wie der Bw. im
Antwortschreiben vom 31. Mai 2005 dargelegt hat, beziehe seine Mutter kein
Pflegegeld, weigere sich aber ihr gewohntes Umfeld zu verlassen und daher sei
seine zumindest einmal wöchentliche Anwesenheit an seinem Hauptwohnsitz in
W erforderlich, um die notwendige Betreuung sicher zu stellen. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist auch dieser vom Bw. vorgebrachte Grund nicht
geeignet, die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung darzulegen. Es ist dem Bw.
zwar beizupflichten, dass ein alter Mensch sein bisher gewohntes Umfeld nicht
verlassen möchte und dadurch unter Umständen mehr Unterstützung
im Haushalt von seinen Angehörigen bedarf, dies kann aber mit einer
besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit nicht verglichen werden.
Der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass dem Bw. keine
Werbungskosten für Familienheimfahrten zuerkannt werden können, kann
sich der unabhängige Finanzsenat dennoch aus folgenden Überlegungen
nicht anschließen:
Wie aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, hat
der Bw. im Alter von 59 Jahren noch seinen Arbeitgeber gewechselt und dieses
Dienstverhältnis wurde einvernehmlich mit 31. Dezember 2004 beendet. Im
Erkenntnis vom 26. November 1996, Zl. 95/14/0124 hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die
Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, wenn von
vornherein feststeht, dass er die Berufstätigkeit - wie dies der
allgemeinen Übung entspricht - spätestens mit Erreichen des 65.
Lebensjahres einstellen wird (ähnlich VwGH vom 22. Oktober 1997, Zl.
97/13/0062). Der Bw. hat im vorliegenden Fall seine berufliche Tätigkeit
mit Erreichung des Pensionsalters eingestellt. Die Wohnsitzverlegung an den
Tätigkeitsort war dem Bw. nicht zumutbar. Da der Bw. im
streitgegenständlichen Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft lebte und
eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit seiner Mutter nicht bestanden bzw.
nicht nachgewiesen werden konnte, sind nur Aufwendungen für eine Heimfahrt
im Monat als Werbungskosten anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann mit dem monatlichen Aufsuchen der Wohnung am
Heimatort das Auslangen gefunden werden, um nach dem Rechten zu sehen. Dies
liegt nach der Judikatur darin begründet, dass eine mehrwöchige
Abwesenheit zB. während des Urlaubes nichts Außergewöhnliches
ist.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag
übersteigen, nicht abgezogen werden. Dies bedeutet, dass die
Fahrtaufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach mit der
höchsten Pendlerpauschale begrenzt sind. Im Kalenderjahr 2000 beträgt
die höchste Pendlerpauschale S 28.800,00 (monatlich S 2.400,00).
Aus der vom Bw. übermittelten Aufstellung geht hervor, dass als Aufwand
für die Familienheimfahrten das amtliche Kilometergeld beantragt wurde. Die
einfache Fahrtstrecke beträgt laut Angaben des Bw. 150 Kilometer. Für
die monatliche Heimfahrt ist der Aufwand für 300 Km in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes, das sind S 1.470,00, anzusetzen. Als
Werbungskosten für Familienheimfahrten sind im Kalenderjahr 2000
S 17.640,00 - wie im Einkommensteuerbescheid vom 3. August 2001 -
anzuerkennen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3219-W/02
- Stammnummer
- 16908
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF